Beiträge von Michael Bauer

    Auch Ihnen einen schönen guten Tag Hr. Schaffert,

    dass wir uns und Ihnen viel Arbeit machen ist uns bewusst. Wir wissen es auch wirklich zu würdigen, wenn wir zu den Med-Controllern einen guten Kontakt haben.

    Aber Sie werden mir ja nicht vorschlagen wollen, das Prüfhandwerk einzustellen, oder? Wenn wir die falschen Fälle von vornherein aus den 301er Daten identifizieren könnten, würden wir auch nur diese reklamieren, vielleicht könnten Sie ja zukünftig ein Zeichen an alle Fälle machen, die falsch abgerechnet werden :augenroll:

    Scherz beiseite! Eigentlich hatte ich gehofft, Sie würden auch eine Anmerkung machen zu der erklecklichen Zahl von Fällen, die tatsächlich falsch abgerechnet werden. Aber gut. Eine Regelung wie die geplante ist nur ein weiteres Feld, auf dem KH und KK unterschiedlicher Auffassung sind, welche dann wieder von einem Gutachterdienst, Sozialgericht,...

    Eine wirkliche Weiterentwicklung des Systems sehe ich darin auch nicht.
    :sterne:

    Viele Grüße

    Hallo Forum,

    zu dieser Diskussion möchte ich als Kassenmitarbeiter auch noch etwas beitragen. Bei sieben unserer TOP 15 Krankenhäuser (nach Umsatz)werden über 10 % der geprüften Fälle als falsch abgerechnet erkannt. Dabei spreche ich von abgeschlossenen also letztlich auch vom KH anerkannten Prüfergebnissen.
    Bei vier dieser KH sind 20 % und mehr der geprüften Fälle falsch abgerechnet. Bei zwei dieser KH sind über 30 % der geprüften Fälle falsch abgerechnet.
    Einzelfälle kann ich hier nicht sehen.
    Grüße

    Hallo,
    meiner Meinung nach handelt es sich um eine Leistung der Krankenversicherung, wenn es sich um einen ungeplanten also notfallmäßigen RTW-Einsatz handelt. Evtl. muss man sich dann jedoch von der Kasse die Frage gefallen lassen, ob die Beurlaubung medizinisch sinnvoll war.
    Handelt es sich um einen geplanten RTW-Transport zum Abschluss der Beurlaubung zurück ins KHS, dann wird das die Krankenkasse wohl zurecht nicht bezahlen.

    Hallo schnippler2,

    natürlich haben Sie recht, dass das die Kassen selbst wissen müssen. Jedoch kann man sich dieses Wissen bei der Argumentation mit einer zahlungsunwilligen Kasse ja zu nutze machen. Ein Hinweis auf die Abrechnungsmöglichkeit und auf die Zahlungsverpflichtung löst das Problem sicher in den meisten Fällen!

    Viele Grüße

    Hallo,
    Hr. Selter hat natürlich recht mit seiner Analyse. Jedoch sollte man auch wissen, dass innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung in solchen Fällen ein finanzieller Ausgleich stattfindet. Erstattungspflichtig ist dort der Kostenträger, der am Tag der Entlassung zuständig ist.
    D. h. Sie könnten gemäß FPV vom 1. Kostenträger den Ausgleich verlangen mit dem Hinweis darauf, dass dieser sich die Kosten vom 2. Kostenträger wieder holen kann. Ein Verweis auf die Ausgleichsregelungen nach § 105 SGB X ist möglicherweise hilfreich.

    Viele Grüße