Beiträge von ch_bernauer

    Hallo Forum, Hallo Herr ToDo,

    weil mich dieses Thema auch schon so manches mal eine schlaflose Nacht und einige Nerven gekostet hat:

    Ich will vorausschicken, dass wir mit der überwiegenden Anzahl der Krankenkassen (insbesondere mit unseren regionalen "großen" Kassen) diesbezüglich sehr kooperativ kommunizieren können. Aber auch bei uns gab es das von Conny beschriebenen Vorgehen. Die Krankenkasse fragt über den MDK an, wir versenden Berichte, haben hierzu in einem Fall noch nicht mal eine Ergebnismitteilung vom MDK erhalten, in einem anderen Fall eine Ergebnismitteilung jedoch nur mit dem Text: Zeitraum xy kann nicht nachvollzogen werden.

    Daraufhin haben wir (aufgrund der gängigen Praxis) zunächst bei der Kasse nachgefragt und mit Hinweis auf den Datenschutz das Gutachten nicht erhalten.

    Daraufhin haben wir mit Hinweis auf §277 SGB V den MDK angeschrieben und ebenfalls keine Reaktion erhalten. Nach vielfachen Telefonaten mit dem MDK haben wir letztendlich dann sogar die den MDK in Lahr angeschrieben und tatsächlich - damals erstmalig - sogar eine schriftliche Aussage erhalten mit dem Inhalt, der MDK könne die Gutachten nicht weiterleiten, weil der Patient nicht weiß, dass sein Krankheitsverlauf begutachtet wird und damit nicht widersprechen kann. Wir seien als Krankenhaus näher am Patienten dran und könnten dann ja dementsprechend eine Entbindung von der Schweigepflicht einholen. Als wir das dann getan haben, gab's prompt Ärger mit einer anderen Krankenkasse, die nicht verstehen konnte, weshalb wir den Patienten über die Begutachtung informieren und ihn damit beunruhigen.

    Herr ToDo, sie schreiben - ihrer Meinung nach - juristisch unstreitbar: "Der Versicherte kann widersprechen, also muss er vorher gefragt werden."

    Da muß ich mich dann aber schon fragen, weshalb der Gesetzgeber das ganze dann nicht positiv formuliert hat. Weshalb ist nicht die eigentlich viel naheliegendere Formulierung verwendet worden "Der Versicherte muß der Übermittlung zustimmen"? Vielleicht, weil genau in solchen Fällen, in denen der Gesetzgeber das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ausschaltet und die Krankenhäuser unabhängig von einer Zustimmung oder Ablehnung des Patienten zu einer Datenübergabe verpflichtet, eine konkrete Zustimmung nicht mehr erforderlich ist? Das hat Herr Schaffert nämlich sehr zutreffend formuliert. Das eigentlich datenschutzwürdige sind doch die Daten über den Patienten. Was an Information durch den MDK dann noch hinzukommt ist doch nur die Beurteilung über unsere Leistungserbringung. Und das soll dann datenschutzwürdiger sein, als die tatsächlichen Patientendaten?

    Wenn wir vom Patienten eine Entbindung von der Schweigepflicht bräuchten müssten wir dieses von jedem Patienten einholen (von jedem einzelnen - weil die Prüfungen nämlich überwiegend erst nach Abschluß der Behandlung stattfinden und der Patient dann weg ist und wir ja nicht vorhersehen können, welche Fälle nachträglich von der Krankenkasse geprüft werden sollen).

    Meine Auslegung des § 277 SGB V ist vielmehr diejenige: Wenn die Leistungserbringer beim MDK das Gutachten anfordern, wäre der MDK in der Pflicht, den Patienten auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.
    Wenn der Patient bis zu einer bestimmten Frist nicht widerspricht, kann der MDK das Gutachten herausgeben.
    Der MDK kann sich - nachdem ein Widerspruch und keine aktive Zustimmung gesetzlich gefordert ist - nur dann sicher sein, dass der Patient auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wurde, wenn er das selbst tut. Und wie sieht das mit Patienten aus, die bereits verstorben sind?

