Beiträge von ERembs

    Guten Tag

    Vielen Dank für den Hinweis.

    Es lohnt diesen Antrag zu lesen.

    Vorbemerkung:

    Vortrag Dr. Bentlage Nov. 18

    Worst case des BSG Urteils: Reduktion der Standorte von 470 auf 139

    Radikale Durchsetzung des BSG Urteils führt zu einer Reduktion der abrechenbaren stroke-unit Fälle von 257.000 auf 117.000 Fälle.


    Dr. Bentlage sollte eigentlich wissen, daß das DIMDI nicht der zuständige Ansprechpartner für diesen konkreten Vorschlag ist.

    „Die heutigen OPS-Komplexkodes mit ihren zunehmenden Merkmalen der Qualitätssicherung verstoßen gegen Verfassungsrecht. Der Autor, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, begründet seine These im folgenden Beitrag: Dem intransparenten Verfahren fehle entsprechend der Wesentlichkeitstheorie des BVerfG die Rechtsgrundlage. Dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) bzw. seiner AG-OPS fehle die demokratische Legitimation.

    Zudem bedeuteten Abrechnungsausschluss und Stationsschließungen einen mittelbaren Eingriff in die KH-Planungshoheit der Länder.“

    http://daskrankenhaus.digramm.com/media/file/301…_Diskussion.pdf

    Die Bundesländer haben natürlich Einfluss auf die Krankenhausplanung (flächendeckender Versorgungsauftrag Stroke-Unit, der auch refinanziert wird)

    Krankenhaus Planungsbehörden aller Länder haben dafür gesorgt, das die Schlaganfallversorgung möglichst nur noch in Stroke Units stattfindet.


     

    „Daher soll gleichzeitig durch eine Streichung der 72-Stunden-Schwelle dieser Fehlanreiz zur Verweildauerverlängerung entfernt werden.“  

    Der Hinweis und pauschale Vorwurf auf zu lange Liegezeiten auf der stroke unit ist so pauschal nicht zulässig.  

    Der vorliegende Vorschlag erlaubt eine Zentralisierung der Thrombektomie an qualifizierten Standorten ohne eine flächendeckende Ersteinschätzung von Patienten mit einem Schlaganfall zu gefährden.  

    Wenn die Schlaganfallbehandlung auf der Stroke Unit nicht mehr ausreichend bezahlt wird, wird natürlich die Versorgung gefährdet.  

    “Impact and sustainability of centralising acute stroke services in English metropolitan areas: retrospective analysis of hospital episode statistics and stroke national audit data BMJ 2019;364:l1  

    Die anhängige Literatur belegt, dass die Zentralisation der invasiven Schlaganfallbehandlung auf wenige Standorte die Kosten, die Morbidität und die Mortalität in Kanada, Dänemark und dem Vereinigten Königreich signifikant beeinflussen konnte. “  

    Diese Behauptung ist so pauschal unzutreffend.  

    Die zitierte Studie aus dem Vereinigten Königreich betrifft London und Greater Manchester und ist somit für einen Vergleich z.B mit Bayern ungeeignet.


    In der zitierten Arbeit findet sich folgender Hinweis:

    „In April 2017 NHS England announced that it will begin commissioning mechanical thrombectomy for patients with certain types of acute ischaemic stroke.

    Further work to evaluate the effect of introducing these services into

    the NHS, and how they ought to be organised, would be useful.”

    Gruß

    Eberhard Rembs

    Bundesgerichtshof entscheidet über Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

    Ausgabejahr2019
    Erscheinungsdatum02.04.2019

    Nr. 040/2019

    https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pre…tml?nn=10690868

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht diesem ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € zugesprochen. Der Beklagte sei im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gehalten gewesen, mit dem Betreuer die Frage der Fortsetzung oder Beendigung der Sondenernährung eingehend zu erörtern, was er unterlassen habe. Die aus dieser Pflichtverletzung resultierende Lebens- und gleichzeitig Leidensverlängerung des Patienten stelle einen ersatzfähigen Schaden dar.

    Der unter anderem für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat auf die Revision des Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu.

    Guten Tag

    P013k Wiedereröffnung eines Operationsgebietes/Reoperation

    Bei der Wiedereröffnung eines Operationsgebietes zur

    • Behandlung einer Komplikation
    • Durchführung einer Rezidivtherapie
    • Durchführung einer anderen Operation in diesem Operationsgebiet

      ist zunächst zu prüfen, ob die durchgeführte Operation mit Wiedereröffnung des Operations­gebietes im OPS durch einen spezifischen Kode im betreffenden Organkapitel kodiert werden kann, wie z.B.:

      5‑289.1                 Operative Blutstillung nach Tonsillektomie

      5-821.12      Wechsel einer Femurkopfprothese in Totalendoprothese, nicht zementiert

      ….

      5-821Revision, Wechsel und Entfernung einer Endoprothese am Hüftgelenk

      5-821.0↔Revision (ohne Wechsel)


      Somit ist der Kode 5-821.0 korrekt

    Siehe auch

    Revisionseingriff

    Unter dem Begriff Revisionseingriff versteht man Folge-, Wechsel- oder Korrekturoperationen nach einem ersten Eingriff, dem sogenannten Primäreingriff.

    http://www.klinikum.uni-muenchen.de/Orthopaedische…onen/index.html


    Gruß

    Eberhard Rembs

    Guten Tag

    § 60 SGB V Fahrkosten

    (1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind.

