Beiträge von ch_bernauer

    Hallo Herr Flöser,

    ich verstehe Ihre Meinung, so wie Sie hab ich mir das anfangs auch gedacht. Zumindest ab 2004 gibt es aber leider eine eindeutige Rechtslage:

    In § 3 Abs. 3 KFPV 2004 steht:

    "Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus verlegt und von diesem innerhalb von 30 Tagen ab dem Entlassungsdatum zurückverlegt.... und eine Neueinstufung nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 bis 6 in eine Fallpauschale durchzuführen (und jetzt kommt's:) sowie Absatz 2 Satz 1 anzuwenden ."

    In Absatz 2 Satz 1 steht:
    "Im Falle einer Verlegung aus einem anderen Krankenhaus ist von dem aufnehmenden Krankenhaus ein Abschlag entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer im aufnehmenden Krankenhaus unterschritten wird"

    Viele Grüße
    Christa Bernauer
    Klinikum Heidenheim

    Hallo meyb,

    ich fürchte nicht.

    Nach DKR 0209a ist bei Nachuntersuchung eines malignen Tumors mit dem Ergebnis, dass kein Tumor mehr nachweisbar ist, unter Z08. (Nachuntersuchung nach Behandlung wegen bösartiger Neubildung) + 4.Stelle sowie Z85. (Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese) + 4. Stelle anzugeben. Da es in diesem Fall weder eine weitere Behandlung des Tumors gab, noch ein Rezidiv gefunden wurde, ist die Tumordiagnose nicht zu kodieren (jedenfalls meine Meinung). Da der Patient aber auch nicht speziell zur Verlaufskontrolle nach Tumorbehandlung aufgenommen wurde, sondern zur Abklärung der Ursache der Bauchschmerzen, müssen m.E. die Bauchschmerzen trotzdem Hauptdiagnose bleiben (Z08.- und Z85.5 als Nebendiagnosen)

    Trotzdem schöne Grüße aus Heidenheim.

    Christa Bernauer
    Med. Doku.

    Hallo Frau/Herr Dr. Heck,

    meine Meinung: der MDK/die Kasse hat in diesem Fall (fast) recht:

    DKR 0103a:
    Sepsis ... im Zusammenhang mit Maßnahmen wie Infusion, Injektion, Transfusion sowie im Zusammenhang mit Prothesen, Implantaten oder Transplantaten sind mit dem passenden Kode aus folgenden Kategorien zu verschlüsseln:
    ...
    T80.2 Infektion nach Infusion.....

    ich würde allerdings bei einer Venenverweilkanüle T82.7 Infektion und entzündliche Reaktion durch sonstige Geräte, Implantate oder Transplantate im Herzen und in den Gefäßen verwenden.

    Da - so wie sie es beschreiben - letztendlich Ursache für die Thrombophlebitis und Sepsis die infizierte Verweilkanüle war. Wäre zuerst die Thrombophlebitis/Sepsis nicht durch die Verweilkanüle verursacht gewesen, dann hätten Sie m.E. die Hauptdiagnose entsprechend dem höheren Aufwand frei wählen können. In dem von Ihnen geschilderten Fall ergibt sich aber eine Kausalkette und die A40/A41 darf deshalb nicht verwendet werden.

    Viele Grüße aus Heidenheim
    Christa Bernauer

    Hallo,

    auch zum Thema Mindestmengen und zu "wir machen ja eh keine Lebertransplantationen":

    Es gibt bei diesem Punkt einen Zusatzbereich von Substitutionsleistungen. Ich war dabei zunächst der Auffassung, dass diese nur dann relevant sind, wenn auch eine Lebertransplantation durchgeführt wird. Auf Nachfrage bei der DKG mußte ich mich aber eines besseren belehren lassen. Ich frage mich nun aber: wieso hat man diese Mindestmengen-Leistung dann nicht gleich "Komplexe Eingriffe am Organsystem Leber" genannt?

    Viele Grüße aus Heidenheim
    Christa Bernauer

    Hallo Herr Lueckert,

    wirklich wissen natürlich nicht - aber die Leistung ist eine Leistung aus dem OPS-301 und damit müsste Sie im Grundsatz unabhängig von der Struktur des Hauses kodiert werden können. Voraussetzung dafür ist aber natürlich, dass die Mindestmerkmale wirklich erreicht sind und auch dementsprechend dokumentiert werden. Wir haben einen geriatrischen Schwerpunkt und in diesem Zusammenhang wird die Leistung (nach altem Schlüssel vereinzelt - nach neuem Schlüssel etwas häufiger) in manchen Fällen tatsächlich erbracht. Ich habe aber aufgrund der Vielzahl der zu erfüllenden Voraussetzungen schon etwas Bauchweh, wenn ich an den Aufwand bei der Ermittlung und dem Nachweis dieser Komplexleistung denke.