    Ich denke aber auch, dass wir gegenüber der Krankenkasse - zwar nicht ein Anrecht auf Herausgabe des MDK-Gutachtens - aber auf eine nachvollziehbare Begründung haben, weshalb die Leistungserbringung stationär nicht notwendig war. Ich kann doch auch nicht einfach nur einen Teil meiner Auto-Rechnung nicht zahlen. Ich muß dann schon nachweisen können, was an der Rechnung nicht stimmt.

    Grüße aus Heidenheim

    Christa Bernauer

    Hallo Herr Konzelmann,

    ich glaube, hier muß ich Ihnen widersprechen. Lt. KFPV kann nach Überschreitung der oberen Grenzverweildauer nur ein "belegungstagesbezogenes Entgelt" abgerechnet. Da nachstationär ein Behandlungs- und kein Belegungstag ist, kann hier das belegungstagbezogene Entgelt bzw. Relativgewicht nicht zu Ansatz kommen. Die Berechnung der nachstationären Leistungen ist dagegen geregelt im § 8 Abs. 2 KHEntgG: Zudsätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet werden:
    4. eine nachstationäre Behandlung ... soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt.

    D.h. für mich: nach Überschreitung sind die nachstationären Entgelte zu berechnen. Unklar ist für mich jedoch schon, ob nun im genannten Fall bereits der 22. Tag oder erst der 23. Tag berechnet werden darf.

    Viele Grüße aus Heidenheim
    Christa Bernauer

    Hallo Forum,

    die Argumentation von Herrn Schaffert überzeugt mich am meisten. Bei der Forderung des MDK, eine Hauptdiagnose aus Z03 zu kodieren ist falsch. Das lässt sich aus DKR D002b m.E. deutlich ableiten. Auch finde ich es ziemlich seltsam die Z03.8 zu fordern. Wenn schon, dann wäre allenfalls die Z03.1 zu verwenden, da die CLL eine bösartige Neubildung ist. Das gäbe dann nochmal eine andere DRG (R62B).


    Die Kodierung der CLL ist aber ebenfalls nicht richtig (s. die von Herrn Schaffert im Ablauf dargelegte DKR D008b).

    Nur mit dem Vorschlag, dann eine Diagnose aus D37-D48 zu nehmen, habe ich so meine Probleme. Das es sich tatsächlich um eine Neubildung (gleich welcher Dignität) handelt weiß doch zum Zeitpunkt der Entlassung auch niemand. Für mich würde sich die Frage stellen, was denn nun genau den Verdacht auf die CLL hervorgerufen hat. Wenn dies primär das Ergebnis einer Blutuntersuchung war, würde ich einen Kode aus R70 bis R79 verwenden (z.B. R72 Veränderung der Leukozyten), ansonsten eben der Befund/das Symptom, das am ehesten den Verdacht auf die CLL aufkommen ließ. Das kann aber letztendlich wohl nur Herr/Frau Schipp anhand des Einzelfalles klären.

    Viele Grüße aus Heidenheim

    Christa Bernauer
    (Med. Doku.)

    Hallo Forum,

    wieder so ein schönes Beispiel, dass das mit der "richtigen Abrechnung" gar nicht so einfach ist und vielen Fällen nicht eindeutig beantwortet werden kann.

    Ich würde mich hier aber eher der Meinung von ToDo anschließen. Der Patient wurde in der Orthopädischen Klinik aufgenommen und (erst) am Folgetag auf die Innere verlegt, dies wäre für mich (ohne Kenntnis des tatsächlichen Ablaufs) ein starkes Indiz dafür, dass die Aufnahme zur Behandlung der Hüftkopfnekrose erfolgte.

