Hallo Herr Flöser,
ich verstehe Ihre Meinung, so wie Sie hab ich mir das anfangs auch gedacht. Zumindest ab 2004 gibt es aber leider eine eindeutige Rechtslage:
In § 3 Abs. 3 KFPV 2004 steht:
"Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus verlegt und von diesem innerhalb von 30 Tagen ab dem Entlassungsdatum zurückverlegt.... und eine Neueinstufung nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 bis 6 in eine Fallpauschale durchzuführen (und jetzt kommt's:) sowie Absatz 2 Satz 1 anzuwenden ."
In Absatz 2 Satz 1 steht:
"Im Falle einer Verlegung aus einem anderen Krankenhaus ist von dem aufnehmenden Krankenhaus ein Abschlag entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer im aufnehmenden Krankenhaus unterschritten wird"
Viele Grüße
Christa Bernauer
Klinikum Heidenheim