Beiträge von phlox

    Hallo Smyri,

    aus meiner Sicht sind Gastro (ÖGD) und Endo- Sono normalerweise ambulant im niedergelassenen Bereich zu realisieren. Sie müssen schon anhand des Zustandes des Pat. (AZ, ND etc...) begründen, warum nicht im KV Bereich realisiert. Sogar mit vorstat. (trotz Einweisung) werden Sie nach BSG Rechtsprechung Probleme bekommen, wenn Sie keine med. Gründe haben.
    Den Begriff Abklärungsuntersuchung in diesem Zusammenhang kenne ich nicht, vielleicht liegt das ja am Landesvertrag, aber die sind, salopp gesagt, doch momentan weitgehend Makulatur.

    Hallo, bei uns wird meistens akzeptiert, dass eine Reha-Verlegung frühestens zu dem Zeitpunkt der Zusage möglich ist und da die Anträge eher zu zeitig (postop ohne Kenntnis des weiteren Verlaufes) gestellt werden, ist dies recht unstrittig, danach allerdings muss am Patientenzustand noch die akutstationäre Behandlungsnotwendigkeit belegt werden.

    Hallo C-3PO,
    der OPS grenzt hier ab
    - Gastrektomie 5-437 (incl. Ösophagus 4 cm)
    - Gastrektomie mit Ösoresektion 5-438 (mehr als 4 cm Ösophagus)
    dies wird je nach Höhe (Grenze V. azygos) als (Sub)totale Ösophagusresektion (kranial der Azygos) oder partielle Ösophagusresektion (> 4cm aber unter Azygos) bezeichnet,
    haben Sie keine Angabe zur Azygos im OP Bericht wird es schwierig, wobei 12 cm ab Z-Linie durchaus noch unter der Vene sein könnte. Im Zweifel, wenn kein Beleg, dass darüber oder glaubhaft andere Angabe, dann lieber darunter wählen.
    Da Sie hier nur zwischen Dünn- und Dickdarm sowie nach Höhe wählen können, bleibt die 5-438.0 oder 2je nach Höhe; eine Option zu wählen zwischen Roux Y oder Interposition haben Sie nur bei 5-437

    Mfg

    kodierer2905:
    Wiese verstehen sie das nicht; eingangs wurde beschrieben: Sono am Aufnahmetag, Uterusvergrößerung, Folge CT, Bestätigung des Tumors, OP; dieser Tumor verursachte auch noch direkt den Harnstau (im Sinne eines Symptoms) und daher mittelbar die Verschlechterung der wohl bestehenden Niereninsuffizienz (kein direktes Symptom), ergo Tumor lag bei Aufnahme vor und wurde diagnostiziert, nach Analyse hat er also den Aufenthalt (nicht die Aufnahme an sich) ebenso veranlasst, wie die multifaktorielle Niereninsuffizienz.

    Die Anwendung der Malignom DKR ist immer etwas fragwürdig, denn einerseits Voraussetzung:
    " Die Reihenfolge der anzugebenden Kodes hängt von der Behandlung während des betreffenden Krankenhausaufenthaltes ab. "
    - ergo Uterustumor, aber dann nähere Ausführungen:
    "Erfolgt die Aufnahme zur Diagnostik/Behandlung des primären Malignoms, ist das primäre Malignom als Hauptdiagnose-Kode zuzuweisen."
    - hier Fokus auf Aufnahme nicht Aufenthalt, daher nicht anwendbar, denn Aufnahme erfolgte nicht zur Behandlung/Diagnostik des Tumors und daher gilt:
    " War der Aufnahmegrund weder die maligne Erkrankung noch die Chemo-/Strahlentherapie, so ist die Hauptdiagnose gemäß DKR D002 zu wählen."
    - damit bleibt Niereninsuffizienz oder bei Akzeptanz zweier mgl. HD doch der Tumor.

    Natürlich ist das eine Anwendung der DKR, die nicht unbedingt von MDK/Kasse und Gericht nachvollzogen werden wird, aber nach meiner Auffassung eine am Wortlaut orientierte Anwendung.

    Sonst wäre ja der Satz : "Die nach Analyse festgestellte Hauptdiagnose muss nicht der Aufnahmediagnose oder Einweisungsdiagnose entsprechen." weitgehend sinnlos und das australische System würde zutreffen: Hauptdiagnose gleich Aufnahmediagnose!

    Grüße

    Hallo miteinander,

    nach meiner Auffassung ist die Kausalkette außerhalb des Kreuz-Stern Systems bzw. der Symptom- Grundkrankheit- Kodierung nicht anzuwenden.
    Es ist zu prüfen, welche Krankheiten den Aufenthalt (nicht die Aufnahme allein) verursacht haben? Hier die Niereninsuffizienz und nach Diagnostik der Ursachen der NI auch der Uterustumor, beide lagen bei Aufnahme vor. Beide allein hätten die vollstationäre Behandlung verursacht. Damit sind die Voraussetzungen für zwei mögliche Hauptdiagnosen gegeben und der Tumor hat bei OP mehr Ressourcen verbraucht.
    Ich würde es nur anders sehen, wenn z.B. der Tumor erst mehrere Tage nach Aufnahme gesucht worden wäre bzw. eine Therapie desselben nicht erforderlich gewesen wäre.
    Die Begründung, dass der Tumor als Ursache (Kausalkette) die Niereninsuffizienz verursacht habe und deshalb HD sei, ist meines Erachtens mit den DKR nicht belegt. Oder soll hier die NI /Harnstauung als Symptom des Uterustumors angesehen werden? Die Harnstauung vielleicht noch, die NI als länger bestehende multifaktorielle chronische Erkrankung sicher nicht.

    Grüße von der Küste

    Okay,

    unter Berücksichtigung der Ausführungen des DIMDI zum Aufbau des ICD :
    "Die unter einer Kategorie des Systematischen Verzeichnisses aufgeführten Bezeichnungen sind nicht abschließend; sie dienen als Beispiele für den Inhalt der Kategorie und als Hinweise für deren Umfang und Abgrenzung. Dabei werden sog. Vorzugsbezeichnungen verwendet."
    wäre die Blutung ein typischer Fall für die D68.33, aber nicht abschließend. Damit ist die Blutung aber keine zwingende Voraussetzung für die Kodierung.

    Es hilft doch immer , sich mal wieder die Basics anzusehen. Danke.