    Viele Grüße aus dem neblig trüben Heidenheim
    Christa Bernauer
    (Med. Doku.)
    Klinikum Heidenheim

    Hallo Herr/Frau Schreglmann,

    das würde ich anders sehen:

    §1 Abs. 6 KFPV 2003 besagt: ... Belegungstage sind der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag ... ohne den Verlegungs- oder Entlassungstag aus dem Krankenhaus. Das heíßt der Verlegungstag (oder besser Rückverlegungstag in das Krankenhaus (tatsächlich ist es ja auch eher ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmetag) ist damit gerade nicht gemeint. Ich würde deshalb auf die erfolgte Abrechnung bestehen.

    Viele Grüße aus dem neblig trüben Heidenheim

    Christa Bernauer
    Med. Doku.
    Klinikum Heidenheim

    Hallo Forum,

    ich habe mündlich (während eines Telefongespräches) von einer Ärztin des MDK erfahren, dass der MDK hierzu die Empfehlungen von GKIND nicht teilt. Ich kann nur hoffen, dass dieses Problem schnell eine möglichst offizielle Klarstellung erfährt. Andernfalls haben wir genau die Situation, die wir ganz bestimmt nicht haben wollen: Wir meinen, wir würden "right-coden" und der MDK/die Krankenkassen werten dieses nachträglich als Up-Coding. Es wäre wirklich sehr wünschenswert, wenn es hierzu eine Schiedstelle/Kommission oder ähnliches gäbe, die verbindliche Antworten/Aussagen treffen kann.

    Grüße aus Heidenheim
    (in der freudigen Erwartung eines nach diesem Arbeitstag beginnenden 3wöchigen Urlaubs und in der frustierenden Erkenntnis, dass ich "heute" wohl nicht mehr mit meiner Arbeit fertig werde)
    Christa Bernauer
    (Med. Doku.)

    Hallo,

    ich schließe mich der Meinung der zwei vorherigen Posts an. Da die Erlöse für vor- und nachstationär in das DRG-Budget wieder eingegliedert wurden, gehören auch die Leistungen, die in diesem Rahmen erbracht wurden zum Fall und gehen damit in die Findung der DRG ein.

    Dabei muß es m.E. auch unerheblich sein, ob nachstationär nach Überschreiten der OGVwd oder innerhalb der Gvwd. Bei vollstationär kodieren Sie doch auch alle Diagnosen und Leistungen, egal, ob die Diagnosen oder Leistungen nach Überschreitung der Oberen Grenzverweildauer auftraten bzw. erbracht worden sind oder nicht. Stellen Sie sich doch mal das Szenario vor, dass ein Patient während stationärer Behandlung massive Probleme bekommt und langzeitbeatmet werden muss. Wollten Sie dann die Dauer der Beatmungszeit beenden lassen, wenn die obere Grenzverweildauer überschritten ist? Sicher nicht!

    Grüße aus Heidenheim
    Christa Bernauer

    Hallo,

    ich kann ein ähnliches Beispiel beisteuern, in dem zwar nicht die Nebendiagnose dafür aber eine (sogar ziemliche teure) Leistung einen Verlust erzeugt.

    Patient wird mit Herzkreislauferkerankung aufgenommen: Beispielsweise ischämische Kardiomyopathie I25.5, Patient wird im Zeitraum zwischen 24 bis <96 Stunden beatmet 8-718.1, erhält eine Koronarangiographie, eine Dilatation ggf. mit Stent ist nicht möglich: DRG F40Z, RG 2,462 - ist bei einem gleich gelagerten Fall jedoch eine Dilatation mit Stent möglich: DRG F15Z, RG 1,199.

    Schön, nicht?

    Grüße aus Heidenheim
    Christa Bernauer

    Hallo allerseits,

    ich muß bzw. will dem Herrn ToDo zustimmen.

    Wie ToDo zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich beim Fallpauschalensystem um ein System der "Pauschalen" und keineswegs um eine System der gerechten Einzelleistungsvergütung. Wir diskutieren immer wieder um die Gerechtigkeit der Vergütung im Einzelfall. In manchen Fällen im Forum wurde sogar diskutiert, die Kodierung so zu verändern, dass eine "gerechtere" DRG bzw. Vergütung rauskommt.

    Ich denke, wir sollten uns alle davor hüten. Es ist unstrittig, dass der Einzelfall nur mehr oder weniger "zufällig" gerecht vergütet wird. Bei eingipfliger Kostenverteilung ist der Zufall etwas höher, bei mehrgipfliger Kostenverteilung etwas niedriger. Dass ein Patient gegen ärztlichen Rat geht kommt vor und kam auch schon in der Vergangenheit immer wieder vor. Solche Fälle sind sicherlich auch letzes Jahr vorgekommen und somit auch in genau dieser Form in die Kalkulation der DRG-Mengen eingegangen. Ich würde ich es für unzulässig halten, ohne Mehrleistung (denn die erbringen Sie in diesem Fall nicht) eine Erhöhung der Einnahmen zur bewirken.

    Viele Grüße aus Heidenheim

    Christa Bernauer