Beiträge von Hypki

    Sehr geehrter Herr Dr. Haubold,

    bei der Frage noch der gesetzlichen Regelung muss ich leider passen. Allerdings gab schon mit den alten Fallpauschalen die FP 16.03, Vaginale Entbindung bei Versorgung des Neugeborenen und der Mutter unter 24 h, die quasi festlegte, dass jede Geburt als stationäre Behandlung abzurechnen ist. (Auch hier gab es eine Bewertung für die Geburt mit Beleghebammen.)

    In unserem Hause wird jede Geburt als stationäre Behandlung abgerechnet, bei Anwesenheit einer Beleghebamme eben mit der entsprechenden Bewertungsrelation.

    Mit freundlichen Grüßen

    Heribert Hypki

    Sehr geehrter Herr Dr. Haubold,

    egal, welches Szenario sie wählen, das Ergebnis ist meines Wissens immer das gleiche: Abgerechnet wird die jeweilige DRG mit der Bewertungsrelation für die Beleghebamme.

    Sie haben vorher ja sicher auch keinen Unterschied gemacht, ob die Geburt alleine von der Hebamme allein durchgeführt wurde oder ob ein Gynäkologe hinzugerufen wurde.

    Schönen Gruß

    Heribert Hypki

    Hallo Forum,

    ich moöcht noch einmal auf die Anfrage von Frau Wendl zurückkommen. Uns liegt jetzt auch die konkrete Ablehung der Verschlüsselung eine intravenösen Anästhesie und die damit zur Abrechnung kommenden DRG vor. Argumentation der Kasse ist die Kodierrichtlinie P009a

    Im konkreten Fall wurden einer 70 kg schweren Patientin 130mg Propofol zu Coloskopie verabreicht. Da eine Coloskopie in der Regel ohne Anästhesie durchgeführt wird, ist diese doch zu verschlüsseln, oder liege ich da falsch.

    Schönen Gruß

    Heribert Hypki

    Hallo Forum,

    bei uns wurde ein Patient im Januar unfallchirurgisch versorgt und am 30.01. vormittags entlassen. Zu Abrechnung kommt die I65B.
    Der gleiche Patient wird am Abend des 30.01. mit einem akuten Herzinfarkt wieder stationär aufgnommen und am 11.02. wieder entlassen. Am 19.02. erneute Aufnahme wegen Myokardinfarkt. Der Patient verstirbt am gleichen Tag.
    Klar ist, das der zweite und dritte Aufenthalt als Wiederkehrer zu behandeln sind. Die Frage stellt sich für uns nur, müssen wir den zweiten Aufenthalt als Verlegungsaufnahme erfassen (Wiederaufnahme innerhalb von 24 h), auch wenn die Wiederaufnahme im gleichen Krankenhaus erfolgte?

    Schönen Gruß

    Heribert Hypki

    Liebes Forum,
    für uns stellt sich die Frage, ab wann eine Depression als Nebendiagnose verschlüsselt werden darf. Aktuell handelt es sich um einen Patienten, der wegen seiner Depression ambulant in Psychologischer Betreuung ist, nebenher aber nicht medikamentös behandelt wird. Dieser wurde nun in unserem Hause chirurgisch behandelt. Laut unseren Chirurgen bedeute allein das Vorhandensein einer Depression einen erhöhten Aufwand in der Betreuung und in der Anästhesie. Für uns ist das schwer nachvollziehbar, da in der Dokumentation auch lediglich das Vorhandensein dokumentiert ist.

    Ab wann sollte eine Depression kodiert werde bzw. wann sollte sie nicht kodiert werden?

    Schönen Gruß

    H. Hypki

    Guten Morgen,

    ich bin zwar kein Kassenvertreter, mit dem nachgehenden Leistungsanspruch hat das aber nun gar nichts zu tun, dieser tritt nur ein, wenn ein Versicherungsverhältnis, aus welchen Gründen auch immer, beendet wurde und kein neues Versicherungsverhältnis besteht.