    Nur wenn die TAA nach Abschluß der Aufnahmeuntersuchung bereits bekannt gewesen wäre, würde die DKR D002B "Zwei oder mehr Diagnosen, die gleichermaßen der Definition der HD entsprechen" zutreffen. Dann wäre allerdings aufgrund des rückblickend betrachtet größeren Aufwands die TAA die richtige Hauptdiagnose.

    Viele Grüße aus Heidenheim

    Christa Bernauer
    (Med. Doku.)
    Klinikum Heidenheim

    Hallo,

    ich denke, Herr Klueber meint den Schlichtungsausschuß (§17c, Abs.4 KHG). Ich hatte das eigentlich auch immer als Schiedsstelle in Erinnerung, mußte mich nun aber beim nachlesen eines besseren belehren lassen.

    Der Schlichtungsausschuß müsste eigentlich zum 31.03.03 bereits das sogenannte "Nähere zum Prüfverfahren des Medizinischen Dienstes" beschlossen haben. Die ganzen Regelungen gelten aber letztendlich nur für die Stichprobenprüfung nach §17c, Abs. 2 KHG.

    Für die Einzelfallprüfung (bei der ich mich ehrlich gesagt immer noch frage, ob die bislang angegebene Rechtsgrundlage der §§ 275/276 SGB V hier wirklich zutrifft oder ob hierüber nicht - wie bislang - nur die Notwendigkeit und Dauer, nicht jedoch die Kodierung geprüft werden darf) gilt nach wie vor: bei Nichteinigung der Gang vor das Sozialgericht (obwohl auch hier der Schlichtungsausschuß viel hilfreicher wäre).

    Grüße aus Heidenheim

    Christa Bernauer
    (Med. Doku.)
    Klinikum Heidenheim

    Hallo Forum,

    also ich seh das noch mal anders:

    Rückverlegung kommt doch nur in Frage, wenn der Patient vorher in ein anderes Krankenhaus verlegt wurde. Da ist §1 Abs. 1 auch eindeutig formuliert: "Eine Verlegung im Sinne Satz 2 liegt vor, wenn zwischen Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind."

    Wäre jede Neuaufnahme innerhalb 24 Stunden gemeint gewesen, hätte das ganz einfach durch "Eine Verlegung liegt vor, wenn zwischen Entlassung und Neuaufnahme nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind" ausgedrückt werden können. Mit dem Wort "anderen" ist die Aufnahme im selben Krankenhaus aber eindeutig und unzweifelhaft ausgeschlossen.

    Außerdem wurde der Patient vorher ja auch eindeutig "entlassen" (zwar gegen ärztlichen Rat, aber entlassen). Daraus schließe ich, dass eine "Rückverlegung" hier nicht zum tragen kommen kann.

    Viele Grüße aus Heidenheim

    Christa Bernauer

    Hallo ToDo,

    Zitat


    Original von ToDo:

    Da muss ich mal provokativ fragen: Ist Ihrer Meinung nach jeder personelle Aufwand zur Prüfung von Krankenhausfällen Verschwendung?

    Nein, natürlich nicht. Da ich gesetzlich versichert bin, bin ich genauso wie sie grundsätzlich daran interessiert, dass die Mittel meiner Krankenkasse möglichst sinnvoll und gerecht eingesetzt werden. Ich habe aber auch nicht behauptet, dass "jeder" personelle Aufwand Verschwendung wäre, sondern nur, dass der eingesetzte personelle Aufwand im Verhältnis zum Nutzen stehen muß.

    Zitat


    Original von ToDo:
    Ich scheue diesen Aufwand nicht, weil ich ihn für keinen wirklichen Aufwand halte. Wenn der Einweisungsschein mitgeliefert wird, und ich bei der Erfassung des KH-Falls die Einweisungsdiagnose mit einem Blick abgleiche (mehr zeitlicher Aufwand ist es doch bis dahin nicht) halte ich das der zahlenden Solidargemeinschaft für zumutbar.

