Die Verlegungsabschläge errechnen sich, wie Sie schon erkannt haben, aus dem Unterschreiten der mGvD in unserem Haus.
Bei uns wurde der Pat. regulär entlassen und begab sich am nächsten Tag in psych. Behandlung (leider innerhalb von 24Std nach Entlassung).
Auf Rückfrage wurde uns von dort mitgeteilt das die Behandlung in einer sog. Tagesklinik erbracht wurde.
Diese wurde vom erbringenden Haus als teilstationäre Behandlung der Versicherung gemeldet.
Somit hat meiner Ansicht nach es nicht den Charakter einer Verlegung im Sinne § 3 Abs. 1 FPV 2006.
Sollten aber Fälle die so gelagert sind dennoch den Charakter einer Verlegung im Sinne § 3 Abs. 1 FPV 06 haben, hätte diese wohl Auswirkungen auf das gesamte Bundesgebiet.
Man bedenke das es Häuser gibt die z.B. Dialysebehandlungen nicht durchführen können und diese dann in einem anderen Haus teilstationär durchgeführt werden.
Gruß aus dem Ruhrpott