Beiträge von Michael Bauer

    Aber Hr. Fey,

    nicht doch! Wenn der Gesetzgeber praktikable Rechtsgrundlagen liefern würde, wenn die Selbstverwaltungspartner alle Tatbestände, die zu regeln wären auch im Einvernehmen regeln würden...

    Wo kämen wir denn da hin? Jedenfalls gäbe es dieses Forum nicht und wir müssten uns etwas anderes suchen, für das wir unsere wertvolle Zeit verwenden! :rolleyes:

    In diesem Sinne lebe die Diskussion und das miteinander reden im Sinne von merguet!

    Sonnige Grüße aus dem Süden!

    Sehr geehrter Herr Fey,

    auch ich finde Ihren Gedanken zumindest interessant, muss jedoch dagegen halten, dass sich sowohl die Vorschrift über die Anhörung nach § 24 SGB X als auch die über den eigentlichen Widerspruch (Vorverfahren nach § 62 SGB X) nur im Zusammenhang mit Verwaltungsakten Bedeutung haben. Und so ein Verwaltungsakt ist eben eine hoheitliche Maßnahme der Krankenkasse (Behörde) gegenüber einem nicht gleichrangigen Empfänger (in der Regel Versicherter/Bürger). In vielen Gerichtsurteilen heißt es einleitend, dass es sich beim Streit zwischen Krankenkasse und Krankenkaus um einen Streit im Gleichordnungsverhältnis handelt, in dem ein Verwaltungsakt nicht ergehen darf. Daher ist ein Verweis auf §§ 24 und 62 SGB X meiner Meinung nach hier nicht zulässig.

    Hallo zusammen,

    das kann ich aus Kassensicht so bestätigen, wie von GOMER1 durchexerziert. Das heißt also auch, dass die KK einen "Widerspruch" nicht als solchen bearbeiten bzw. akzeptieren muss. Klärung dann vor Gericht.

    Da es keine gesetzliche Regelung eines "Widerspruchsverfahrens" gibt, ist nach meiner Auffassung die sogenannte "Verfristung", also die nicht zeitnahe Begutachtung jeweils nur auf das Erstgutachten anwendbar. Dann liegt ja ein Ergebnis vor, was in der Regel von der KK auch dem KH präsentiert wird.

    Hallo zusammen,

    ja, da gibt es etwas sehr schönes für Sie:

    § 61 Strafvollzugsgesetz


    Für die Art der Gesundheitsuntersuchungen und medizinischen Vorsorgeleistungen sowie für den Umfang dieser Leistungen und der Leistungen zur Krankenbehandlung einschließlich der Versorgung mit Hilfsmitteln gelten die entsprechenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen.


    Das bedeutet doch wohl, dass die Regelung des SGB bzw. daraus resultierende Vereinbarungen der Vertragspartner auch im Falle der Inhaftierung Gültigkeit haben. Fügen Sie die entsprechenden Bestimmungen der FPV (§ 1 Abs. 5) noch mit dazu. Mit dieser Argumentation sollte es funktionieren.

    Hallo zusammen,

    ich würde es nicht gerade eine andere Meinung nennen, nur einen Blick ins Gesetzbuch. Im § 301 SGB V steht, dass die Aufnahmediagnose und die "nachfolgenden" Diagnosen zu übermitteln sind. Eine Einschränkung nach deren Kodierrelevanz wird dort nicht vorgenommen. Allerdings steht dann wieder im Punkt 7, dass die maßgebliche Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen zu übermitteln sind. Hier sind wahrscheinlich schon die Nebendiagnosen gemeint, die nach DKR relevant sind. :?: :?: :?:

    Hallo Hr. Horndasch,

    dann will ich (schweren Herzens) die stationäre Behandlungsbedürftigkeit akzeptieren. :huh:

    Es bleibt aber trotzdem bei meiner Aussage zum Datenträgeraustausch. Da ist sowas einfach (bisher) nicht vorgesehen.

    Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass dafür in nächster Zeit Datenfelder bereit gestellt werden. (Das ist jetzt aber meine subjektive Meinung!)

    Guten Morgen,

    dieser Auffassung schließe ich mich an. Insbesondere wenn es sich um Fälle nach § 115b SGB V handelt, ist der Behandlungsfall auch primär ambulant zu behandeln und nur beim Vorliegen etwaiger G-AEP-Kriterien ist der Patient bei medizinischer Notwendigkeit stationär aufzunehmen. Also nicht beim möglichen oder wahrscheinlichen Eintreten, sondern nur beim tatsächlichen Eintreten. Welche internen Abläufe es gibt ist irgendwie irrelevant denke ich.

    Hallo Hr. Horndasch,

    im Datensatz nach § 301 gibt es dazu überhaupt keine Möglichkeit. Hier wäre also nur die Papierform möglich. Einige KH mit denen wir zu tun haben, versuchen solche Fälle im Vorfeld zu klären. Halte ich auch für die bessere Möglichkeit. Insbesondere wenn es sich um eine Wunschbehandlung des Patienten handelt, dann kann sich nämlich die KK mit dem Pat. herumärgern. ;)

    Hallo zusammen,

    das sehe ich genauso wie Hr. Lütkes mit der Einschränkung, dass eine Abrechnung des kranken Säuglings mit der gewählten deutschen KK für die Mutter nicht funktionieren dürfte, da keine KV-Karte und damit kein europäischer KV-Nachweis vorliegt.

    Also ganz schnell in der Heimat die Krankenversicherungszugehörigkeit klären und mit einer entsprechenden Versicherungskarte oder einem Ersatzversicherungsnachweis die Versicherung nachweisen. Ansonsten bleibt nur eine (wahrscheinlich nicht ganz billige) Selbstzahlerrechnung.