    Was ich aus dem Ergebnis mache, steht auf einem anderen Blatt. Aber auch hier macht bei völlig unplaubsiblen Beispielen eine aufwändigere Prüfung Sinn.

    Ich glaube Ihnen selbstverständlich, dass es für Sie so gut wie keinen Aufwand macht, die Diagnosen mit einem Blick abzugleichen, das kann ein Programm sicherlich in hundertstel von Sekunden erledigen. Das was sie daraus machen ist dann tatsächlich der Knackpunkt: sie können sich auf den Standpunkt stellen, dass jede Abweichung Anlass für eine Überprüfung ist und wir könnten uns in diesem Fall nicht dagegen wehren.


    Zitat


    Original von ToDo:

    Damit Sie nicht zu sehr dem Geld unserer Versicherten nachtrauern, will ich Ihnen das mal betriebswirtschaftlich vorrechnen:

    Die Prüfung eines strittigen Falles zu veranlassen (notwendige Korrespondenz mit Krankenhaus und MDK) nimmt etwa 1 Std. Arbeitszeit in Anspruch - eher weniger, aber ich will großzügig sein ;D .

    Diese Stunde zuzüglich Betriebsmittel würde ich mal - ebenfalls großzügig - für die Kasse mit 45,- EUR ansetzen.

    Volkswirtschaftlich gerechnet: Haben Sie die Kosten des MDK hier mit einkalkuliert? Und wie sieht es mit den Kosten des Krankenhauses aus?
    Eine Frage ist fast immer deutlich schneller gestellt, als sie beantwortet ist. Die Beantwortung der Prüfung ist per Gesetz Bestandteil der allgemeinen Krankenhauskosten und für kostet die Krankenkasse betriebswirtschaftlich zunächst nichts zusätzlich. Tatsächlich kostet es uns Krankenhäuser aber eine Menge Zeit und Geld, die an anderer Stelle eingespart werden muss.


    Zitat


    Original von ToDo:

    Wenn wir einen Fall prüfen lassen - das hat man mir ja bereits häufiger berechtigt vorgeworfen - dann muss es sich wirtschaftlich schon lohnen: Wenn also von zehn völlig unplausiblen Diagnosekombinationen nur eine zu Recht angezweifelt werden kann und die alternative DRG nur € 500,- weniger Erlös bedeutet, habe ich nicht wirklich viel falsch gemacht.

    Und was ist, wenn die "unplauslible Diagnosendokumentation" doch berechtigt war - oder nicht berechtigt war, und zu einem höheren Erlös führt? Dann sind 450 Euro auf seiten der Krankenkassen ohne Nutzen weg, die betriebswirtschaftlich nicht vorhandenen, volkswirtschaftlich aber eben doch vorhandenen Kosten auf Seiten der Krankenhäuser ebenfalls!

    Zitat


    Original von ToDo:
    Wir werden uns eben nie dahin gehend einigen können, dass wir Ihnen pauschal alles glauben und bezahlen. Und wenn ich nicht prüfe, kann ich auch nicht wissen, welche Prüfungen sich lohnen oder nicht.

    Da haben sie natürlich recht. Es ist Ihre Aufgabe, die Rechnungen zu prüfen. Ich würde das ebenfalls tun, wenn ich bei der Krankenkasse angestellt wäre. Wir können alle nur daran interessiert sein, dass sich die Mittel der GKV möglichst gerecht auf die Leistungserbringer verteilen. Dazu sind Prüfungen natürlich notwendig.

    Nur ist das jetzige System nicht dazu geeignet zu zeigen, ob sich die Prüfungen lohnen. Da die Prüfungen im Einzelfall betriebswirtschaftlich nichts kosten (Sie sind angestellt und bekommen ihr Gehalt unabhängig davon, ob oder wieviele Falschabrechnungen sie finden, der MDK ebenso und wir bekommen unser Gehalt ebenso, zunächst egal wieviel "Falschabrechnungen" wir nicht verhindern können) besteht die Gefahr, dass durch Prüfungen größere Ressourcen im Gesamtsystem gebunden werden.

