Beiträge von medcoinfo

    Hallo Tracy,

    gehört das nicht in die Kategorie \"Fragen zu praktischen Kodierproblemen\"?

    1. HD Pneumonie; ND Streptokokken als Ursache...
    2. HD HWI , ND Bakteriämie+E.coli ?
    3. HD Streptokokken-Sepsis; ND Pneumonie

    Gruß
    medcoinfo

    Liebe Pauline,

    ich bin da ganz bei Ihnen aus folgendem Grund:
    Der Widerspruch entsteht ja hier innerhalb einer einzigen Kodierregel. Bei der Anwendung einer Kodierrichtlinie ist diese im Ganzen zu betrachten. Denn die Regeln folgen einer aufbauenden Logik.

    Nun wird in der DKR D002 die Konstellation der \"zugrunde liegenden Krankheit\" vor der Frage der \"zwei oder mehr möglichen Diagnosen\" beschrieben.

    Da also hier die Ursache der Beschwerden gefunden wurde, liegen die später beschrieben Vorausstzungen für die Entscheidung nach Ressourcenaufwand in diesem Fall gar nicht vor.

    Ganz davon abgesehen, dass dann nach der Regel der \"behandelnde Arzt\" entscheiden würde und nicht der MDK. :lach:

    Gruß
    medcoinfo

    Hallo Forumsteilnehmer,

    wir beschäftigen uns mit einer eher seltenen Konstellation, zu der ich in der Suche keinen Thread finden konnte:

    Ein Patient mit terminaler Niereninsuffizienz entwickelt im Anschluss an die teilstationäre Dialyse rechtsthorakale Schmerzen und Dyspnoe. Es erfolgte die stationäre Aufnahme zur Abklärung einer kardialen Ischämie, Pneumothorax, ... ohne richtungswesienden Befund. Eine Ursache wurde letztlich nicht gefunden. Die Symptomatik besserte sich im Verlauf. Abgerechnet wurde der Fall mit der HD N18.0 (term. NI).

    Nach Überprüfung der Kodierung durch den MDK wird die Abrechnung mit HD R07.4 (Brustschmerzen) gefordert, weil diese nach Analyse die stationäre Aufnahme erforderlich machten.

    Ich sehe hier jedoch eine Analogie zur MDS-Kodierempfehlung Nr. 2:

    Zitat

    In § 7 Abs. 3 des Vertrags nach § 115b SGB V vom 17.08.2006 ist geregelt:
    „Wird ein Patient am selben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der BPflV bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.“ Entsprechend ist die Hauptdiagnose diejenige, die den Eingriff veranlasst hat und der Eingriffskode ist zu kodieren. Soweit das Patientenmanagement durch die Komplikation beeinflusst wurde, wird die Komplikation Nebendiagnose.

    Nun handelt es sich zwar nicht um eine AOP nach § 115, aber ich sehe die Logik hier eigentlich genauso.

    Wo ist hier mein Denkfehler? Hat jemand so eine Diskussionen schon geführt oder eine Meinung, die unbedingt heraus muss?
    Herzlichen Dank im Voraus für die Mühe! Und den allerherzlichsten Dank an alle, die sich einen Kommentar verkneifen können zur stationären Notwendigkeit, der Spezifität der Symptomkodierung oder anderen Dingen um die es hier nicht gehen soll.

    mfg
    medcoinfo

    Hallo Frau Kosche,

    auch wir kodieren den temporären Hautersatz mit Syspuderm als alloplastischen temporären Hautersatz. Es gab vereinzelt Anfragen von Kassen, aber bisher keine Kodierkorrekturen durch den MDK. Es gibt offensichtlich keinen passenderen Kode. Jedenfalls scheint auch das DIMDI keinen besseren Code zu kennen.

    Mit freundlichem Gruß
    Medcoinfo

    Liebes Forum,

    kaum zu glauben, dass diese Frage bis heute noch nicht abschließend geklärt werden konnte. Und obwohl dem INEK die verheerenden Auswirkungen der misslungenen \"Klarstellung\" bekannt sind, sollen die sich daraus ergebenden Probleme weiter zwischen Krankenhäusern und MDK per Einzeldiskussion ausgefochten werden.