    Verlegung rettet Leben

    bei hoher Auslastung steigt die Zahl vermeidbarer Todesfälle

    “Focusing on survival during the first seven days after admission, we estimate a mortality tipping point at an occupancy level of 92.5%. Among the 14.7% of patients in our sample who experienced occupancy above the tipping point during the first seven days of their hospital stay,

    high occupancy accounted for 17% of deaths.

    The existence of a safety tipping point has important implications for hospital management.”

    https://pdfs.semanticscholar.org/0fc3/ecca91aee…1ba0c64e90c.pdf

    Gruß

    E Rembs

    Guten Tag

    „der eigentliche ärztliche oder pflegerische Mehraufwand der Betreuung lässt sich damit allein nicht belegen.“


    36

    In Bezug auf den mit der Betreuung und Beobachtung onkologischer Patienten verbundenen Aufwand bestehen zwischen Krankenhausambulanzen und niedergelassenen Vertragsärzten sowie Praxiskliniken keine Unterschiede, die es rechtfertigten, allein den Letztgenannten hierfür eine zusätzliche Vergütung zu gewähren. Ein Mehraufwand muss insoweit sowohl in der Arztpraxis als auch in der Krankenhausambulanz betrieben werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass für Krankenhäuser - anders als für Arztpraxen und Praxiskliniken - keine zusätzlichen Kosten in personeller und sachlicher Hinsicht anfielen: Auch in einem Krankenhaus muss für den Betrieb einer Ambulanz - nicht anders als in einer Arztpraxis - zusätzliches Personal vorgehalten werden. Die Klägerin hat hierzu dargelegt, dass in der hier in Rede stehenden Ambulanz ganztägig zwei bis drei Ärzte und vier bis sechs Pflegekräfte tätig sind. Auch in Bezug auf die erforderlichen Räumlichkeiten muss ein Krankenhaus diese entweder neu schaffen oder sie einer anderen Nutzung entziehen.

    https://www.jurion.de/urteile/bsg/2017-01-25/b-6-ka-2_16-r/


    Gruß

    E Rembs

    Guten Tag

    2013

    https://www.zeit.de/2013/08/Frank-…piel-des-Lebens

    „Alles, in dem ein Funke menschlichen Lebens steckt, wird auf Marktförmigkeit umgestellt – die Herrschaft des "Informationskapitalismus" legt ein Raster über die Welt, dem niemand entkommt. In diesem Raster gibt es nur eine Vernunft, nämlich den Eigennutz, und es existiert nur ein Sozialcharakter, der rationale Egoist.“


    Trotzdem wird Marion Dönhoff recht behalten: "Eine freie Republik kann nicht ohne Tugend bestehen."

    https://www.zeit.de/2009/49/Doenho…komplettansicht


    Gruß

    E Rembs

    Guten Tag

    „Die Grenzen der Methodenfreiheit im stationären Bereich sind erst dort erreicht, wo offensichtlich ungeeignete Behandlungsmethoden zur Anwendung kommen. Hiervon ist nur dann auszugehen, wenn die Behandlung im Widerspruch zur allgemeinen oder besonderen ärztlichen Erfahrung steht oder wenn wissenschaftliche Daten vorliegen, die eindeutig gegen den Erfolg der Behandlung sprechen. Diese Einschränkungen schließen eine von den Leitlinienempfehlungen der Fachgesellschaften abweichende Indikationsstellung in begründeten Einzelfällen nicht aus. Der behandelnde Arzt ist weiterhin verpflichtet, unter Würdigung der Gesamtsituation des Patienten mit diesem gemeinsam die für die individuelle Situation angemessene Vorgehensweise zu finden. Diese Einschätzung wird durch ein aktuelles Sozialgerichtsurteil unterstützt, in welchem das Überschreiten der in den Leitlinien für die allogene Stammzelltransplantation empfohlenen Altersgrenze von 65 bis 70 Jahren nicht als ausreichendes Kriterium für eine Ablehnung der Leistungsverpflichtung beurteilt wurde (Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 17. 1. 2013, Az.: S 35 KR 118/10).“

    https://www.aerzteblatt.de/archiv/145311/…pitze-getrieben


    Kommentar

    Der Hinweis auf die Leitlinie ist irreführend.

    Es gilt:

    Die (nachvollziehbare und nachprüfbare) Beurteilung im Einzelfall durch einen Sachverständigen ist hier unverzichtbar.


    und


    „Im März 2012 wurde das LINX-Verfahren durch die FDA zugelassen [24].“

    2012

    „Es gibt bereits OPS-Kodes, die ersten Kliniken in Deutschland haben NUB-Anträge gestellt, die bewilligt wur­den und so eine erste Abrechnungsmöglichkeit geschaffen haben.“

    http://viszeralchirurgie-dinslaken.de/Chirurgie-HP/D…_2012_s228f.pdf

    und

    Das LINX-System wird in Deutschland seit 2011 zur Behandlung der Reflux-Krankheit eingesetzt. Seitdem sind mehr als 11.000 Patienten weltweit damit erfolgreich behandelt worden. Lediglich 35 Kliniken in Deutschland setzen es ein – darunter die Universitätsklinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie im Klinikum Herford.

    https://www.klinikum-herford.de/aktuelles/aktu…flux-krankheit/


    Gruß

    E Rembs