Hallo zabi,
ich fürchte, das wird nicht so leicht! Im Rahmen des ambulanten Operierens nach § 115b SGB V kann es sicherlich nicht abgerechnet werden, da es im Katalog nicht aufgeführt ist. Eine vorstationäre Behandlung nach § 115a SGB V liegt wohl eher auch nicht vor, so dass eine Abrechnung wohl nur im Rahmen einer ambulanten Ermächtigung nach EBM abrechenbar wäre. Eine Abrechnung nach § 116b SGB V fällt auch aus, da diese Diagnose nicht genannt ist und dazu auch eine Genehmigung durch das Staatsministerium erforderlich ist.
Folge: Aus meiner Sicht könnte die Abrechnung lediglich im Rahmen einer ambulanten Ermächtigung erfolgen, sofern eine solche vorhanden ist!