    Nicht zuletzt auf Grund der interpretatorischen Spielräume, die mit der \"Klarstellung\" zementiert statt ausgeräumt wurden, hat die Prüfung des ZE 33 in den letzten 2 Jahren stetig zugenommen. Der damit verbundene Aufwand ist - zumindest in unserer Klinik - enorm. Der MDK verlangt konkret 3 Belege (Lieferschein, Bed-Side-Test, Fieberkurveneintrag) für jede verabreichte Transfusion. Und die Beurteilung erfolgt bis heute nach den drei bekannten Möglichkeiten (1 TK = 1 TE oder 1 TK = 4 TE oder 1 TE = 40ml), je nach dem, welcher Gutachter gerade rechnet. :d_gutefrage:

    Was mich wundert? Im Forum ist die Reaktion auf diesen Thread eher zurückhaltend. Haben denn die meisten Krankenhäuser kein Problem damit? Es geht ja um z.T. erhebliche Erlösdifferenzen.

    Mit freundlichem Gruß
    medcoinfo

    Hallo Forum,
    hallo N,

    Zitat


    Original von N:
    Während eine abgebrochene OP nicht kodiert werden darf ( und somit auch der bislang entstandene Aufwand nicht vergütet wird), ....


    Weshalb ist eine abgebrochene OP nicht zu kodieren? Die DKR P004a regelt die Kodierung einer nicht vollständig erbrachten oder unterbrochenen Prozedur. Die Abrechnung einer operativen DRG und ein Operationsabbruch schließen sich nicht aus. Und wo ist der Zusammenhang zwischen OP-Abrechnung und Komplikation?

    Da in der Diskussion immer wieder auf Aspekte Wert gelegt wird, die von meiner Grundfrage wegführen, möchte ich diese noch einmal einbringen: Ist eine Weiterbehandlung/Behandlungsoptimierung eine Komplikation, wie sie in der FPV beschrieben ist?
    Meinen herzlichen Dank noch mal an A.Sander, der mein Kernanliegen bereits in zwei Sätzen zusammengefasst hatte (aber leide keine Unterstützung erfahren hat): \"Dennoch: Ich sehe dabei ein Problem der Unterscheidung zwischen \"fehlendem Behandlungserfolg\" und Komplikation. Bei der ersten Variante ist dem Patienten nur bedingt geholfen (kann nicht so gut bewegen, sehen, laufen etc., wie gedacht), bei der zweiten Variante entsteht ihm ein zusätzlicher Schaden (Eiterung, Sepsis, Ileus usw.)\"

    Lassen Sie mich versuchen, dies mit einem fiktiven Beispiel zu verdeutlichen:
    Ein Patient wird mit Belastungsdyspnoe, Palpitationen und unregelmäßigen Blutdruckspitzen von >240/130 aufgenommen. Es wird eine essentielle Hypertonie erstdiagnostiziert, und eine Therapie mit Medikament A eingeleitet. Nach einigen Tagen stabilisieren sich die Blutdruckwerte auf deutlich niedrigerem Niveau, liegen aber immer noch im Bereich von 160/90.
    Dem Patienten wird die Möglichkeit eines Behandlungsversuchs mit Medikament B angeboten, das sich in seinem Fall als am meisten erfolgversprechend darstellt, aber mit einem erhöhten Nebenwirkungsrisiko verbunden ist sowie mit einen notwendigen stationären Verbleib. Der Patient erbittet Bedenkzeit und wird entlassen.

    Die primäre Intervention/Therapie hat hier eine zunächst ausreichende Stabilisierung der akuten Situation erreicht. Der Patient kann mit diesen Werten quasi ohne Einschränkungen leben; riskiert damit aber eventuelle Folge- und Begleiterscheinungen der nicht optimal eingestellten Hypertonie (oder Fehlstellung). Oder aber er entschließt sich zu einem als indiziert anzusehenden Behandlungsversuch, mit dem erwähnten höheren Nebenwirkungsrisiko (Op-Risiko), aber bei positivem Verlauf besserem Behandlungsergebnis und günstigerer Gesamtprognose. Für beide Optionen lassen sich also nachvollziehbare Gründe anführen.

