Hallo Forum, Hallo Herr ToDo,
weil mich dieses Thema auch schon so manches mal eine schlaflose Nacht und einige Nerven gekostet hat:
Ich will vorausschicken, dass wir mit der überwiegenden Anzahl der Krankenkassen (insbesondere mit unseren regionalen "großen" Kassen) diesbezüglich sehr kooperativ kommunizieren können. Aber auch bei uns gab es das von Conny beschriebenen Vorgehen. Die Krankenkasse fragt über den MDK an, wir versenden Berichte, haben hierzu in einem Fall noch nicht mal eine Ergebnismitteilung vom MDK erhalten, in einem anderen Fall eine Ergebnismitteilung jedoch nur mit dem Text: Zeitraum xy kann nicht nachvollzogen werden.
Daraufhin haben wir (aufgrund der gängigen Praxis) zunächst bei der Kasse nachgefragt und mit Hinweis auf den Datenschutz das Gutachten nicht erhalten.
Daraufhin haben wir mit Hinweis auf §277 SGB V den MDK angeschrieben und ebenfalls keine Reaktion erhalten. Nach vielfachen Telefonaten mit dem MDK haben wir letztendlich dann sogar die den MDK in Lahr angeschrieben und tatsächlich - damals erstmalig - sogar eine schriftliche Aussage erhalten mit dem Inhalt, der MDK könne die Gutachten nicht weiterleiten, weil der Patient nicht weiß, dass sein Krankheitsverlauf begutachtet wird und damit nicht widersprechen kann. Wir seien als Krankenhaus näher am Patienten dran und könnten dann ja dementsprechend eine Entbindung von der Schweigepflicht einholen. Als wir das dann getan haben, gab's prompt Ärger mit einer anderen Krankenkasse, die nicht verstehen konnte, weshalb wir den Patienten über die Begutachtung informieren und ihn damit beunruhigen.
Herr ToDo, sie schreiben - ihrer Meinung nach - juristisch unstreitbar: "Der Versicherte kann widersprechen, also muss er vorher gefragt werden."
Da muß ich mich dann aber schon fragen, weshalb der Gesetzgeber das ganze dann nicht positiv formuliert hat. Weshalb ist nicht die eigentlich viel naheliegendere Formulierung verwendet worden "Der Versicherte muß der Übermittlung zustimmen"? Vielleicht, weil genau in solchen Fällen, in denen der Gesetzgeber das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ausschaltet und die Krankenhäuser unabhängig von einer Zustimmung oder Ablehnung des Patienten zu einer Datenübergabe verpflichtet, eine konkrete Zustimmung nicht mehr erforderlich ist? Das hat Herr Schaffert nämlich sehr zutreffend formuliert. Das eigentlich datenschutzwürdige sind doch die Daten über den Patienten. Was an Information durch den MDK dann noch hinzukommt ist doch nur die Beurteilung über unsere Leistungserbringung. Und das soll dann datenschutzwürdiger sein, als die tatsächlichen Patientendaten?
Wenn wir vom Patienten eine Entbindung von der Schweigepflicht bräuchten müssten wir dieses von jedem Patienten einholen (von jedem einzelnen - weil die Prüfungen nämlich überwiegend erst nach Abschluß der Behandlung stattfinden und der Patient dann weg ist und wir ja nicht vorhersehen können, welche Fälle nachträglich von der Krankenkasse geprüft werden sollen).
Meine Auslegung des § 277 SGB V ist vielmehr diejenige: Wenn die Leistungserbringer beim MDK das Gutachten anfordern, wäre der MDK in der Pflicht, den Patienten auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.
Wenn der Patient bis zu einer bestimmten Frist nicht widerspricht, kann der MDK das Gutachten herausgeben.
Der MDK kann sich - nachdem ein Widerspruch und keine aktive Zustimmung gesetzlich gefordert ist - nur dann sicher sein, dass der Patient auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wurde, wenn er das selbst tut. Und wie sieht das mit Patienten aus, die bereits verstorben sind?
Ich denke aber auch, dass wir gegenüber der Krankenkasse - zwar nicht ein Anrecht auf Herausgabe des MDK-Gutachtens - aber auf eine nachvollziehbare Begründung haben, weshalb die Leistungserbringung stationär nicht notwendig war. Ich kann doch auch nicht einfach nur einen Teil meiner Auto-Rechnung nicht zahlen. Ich muß dann schon nachweisen können, was an der Rechnung nicht stimmt.
Grüße aus Heidenheim
Christa Bernauer