Beiträge von NiZim

    Hallo,

    das ist jedoch genau das Problem: in der BPflV steht das so drin, wie GW korrekt zitiert hat. Auch im KHG §17b (DRG) findet sich dieser Bezug wieder - jedoch nicht im § 17d (PEPP; wieder mit heißer Nadel gestrickt und nicht bis zum Ende bearbeitet...). Da wir aber seit 01.01.2015 optiert sind, greift jedoch der §17d; nicht mehr BPflV... Und jetzt redet sich die KK raus mit der Begründung: steht formal nicht drin; müssen wir nicht zahlen...

    Kennen Sie vielleicht noch eine zitierbare Textstelle, mit der die KK überzeugt werden kann? Denn das es auch so gewollt ist, ist ja doch schon eindeutig.

    LG
    NiZim

    PS: ging in diesem Fall u.a. auch um Bindungsängste; die Behandlung wäre ohne Baby nicht möglich gewesen.

    Hallo liebes Forum,

    aktuell habe ich das Problem, dass eine Krankenkasse die Bezahlung einer med. Begleitperson (Baby) verweigert, da nach Aussage der KK eine entsprechende Passage im Gesetztestext §17d fehlen würde, der die Kostenerstattung regelt bzw. die KK dazu verpflichtet (im Gesetzestext § 17b da; in § 17d nicht; deshalb keine Kostenerstattung)...

    Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen, ob das tatsächlich so ist; noch besser natürlich: mir einen Hinweis geben, wo eine Abrechnung von MB im PEPP- System schriftlich legitimiert wird.

    Dazu vorab schon einmal vielen lieben Dank!

    NiZim

    Hallo liebes Forum,

    ich stehe, glaube ich, gerade auf dem Schlauch. Über eine Hilfestellung freue ich mich...

    In den Klarstellungen zu PEPPV 2015 sind in den Bsp. 13, 18 und 19 Fälle der Tagesklinik dargestellt.

    Bislang haben wir dabei für die TK immer nur Mo-Fr berechnet, in den Beispielen zur PEPP jedoch werden auch WE- Tage durchgezählt. Ist das ein Fehler oder wird das zukünftig dann tatsächlich so berechnet??? Wenn ja, wo finde ich die entsprechende Textpassage dazu?

    Vorab vielen Dank für die Erhellung :)


    Viele grüße

    N.Z.

    Hallo NuxVomica,

    das Problem hatten wir auch. Bislang wurde der komplette TK-Tag "gestrichen" (Entlassung = Vortag), dabei fielen dann auch die TE "hinten runter".
    Da das nicht zufriedenstellend war, handhaben wir das jetzt so, dass der letzte Tag der TK- Behandlung zwar erfasst, aber als TOB (Tag ohne Berechnung) eingegeben wird.

    Dadurch können die TE fehlerfrei stehen bleiben, der Arztbrief zieht sich die richtigen Daten und der Verlauf wird transparent und richtig dargestellt.
    Es wird damit auch kein TK- Tag berechnet (keine Doppelberechnung), sondern ausschließlich als vollstationärer Tag.

    LG
    N. Z.

    Hallo,

    ich denke, da kommt schon noch was. In den letzten Jahren war es doch auch so, dass es in der ersten Vorab- Version mehr um §17b KHG ging und dann kam zeitlich später dann in einer zweiten Vorab- Version doch das ein oder andere zu unserem Bereich §17d KHG.
    Also, ich bleibe gespannt...

    LG
    N.Z.

    Hallo,

    Ich habe ein Urteil (Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland (LSG) vom 22. August 2012 – L 2 KR 118/09 – rechtskräftig)gelesen, das grob formuliert folgendes aussagt:

    Verbringung = vom 2 KH für die zu erbringenden Hauptbehandlungsleistung (1 KH) lediglich ergänzende und unterstützende Funktion

    Verlegung = wenn die Verantwortung für die Gesamtbehandlung vollständig auf das aufnehmende Krankenhaus übergeht; --> ausscheiden Patient aus den stationären Behandlungsabläufen und der Gesamtverantwortung des abgebenden Krankenhauses + intergrieren in die stationären Abläufe des aufnehmenden Krankenhauses.

    Vielleicht hilft das weiter? :)

    Freundliche Grüße

    Nicole Z.

    Hallo Anyway,


    in der PEPP- Verordnung § 4 steht, dass ein im Vorjahr (2012) aufgenommener Patient im laufenden Jahr am 31.12. (2013) als Entlassung angenommen wird.

    Ich vermute, hier soll eine Berechnung über 3 Kalenderjahre (inkl. 2014) vermieden werden.

    Eine "normale" Fallzusammenführung 2013-2014 ist m.E. nach aber durchzuführen, wenn der Rest passt (Fristen eingehalten, gleiche Strukturkategorie,..).


    LG

    Nicole Zimmermann