    Zitat


    Original von ToDo:
    Ich denke, diese Art der Kontrolle lohnt sich auch, wenn der Ertrag sich nicht wie im obigen Beispiel darstellt: Denn ich spinne den Gedanken weiter:

    Hier im Forum nehme ich erfreut zur Kenntnis, dass (fast) alle be-müht sind, korrekt zu kodieren. Was nun, wenn die Kassen nicht mehr prüfen würden, der MDK nicht mehr ständig Berichte anfordern würde und die kodierenden Ärzte nicht mit einer Flut von Anfragen überhäuft würden - können Sie für alle Ihre Kollegen bürgen, dass das Kodierverhalten sich nicht auch ändern könnte?

    Natürlich stimme ich ihnen zu, dass Kontrolle notwendig sein muss um die Qualität eines "Produktes" zu garantieren. Ein wunderschönes Beispiel ist doch die Kodierung ab 1986 nach ICD: Eben weil es über Jahre hinweg niemals irgendwelche Konsequenzen aus der L4-Statistik gab, war die Qualität der Kodierung ziemlich lausig. Wir alle investieren nur dann Zeit und Arbeit, wenn wir entweder einen Nutzen erwarten oder haben oder wenn "Strafe droht".

    Und natürlich würde sich auch das Kodierverhalten ändern. Wir mussten und müssen nach wie vor auf Krankenhausseite eine Menge investieren um unsere Ärzte zu einer "qualitativ guten" Kodierung zu motivieren. Das alles ist jedoch nichts im Vergleich zu dem Aufwand, den unsere Ärzte zusätzlich bringen müssen. Das bitte ich jedoch nicht einseitig zu verstehen. Es geht dabei sowohl um ein "zu viel" als auch um ein "zu wenig" als auch um ein "genauer". Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die Mehrzahl der Ärzte die Kodierung als unliebsame zusätzliche, nicht wirklich zu ihrem Aufgabengebiet gehörende Aufgabe sieht. Die Mehrzahl der "Krankenhausärzte" ist primär an ihrer "ureigentlichen" Aufgabe der medizinischen Versorgung der Patienten interessiert und reagiert unfreiwillig auf den Druck, der von verschiedenen Seiten auf sie ausgeübt wird. Die Kodierung zu Abrechnungszwecken erfolgt - ich drücke das jetzt mal etwas krass aus - mehr oder weniger nur durch "Androhung von Strafe".

    Zitat


    Original von ToDo:
    Und diesen Effekt nehme ich gern auf mich und meine Versicherten, auch wenn ich nicht beziffern kann, ob uns das defacto Geld kostet oder bringt.

    Abschließend nochmal zu Ihrem Hinweis auf lohnende Prüfungen. Es wäre doch traurig für Sie, wenn sich solche Prüfungen für uns auf den ersten Blick lohnen würden - das würde doch bedeuten, dass in mehr als nur Einzelfällen Ihre Daten falsch sind. Und das glaube doch selbst ich nicht.

    Mit einer solchen Aussage habe ich immer etwas Probleme: Was heißt "falsche Daten"? Bei den DRG handelt es sich nicht um ein "mathematisch exaktes" Rechnungssystem. Wenn ich in Veröffentlichungen lesen kann, dass bei Kontrolle der Prüfer in einem "einfacher gestricken DRG-System" mehr als doppelt soviele "Fehler" gefunden wurden, dann zeigt das doch schon, dass man mit dem Wort "Fehler" bzw. "korrekte Kodierung" sehr vorsichtig umgehen sollte.

    Zitat


    Original von ToDo:
    Dennoch ist es der falsche Ansatz, nicht nach den Einzelfällen zu suchen.

