Hallo Forum,
ich habe eine Frage zum §60 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 SGB V
Bezug: NKG -Mitteilung 171/2006 ( Niedersachsen)
Wenn das Krankenhaus die Behandlung, die der Pat. in der Situation zwingend benötig, von seinem Versorgungsauftrag her nicht leisten kann, ist es schon aus haftungsrechtlicher Sicht verpflichtet, den Pat. zu verlegen - Beispiel,Herzkatheterbehandlung. Dann ist jedoch die KK auch zur Übernahme der korrespondierenden Fahrtkosten verpflichtet.
Meine Frage.
Der § 60 ist ausschließlich auf Verlegung ausgerichtet.
Der Grundsatz ist doch gleichermaßen auch bei einer Verbringung maßgebend.
Laut NKG trifft die NKG-Mitteilung 171/2006 nur im Rahmen einer Verlegung zu, warum?
Gruß,
B. Schrader