Beiträge von dagpow

    Hallo liebe Mitstreiter,

    vor allem den behilflichen Thoraxchirurgen. Ich habe da einen Fall zu kodieren, der mir ein wenig Kopfzerbrechen bereitet.

    Patient mit symptomatische Pseudarthrose bei Sternumdehiszenz nach koronarer Bypassoperation im anderen Klinikum. Durchgeführt wurde eine Sternumrefixation mit 4x DePuy-Titanplatten 2.4 - 3 x 12 Loch- und Manubriumplatte, prox. Mobilisation und Deckung mit M. pectoralis major, sowie Entfernung der Drahtcerclagen.

    Es wurden die gebrochenen Zerklagedrähte entfernt. Nach Mobilisation des rechten und linken M. pectoralis zur abschließenden plastischen Deckung des refixierten Sternum wurde der vernarbte Raum zwischen den Sternumkanten reseziert und die Sternumkanten geglättet. Die Refixation erfolgte mit 3 geraden 12-Loch Verriegelungsplatten auf der 1., 2. und 3. Rippe, sowie einer 12-Loch Manubriumplatte aus Titan. Alle Platten sind durch einen mittigen "Emergency-Öffnungsstift" verriegelt.

    Als HD habe ich die M96.0 - Pseudarthrose nach Fusion oder Arthrodese gewählt; OP´s : 5-346.61- Plastische Rekonstruktion der Brustwand: Resektion am knöchernen Thorax mit Rekonstruktion: Partielle Resektion, Sternum sowie die OPS 5-786.3 - Osteosyntheseverfahren durch Winkelplatte/Kondylenplatte. ;(

    Ist die Kodierung so korrekt? Oder sollten andere bzw. weitere OPS dazukodiert werden? Danke für die Mithilfe. ?(


    Lieben Gruß

    Dagpow

    Hallo,

    recht herzlichen Dank für Ihre Kommentare. Verstehe den Gutachter auch nicht. Ich habe bereits im Vorfeld einen Widerspruch eingelegt, mit der annähernd von Ihnen (Herr Selter) beschrieben Argumentation. Das erste Gutachten konnte auf Grund von angeblich fehlenden Krankenunterlagen nicht vollständig begutachtet werden. Das Ergebnis im ersten Gutachten ist die Z03.3 als geforderte Hauptdiagnose. Im Folgegutachten gleiches Ergebnis. War auch der selbige Gutachter! Ich werde nun nochmals einen Widerspruch schreiben müssen, in der Hoffnung das ein anderer Gutachter begutachtet.

    Danke

    Sehr geehrte Forumsteilnehmer,

    ich habe folgende Fallkonstellation: Eine Patientin gibt an ca. 2-3 Mal in der Woche schwindelig zu werden. Es würde sich dann plötzlich alles drehen und sie habe Probleme mit dem Laufen und dem Sprechen. Manchmal würde sie dann sogar unsinnvolle Sätze zu reden. Die Sprache allgemein sei undeutlicher geworden. Diagnose: V.a. Rez. Drehschwindel - DD peripher vestibulärer Schwindel. Diagnostik: EKG; Farbduplex; CT Schädel und internistisches Konsil bei neurologisches Aufenthalt. In der neurologischen Untersuchung findet sich kein wegweisender Befund. Die Medikation mit ASS sollte beibehalten werden.

    Nun fordert der MDK die Z03.3 als Hauptdiagnose, weil der Schwindel nur anamnestisch erhoben wurde und bei der Befunderhebung nicht bestätigt wurde.

    Ich habe bedauerlicherweise unter der Suchfunktion nichts passendes gefunden. Danke für Vörschläge / Meinungen.


    Mit freundlichem Gruß

    Dagpow

    Hallo liebe Forumsmitglieder,
    ich habe die Anfrage an das Dimdi gestellt und folgende Antwort erhalten.

    Grundsätzlich ist nach den amtlichen Klassifikationen (ICD-10-GM bzw. OPS) in der jeweils
    gültigen Version so spezifisch wie möglich zu kodieren, unabhängig vom Ergebnis der Gruppierung.
    Bei der Kodierung von Diagnosen und Prozeduren ....... in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
    Aus klassifikatorischer Sicht: Wenn das Stammhirnsyndrom nicht regelhaft mit Aphasie,
    Hemiparese und Dysphagie vergesellschaftet ist, dann können Sie sowohl das Stammhirnsyndrom
    als auch Aphasie, Hemiparese und Dysphagie verschlüsseln.
    Was die Festlegung der Haupt-/Nebendiagnosen, Mehrfachkodierung etc. anbelangt, sind die DKR
    zu berücksichtigen.

