kodierer2905:
Wiese verstehen sie das nicht; eingangs wurde beschrieben: Sono am Aufnahmetag, Uterusvergrößerung, Folge CT, Bestätigung des Tumors, OP; dieser Tumor verursachte auch noch direkt den Harnstau (im Sinne eines Symptoms) und daher mittelbar die Verschlechterung der wohl bestehenden Niereninsuffizienz (kein direktes Symptom), ergo Tumor lag bei Aufnahme vor und wurde diagnostiziert, nach Analyse hat er also den Aufenthalt (nicht die Aufnahme an sich) ebenso veranlasst, wie die multifaktorielle Niereninsuffizienz.
Die Anwendung der Malignom DKR ist immer etwas fragwürdig, denn einerseits Voraussetzung:
" Die Reihenfolge der anzugebenden Kodes hängt von der Behandlung während des betreffenden Krankenhausaufenthaltes ab. "
- ergo Uterustumor, aber dann nähere Ausführungen:
"Erfolgt die Aufnahme zur Diagnostik/Behandlung des primären Malignoms, ist das primäre Malignom als Hauptdiagnose-Kode zuzuweisen."
- hier Fokus auf Aufnahme nicht Aufenthalt, daher nicht anwendbar, denn Aufnahme erfolgte nicht zur Behandlung/Diagnostik des Tumors und daher gilt:
" War der Aufnahmegrund weder die maligne Erkrankung noch die Chemo-/Strahlentherapie, so ist die Hauptdiagnose gemäß DKR D002 zu wählen."
- damit bleibt Niereninsuffizienz oder bei Akzeptanz zweier mgl. HD doch der Tumor.
Natürlich ist das eine Anwendung der DKR, die nicht unbedingt von MDK/Kasse und Gericht nachvollzogen werden wird, aber nach meiner Auffassung eine am Wortlaut orientierte Anwendung.
Sonst wäre ja der Satz : "Die nach Analyse festgestellte Hauptdiagnose muss nicht der Aufnahmediagnose oder Einweisungsdiagnose entsprechen." weitgehend sinnlos und das australische System würde zutreffen: Hauptdiagnose gleich Aufnahmediagnose!
Grüße