Hallo Forum und Beteiligte an dieser immer wieder schönen Diskussion,
das hier immer wieder zitierte Urteil bezieht sich in der Begründung ganz explizit auf Regelungen des Berliner Vertrages zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung (KÜV) zwischen der Berliner Krankenhausgesellschaft und den Berliner Kassenverbänden. Damit haben wir natürlich schon eine Situation, die man/frau nicht einfach auf das gesamte Bundesgebiet übertragen kann.
Zudem geht es hier tatsächlich um Notwendigkeit und Dauer der stationären Behandlung. Denn wir sind uns doch wohl einig, dass alles was kodiertechnisch eine (auch monetäre) Rolle spielt direkt dokumentiert werden muss und damit auch noch nach Monaten zur Verfügung steht. Auf das mehr oder weniger gute Erinnerungsvermögen Einzelnder kommt es damit nicht an.
Bei der Prüfung der Dauer und Notwendigkeit der Behandlung ist das anders. Hier werden zum Zeitpunkt der Aufnahme die maßgeblichen Verhältnisse geprüft, die dann zur stationären Aufnahme führen oder eben nicht. Z. B. die häuslichen Verhältnisse und die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten. Diese Sachverhalte werden jedoch nicht unbedingt dokumentiert (auch wenn das sicherlich hilfreich wäre).
Von daher haben wir eine höchstrichterliche Rechtsprechung, die auf einem Einzelfall beruht und auf alle exakt gleich gelagerten Einzelfälle möglicherweise anzuwenden ist. Jedoch zu behaupten, Prüfaktivitäten der KK sind in allen Fällen ausgeschlossen, in denen nicht innerhalb von 14 Tagen scharf geschossen wird ist sicherlich rechtlich nicht haltbar.
Viele Grüße