    Natürlich hinken Vergleiche immer. Dennoch verdeulicht dieses Beispiel meinen Standpunkt:
    Mit der Bitte um Bedenkzeit (bei ungewissen Denkergebnis) war die Behandlung des Patienten zunächst beendet. Mit der Wiederaufnahme entsteht primär ein neuer stationärer Fall. Wenn nun durch gruppierungsrelevante diagnostische Prozeduren des Erstaufenthaltes keine FZ über die DRG-Abfolge erzwungen wird, sind beide Fälle getrennt abzurechnen. Es sei denn man sieht hier eine Komplikation zum Erstaufenthalt.

    Der Patient hat - seine Einwilligung vorausgesetzt! – auch bei akzeptablem ersten Behandlungsversuch ein Anrecht auf einen Versuch der Behandlungsoptimierung, mit dem Normwerte (oder eben eine Normstellung) erreichbar wäre.
    Wer „fließende Definitionen“ präferiert, mag auch hier den Begriff \"Verquickung mit Kausalitäten\" anwenden. Aber dieser Begriff regelt nicht die Fallzusammenführung in DRG-Fällen, die bei einer Weiterbehandlung nur dann zusammenzuführen zuführen sind, wenn die abgerechneten DRGs dies vorgeben, was in 99% dieser Fälle eintritt.

    Nur weil dieser Fall durch das Raster fällt, sehe ich noch keinen \"gesundheitspolitischen Rundumschlag\". Lediglich erneut den ermüdenden Vorwurf künstlichen Fallsplits.

    Mit freundlichem Gruß
    medcoinfo

    Hallo Forum,

    Zitat


    Original von ToDo:
    Warum denn keine Beurlaubung? Wie wären Sie verfahren, wenn der Patient sofort gesagt hätte: \"Da gibt es nichts zu überlegen, natürlich korrigieren sie mir das noch\". Hätten Sie ihn dann auch bis zur zweiten OP nach Hause geschickt? Wäre das dann eine Beurlaubung gewesen, im o.g. Fall aber nicht?

    Genau so sehe ich das hier. Die Entscheidung zur OP war noch nicht gefallen. Soll man dann etwa eine Beurlaubung auf Plan anlegen? Und diese dann nach Erreichen der oGVD stornieren? Oder soll die Beurlaubung hier sogar noch länger möglich sein?
    Eine Beurlaubung kommt aus meiner Sicht nur in Frage, wenn zum Zeitpunkt der Entlassung die erneute Aufnahme zu Behandlung sicher oder zumindest planbar gewesen wäre. Das sehe ich hier nicht gegeben.

    Ich hatte gehofft die Frage \"hätten Sie Ihn dann bis zur zweiten OP nach Hause geschickt?\" bereits im letzten Post deutlich beantwortet zu haben.
    Wenn ich gezielt künstliches Fallsplitting betreiben wollte, dann böte die FPV wasserdichtere Ansätze, und ich müsste meine Energie nicht mit Repliken auf unangemessene Unterstellungen verplempern.

    Zitat


    Original von ToDo:
    ABER man kann o.g. Sachverhalt (unerwünschtes OP-Ergebnis) auch als eine von mehreren Ausprägungen einer definitionsgemäßen Komplikation bewerten und muss es nicht als Abgrenzung von der (schlimmstmöglichen) Komplikation sehen...

    Ja was denn nun? Ist es nun eine Komplikation, oder eine Behandlungsunterbrechung mit Beurlaubung? :d_neinnein: Offensichtlich ist die Begründung für die Fallzusammenführung Manchem zweitrangig, solange am Ende das Gewünschte herauskommt.

    Letztlich sind es solche Einschätzungen, die mir bei diesem Fall Bauchschmerzen bereiten. Die unselige Beurlaubungsdiskussion (alles ist ein Fall bis die Behandlung beendet wurde) führt zunehmend dazu, dass auch das zusammengeführt werden muss, was nach den Regeln der FPV nicht zusammenzuführen wäre; solange nur ein Zusammenhang zum Voraufenthalt gegeben ist oder konstruiert werden kann.