    Eine Rechtssprechung zu der Abrechnung einer DRG bei Kassenwechsel ist mir allerdings auch nichts bekannt Insgesamt würde ich mich da erst mal wie bei den alten Fallpauschalen verhalten, also die Kasse ist zuständig, bei der bei Aufnahme im Krankenhaus ein Versicherungsverhältnis bestand. Ist aber erst mal auch nur meine persönlich Meinung.

    Schönen Tag

    H. Hypki

    Guten Morgen,
    in der letzten Woche wurde uns auch erstmals von einer Krankenkasse mitgeteilt, dass das Gutachten uns nicht zugesandt würde, mit dem Hinweis auf den § 277. (Vorher wurden uns die Gutachten von der betreffenden Krankenkasse immer zugestellt.)
    Wir haben dann das Gutachten erstmal direkt beim MDK angefordert. Am nächsten Tag gab es die Mitteilung der Kasse, dass uns das Gutachten nun, nach Rücksprache mit dem MDK, von der Kasse zugestellt würde.
    Anscheinend ist der MDK auch nicht begeistert von der Mehrarbeit, die ihnen von den Kassen aufgebürdet wird.

    Schönen Gruss und schönen Tag

    Heribert Hypki

    Hallo Forum,

    der Begriff "Abklärungsuntersuchung" ist ja für Krankenkassenmitarbeiter sehr dehnbar Ich möchte da Herrn "ToDo" nicht zu nahe treten, aber ich habe da schon die tollsten Dinge erlebt.

    Nach meiner Meinung ist die Versorgung eines Polytraumas deutlich mehr als eine Abklärungsuntersuchung. Das eine stationäre Behandlung vorliegt, ist ja meistens schon bekannt, wenn diese Patienten in der Ambulanz aufgenommen werden. Nur, falls eine Verlegung notwendig wird, muss der Verletzte dennoch versorgt und stabiliert werden, teilweise auch auf der Intensivstation, damit eine Verlegung überhaupt möglich ist. Nach meiner Ansicht kann das nur eine stationäre Behandlung sein!

    Schönen Gruß

    Heribert Hypki

    Hallo,

    einer Patientin wurde in unserem Haus die Schilddrüse einseitig resiziert mit Hemithyrektomie der Gegenseite (ICPM 5-062.5). Aufgrund eines diagnostizierte Schilddrüsen- Carcinom wurde in einer zweiten OP zwei Tage später eine Restthyrektomie mit Lymphadenektomie Kompartiment I (ICPM 5-063.4) vorgenommen. Wir haben für diesen Fall die FP 2.02 und das SE 2.03 abgerechnet.
    Der MDK kommt in seinem Gutachten zu dem Schluss, das nur die Abrechnung des SE 2.03 möglich sei, trotzt des zweizeitigen Vorgehens. Die Radikaloperation der bösartigen Schilddrüsengeschwulst bilde die Hauptleistung ab, daher sei die Abrechnung der FP hier nicht möglich.
    Ein Stückweit kann ich das nachvollziehen, so ganz jedoch nicht, da ich immer davon ausgegangen war, dass die gleichzeitige Abrechnung von FP und SE hier korrekt ist.
    Wie sehen die Fachleute im Forum das?

    Viele Grüße

    H. Hypki

    Hallo,

    bisher haben wir die Grenzverweildauern der A und B Fallpauschalen immer addiert und dann erst tagesgleich abgerechnet. Nun habe ich im "Handbuch zur Abrechnung von Krankenhausleistungen" (Scheinert et all.) gelesen, dass bei dieser Berechnung aber ein Tag abgezogen werden müsse (GVD gesamt = GVD A + GVD B - 1). Das hieße z. B. bei den FP 17.071 und 17.072 das bereits ab dem 46. Tag und nicht erst ab dem 47. Tag tagesgleich abgerechnet werden dürfte. Von der Logik her macht das auch Sinn. Hat jemand Erfahrungen damit gemacht, wie die Krankenkassen darauf reagieren?

    Schönen Gruß

    H. Hypki