    Wir weisen darauf hin, dass unsere Antwort auf den zur Verfügung gestellten Informationen beruht.
    Zusätzliche oder abweichende Informationen können zu einer anderen Antwort führen.
    Das DIMDI beantwortet Fragen zur Klassifizierung ...., die aufgrund von oder in Verbindung mit den
    erteilten Auskünften entstehen, ist daher ausgeschlossen.

    Mit freundlichen Grüßen
    im Auftrag
    Ihr Klassi-Team
    ___________________

    Mit freundlichem Gruß
    Dagpow

    Trotzdem kann ja eine Hirnstammsymptomatik die unterschiedlichsten Defekte hervorrufen, und von daher halte ich es für gerechtfertigt, diese einzeln aufzuführen. Notfalls muss man halt die G46.3 weglassen, wenn man die Symptome einzeln beschreibt.??

    Notfalls G46.3 weglassen? Das sind mal locker 6000,00 Euro weniger Erlös!!!! :cursing:
    Darum auch meine Anfrage im Forum...
    Von der B39A in die B39 B ist schon ein kleiner Quantensprung :thumbup:


    I63.1 Hirninfarkt durch Embolie präzerebraler Arterien
    R13.0 Dysphagie mit Beaufsichtigungspflicht während der Nahrungsaufnahme
    R47.0 Dysphasie und Aphasie
    G81.0 Schlaffe Hemiparese und Hemiplegie
    G46.3* Hirnstammsyndrom

    8-836.70 Perkutan-transluminale Gefäßintervention: Selektive Thrombolyse: Gefäße intrakraniell
    8-981.1 Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls: Mehr als 72 Stunden

    Es wertet in dieser Konstellation auch nur die G46.3 Hirnstammsyndrom / G46.4 Kleinhirnsyndrom - die anderen Syndrome triggern den Fall nicht!!!

    Jedoch bin ich der Meinung, Kodiak´s Auffassung zu folgen....

    Dann machen Sie bitte den Gutachter auf die spezielle "DKR 0601i Schlaganfall - Akuter Schlaganfall" aufmerksam.

    Zitat


    1. Akuter Schlaganfall

    Solange der Patient eine fortgesetzte Behandlung des akuten Schlaganfalles und der umittelbaren Folgen (Defizite) erhält, ist ein Kode aus den Kategorien I60-I64 (Zerebrovaskuläre Krankheiten) mit den jeweils passenden Kodes für die Defizite (z.B. Hemiplegie, Aphasie, Hemianopsie, Neglect...) zuzuweisen.

    Die speziellen Kodierrichtlinien "schlagen" die Allgemeinen, somit ist es unerheblich ob die Defizite mit dem zugrundeliegenden Hirnstamminfarkt vergesellschaftet sind, noch bedarf es für die Kodierung der Defizite (Symptome) einen entsprecehnden Aufwand nach der Nebendiagnosen-Richtlinie. Sie sind dazu angewiesen, diese zusätzlich zu verschlüsseln. Punkt.


    Mit freundlichem Gruß
    dagpow

    Hallo okidoci,

    nicht ganz korrekt! In dieser Fallkonstellation wertet das Hirnstammsyndrom mit 3 Punkte. Die Kodierung des Hirnstammsyndroms triggert den Fall in einen höheren Splitt. Habe mich selbst sehr gewundert. Habe den Fall auch nochmals online gegroupt; gleiche Ergebnis!!!

    Mit freundlichem Gruß
    dagpow

    Hallo Herr Konzelmann,

    danke für die schnelle Antwort. Wo steht das jedoch beschrieben, bzw. auf welche Richtlinie beziehen Sie sich? Der MDK sieht die zusätzliche Kodierung der "Defizite" als nicht gerechtfertigt an. Bei "Syndrome" ist es eben nicht wie bei "Symptome", so Aussage des Gutachter....

    MfG

    dagpow

    Hallo zusammen,

    wir haben einen Behandlungsfall, bei dem ein Patient auf der Stroke Unit aufgenommen wird. 
    Aufgrund neurologischer Symptomatik wird der Verdacht eines Hirninfarkts gestellt. 
    Im CCT wird ein thrombembolischer Basilarisspitzenverschluss, mit deutlicher Demarkation ischämischer Areale, bestätigt. 
    Selektive intrakranielle Thrombolyse durch PTA. 
    Die bestehende Aphasie, Hemiparese und Dysphagie werden therapiert. 
    Kodiert wurde als HD die I63.1 (Hirninfarkt durch Embolie präzerebraler Arterien) mit Sekundärcode G46.3* (Hirnstammsyndrom)

    Dürfen die Nebendiagnosen Aphasie, Hemiparese und Dysphagie zusätzlich, bei therapeutischem Aufwand, kodiert werden. Oder beinhaltet das Hirnstammsyndrom bereits diese Kodierung? Wäre für Informationen sehr dankbar.

    dagpow