    Diesen Zusammenhang will ich hier übrigens gerne sehen. Aber nach den Regeln der FPV sind die beiden Fälle nicht zusammenzuführen, solange keine Komplikation vorliegt, die in einer von \"mehreren Ausprägungen\" in der FPV beschrieben wäre. Kann es nicht sein, dass die Krankenkasse hier einfach Pech hat?

    Dass manche Fallkonstellationen oder Kodierregeln dazu führen, dass in Einzelfällen \"Krankenhausleistungen nicht adäquat vergütet werden\", hat nicht ohne Grund Einzug in die DKR D002d gefunden. Gut, da geht es um die Kodierung. Aber: Wäre hier der erste Fall in einer \"medizinischen\" DRG abgerechnet worden, hätte kein MDK der Welt eine Kompliaktion gesehen, sondern lediglich einen relevanten Partitionswechsel. Wenn das nicht passt, dann ist es eine Komplikation. Und zur Not eben eine Beurlaubung. Oder doch eine kosmetische OP? Ich finde auf dem letzten Punkt ist noch nicht richtig herumghehackt worden.

    Falls ich hier einen gedanklichen Formfehler begehe, würde mich weiter über sachliche Aufklärung freuen. :sonne:

    Mit freundlichem Gruß
    medcoinfo

    Lieber Herr Sander,
    liebes Forum,

    Zitat


    Original von A. Sander:

    Dennoch: Ich sehe dabei ein Problem der Unterscheidung zwischen \"fehlendem Behandlungserfolg\" und Komplikation. Bei der ersten Variante ist dem Patienten nur bedingt geholfen (kann nicht so gut bewegen, sehen, laufen etc., wie gedacht), bei der zweiten Variante entsteht ihm ein zusätzlicher Schaden (Eiterung, Sepsis, Ileus usw.).


    genau hier liegt doch des Pudels Kern.

    Ist eine Wiederaufnahme wegen fehlendem Behandlungserfolg eine Komplikation im Sinnde der FPV?
    Schließlich war die \"Komplikation\", die man hier besser als Operationsergebnis beschreibt, bei Entlassung bekannt. Man wartete nur auf die Entscheidung des Patienten, ob er das Risiko eines zusätzlichen, offen chirurgischen Eingriffes auf sich nehmen will, oder ob er die Fehlstellung unbehandelt lässt bzw. konservative/manualtherapeutische Ansätze verfolgen will. Für beide Entscheidungen gibt es hier gute Gründe

    Wer hier eine Fallzusammenführung fordert, nähert sich letztendlich der oben beschriebenen Argumentation, dass die Zeit zwischen Entlassung und Wiederaufnahme als Beurlaubung anzusehen ist. :d_neinnein:


    Zitat


    Original von N.:

    Das Stichwort ist \"abgebrochene\". In dem von Ihnen geschilderten Fall geht es aber um eine komplett durchgeführte OP.

    Wo ist denn hier der FPV-relevante Unterschied? Weder die abgebrochene noch die durchgeführte OP sind zu einem optimalen Ergebnis gekommen. In beiden Fällen erfolgte die Wiederaufnahme zur Operation mit dem Ziel der Optimierung des Befundes. Ich sehe hier immer noch Parallelen.

    Zitat


    Original von N.:

    Mal ganz böse formuliert: Wenn ich Ihrer Argumentationskette folge, kann ich irgendeine Behandlung mit einem halbwegs akzeptablen Ergebnis hinpfuschen, um in der Folge als \"elektive Behandlungsoptimierung\" die s*******reien des Ersteingriffs wieder geradezurücken und bekomme auch noch Geld dafür.