    Natürlich sollten Sie nach Einzelfällen suchen - nur sollte sich die Einzelfallsuche auf "qualifiziert auffällige" Fälle beschränken. Und der einfache Abgleich zwischen Einweisungs- und Aufnahmediagnose ist hierzu nicht geignet.

    Viele Grüße

    Christa Bernauer

    Hallo liebe Forumsmitglieder,

    mit dieser Diskussion sind wir wieder bei der Frage, was objektiv gesehen (d.h. weder kassen- noch krankenhausgeprägt) sinnvoll und richtig ist.
    Natürlich ist es aus Kassensicht möglich und sinnvoll, die zwei Diagnosen zu vergleichen, weil Abweichungen einen Hinweis auf eine falsche Hauptdiagnose geben könnten.

    Aus Sicht der Krankenhäuser wäre es jedoch katastrophal, wenn dieses tatsächlich flächendeckend und vollumfänglich verglichen und bei Abweichungen jedesmal nachgefragt würde.

    Es gibt einfach zu viele Fallkonstellationen, in denen die Diagnosen richtigerweise von einander abweichen können.

    Die nach Analyse sich ergebende genauere Diagnose wurde hier schon genannt.

    Relativ heftig wird hier m.E. auch die unterschiedliche Kodierungsart der ICD V. 1.3, in der "Verdacht", "Auschluß von" und "Zustand nach" in der Kodierung mit angegeben werden können was natürlich zu ganz anderen ICD's führt.

    Und was ist bei mehreren Diagnosen?

    Ich will damit nur sagen, dass es zu viele Fälle gibt, in denen diese Abweichung vorkommen kann und richtig ist. Wenn nun unter 10 Abweichungen ein Fall gefunden wird, der auf eine fehlerhafte Hauptdiagnose hinweist machen beide (Kassen und Krankenhaus) die Anfrage und die interne Prüfung in 9 Fällen umsonst. Ich will den Krankenkassen auch keineswegs absprechen, diesen Fall ermitteln zu können. Angesichts immer knapper werdender personeller Ressourcen zumindest für uns Krankenhäuser wäre es aber wichtig, wenn nur Prüfungen durchgeführt werden die mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Fehler ausfindig machen können. Der Abgleich zwischen Einweisungs- und Aufnahmediagnose gehört m.E. jedoch nicht dazu.

    Trotzdem viele Grüße aus dem mittlerweile wieder sonnenbeschienen Heidenheim.

    Christa Bernauer
    Med. Doku.

    Hallo Herr Glocker,

    helfen sie einer nur in den Bahnen der ICD denken könnende Dokumentarin. Die maligne Beteiligung der Pleura ist dann aber doch trotzdem eine sekundäre Neubildung. Wäre dann nicht C78.2 "Sekundäre Neubildung der Pleura" Hauptdiagnose?

    Das genannte Beispiel trifft aber auf jeden Fall ein generelles und immer wieder auftretendes Problem: Bei einer "Kette" von Symptomen und/oder Diagnosen ist es schwierig die Hauptdiagnose eindeutig festzulegen. Ein anderes praktisches Beispiel war: Aufnahme wegen Synkope, deren Ursache Herzrhytmusstörungen waren, deren Ursache wiederum eine Hyperthyreose war. Beides (Herzrhytmusstörungen und Hyperthyreose) wurden diagnostiziert und behandelt. Kann man hier von einer Symptom/zugrundeliegende Krankheit sprechen? Oder sind Symptome nur das was die ICD unter Rxx.x kennt?

    Viele Grüße aus dem gerade regnerischen Heidenheim

    Christa Bernauer

    Liebe Forumsmitglieder,

    ich stelle - mal ganz provokant - folgende Frage in den Raum: Wozu brauchen wir die Regelung mit der Wiederaufnahme innerhalb Grenzverweildauer überhaupt?

    Wenn es, wie Herr Tuschen immer wieder zitiert wird, um die Vermeidung von zu früher Entlassung und schlechter Qualität geht, wäre es doch viel sinnvoller, dieses Problem im Rahmen der Qualitätssicherung anzugehen! Im täglichen Routinebetrieb macht diese Regelung einen riesengroßen Aufwand (für die Krankenkassen, aber noch viel mehr für die Ärzte), ganz abgesehen von dem dahinterstehenden an dieser Stelle sich unnötigen Konfliktpotential.

    Wozu sonst soll eine Qualitätssicherung dienen, wenn nicht gerade zur Beantwortung dieser Fragestellung. Über die KHEntgG-Meldung gibt es jetzt doch Möglichkeit Daten, insbesondere Verweildauern und Leistungsprofile zu vergleichen. Man würde hier die Diskussion auf Fallebene in vielen Fällen auf einen Bereich verlagern, in dem die Diskussion viel besser und valider geführt werden kann. Die Betrachtung einer Fallgruppe im Gesamten lässt doch viel bessere Schlüsse auf die Qualität der Behandlung (auch auf die Länge der stationären Behandlung) als dies die Betrachtung von tausenden von Einzelfällen tut.

    In der jetzigen Regelung sehe ich die Gefahr, dass medizinische sinnvolle und richtige Behandlung einer "abrechnungstechnischen" Notwendigkeit weichen muss. Der Effekt wäre letztendlich, dass notwendige stationäre Aufenthalte nach hinten verschoben werden, nur um dem zeitlichen Aufwand eines langwierigen Schriftverkehrs mit den Kostenträger und dem MDK aus dem Wege zu gehen.

    Die Komplikation ist m.E. kein für eine Routineabrechnung von Millionen von Fällen geeignetes Steuerungskriterium.

    Viele Grüße aus Heidenheim
    Christa Bernauer
    (Med. Doku.)
    Klinikum Heidenheim

    Hallo Herr Kopp,

    das Problem ist für mich die unterschiedliche Verordnungsquelle. Während die Berechnung von nachstationären Behandlungstagen bei Grenzverweildauerüberschreitung im KHEntgG geregelt wird, wird die Berechnung von Zuschlägen bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer während vollstationärer Behandlung in der KFPV geregelt. Und dort geht indirekt auch hervor, dass eine vorstationäre Behandlung kein Belegungstag ist und damit auch nicht zur Zählung der Verweildauer herangezogen wird.

    Dies war nach altem Recht (BPflV) noch anders. Hier wurde jeder vor- und nachstationäre Behandlungstermin als je 1 Tag bei der Ermittlung der Grenzverweildauer berücksichtigt, unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Grenzverweildauerüberschreitung noch vollstationär oder bereits nachstationär behandelt wurde.

    Im KHEntgG war das offensichtlich auch noch so (nur so erklärt sich die unterschiedliche Zählweise). Für mich gibt es auch keinen logisch nachvollziehbaren Grund weshalb die Bewertung der vor- und nachstationären Behandlungstage unterschiedlich geregelt wird.

    Tatsache ist jedoch, dass vorstationär damit nur dann eine "Bewertung" erfährt, wenn es ohne nachfolgenden vollstationären Aufenthalt erfolgt oder wenn der Patient sich während Grenzverweildauerüberschreitung in nachstationärer Behandlung befindet (Behandlungstage, nicht Kalendertage).

    Diese unterschiedliche Regelung finde ich persönlich etwas befremdlich, zumal mir nicht recht einleuchten will, weshalb die vorstationären Tage nicht generell mit einbezogen werden können. Vorstationäre Termine helfen, u.U. mehrere vollstationäre Tage zu vermeiden und bei Erreichen der Grenzverweildauer haben die Fälle ohnehin fast immer höhere Kosten als Erlöse.

    Viele Grüße aus Heidenheim
    Christa Bernauer
    (Med. Doku.)
    Kliniken Heidenheim