    Ich möchte zur Sicherheit betonen, dass ich nicht nach einer Möglichkeit suche die Fallzahl unserer othopädisch/chirurgischen Fälle zu verdoppeln. Es geht hier um einen realen Einzelfall, der nach meiner Ansicht in der FPV nicht eindeutig abgebildet ist. Hierzu hatte ich Rat gesucht. Diskussionen über \"primäre Fehlbelegung\" und \"blutige Entlassung\" helfen hier nicht weiter, sind aber offensichtlich durchaus geeignet den Ton zu verschärfen.

    Mit freundlichem Gruß
    medcoinfo

    Guten Tag und danke für die Einschätzung.

    Ich sehe die Sache jedoch nicht ganz so eindeutig:

    Eine Garantie auf ein optimales OP-Ergebnis gibt es nicht. Man kann das Ergebnis der ersten Operation trotz des Claviculahochstandes durchaus als zufriedenstellend ansehen. Die zweite Operation diente der Verbesserung des bisher erreichten Zustandes und nicht der Behandlung einer Komplikation.

    Eine Komlikation beschreibt eine ungewollte bzw. unvorhergesehene negative Entwicklung als Folge einer medizinischen Behandlung. Dies liegt doch hier nicht vor. Eigentlich wird noch immer die Folge der Fraktur behandelt.

    @Selter: In einem anderen Thread zum Thema Komplikation (es ging dabei um eine abgebrochene OP und Wiederaufnahme zur erneuten OP) hatten Sie folgendes Argument verwandt: \"Emotionslos betrachtet wird dieser Patient nicht wegen der Komplikation erneut aufgenommen (dann müsste die auch im Behandlungsvordergrund stehen!), sondern wegen der weiterhin nicht abgeschlossenen operativen Therapie der Erkrankung X. Somit kann inhaltlich die oben genannte Regel [FZ wg, Komplikation] gar nicht greifen, oder?\"

    Ich vertrete hier den selben Standpunkt.

    Wenn die Optimierung bzw. Fortführung einer Behandlung als Komplikation angesehen wird, dann könnte ebenso jedes Rezidiv einer Grunderkrankung als Komplikation verstanden werden, da das Ergebnis der Behandlung offensichtlich nicht optimal war. Falls die Aufnahme innerhalb der oGVD erfolgte gälte das dann als Komplikation, andernfalls als Beurlaubung, oder?

    Herzliche Grüße
    medcoinfo

    Liebes Forum,

    mich beschäftigt eine (so denke ich) spezielle Fallkonstellation:

    Ein Patient mit Tossy-III Schulter-Gelenks-Fraktur kommt zur arthroskopischen Fixation und Cerclage. Postoperativ besteht ein diskreter Claviculahochstand. Mit dem Patienten wurde die Möglichkeit einer offenen Reposition besprochen. Er erbat sich Bedenkzeit. Es erfolgte die Entlassung.
    Aufnahme nach einigen Tagen zur offenen Reposition.
    Wir haben hier zunächst zwei Fälle aus der gleichen Partition mit zwei verschiedenen Basis-DRGs.

    Fallzusammenführung, ja oder nein?

    A) Aus orthopädischer Sicht hat hier eine elektive Behandlungsoptimierung stattgefunden. Die offene Reposition war nicht zwingend durchzuführen. Den Claviculahochstand hätte man theoretisch auch belassen können.

    B) Aus Sicht des MDK liegt hier eine Komplikation vor, die in direktem Zusammenhang zu der Leistung des Voraufenthaltes steht. Die arthroskopische OP sei im Ergebnis nicht optimal gewesen. Daher sei die offene Reposition erforderlich geworden und die Fälle wären zusammenzuführen.

    C) Aus Sicht der Kasse ist die Zweit zwischen Demissio und Wiederaufnahme als Beurlaubung anzusehen, da die Behandlung noch nicht abgeschlossen war.

    Wer hat jetzt recht?
    Ich plädiere mit Leidenschaft für Lösung A, halte jedoch die Argumentation des MDK dahingehend für nachvollziehbar als medizinische Argumente bei der Komplikationsdiskussion ja zunehmend erfolgreich ausgeblendet werden.
    Zur C sage ich erst mal nichts.

    Über rege Meinungsäußerung würde ich mich freuen.
    Vielen Dank!

    Grüße
    medcoinfo