Beiträge von bdomurath

    Hallo,

    völlig richtig. Es gilt DKR 1801:

    "Obwohl Symptome im Allgemeinen nicht kodiert werden, wenn eine definitive Diagnose existiert, gibt es Fälle, bei denen die Symptome zu kodieren sind.
    Die Anmerkungen zu Beginn von Kapitel XVIII in der ICD-10-GM helfen bei der Bestimmung,
    wann Schlüsselnummern aus den Kategorien R00–R99 dennoch anzugeben sind.
    Die unter den Kategorien R00–R99 klassifizierten Zustände und Symptome betreffen:
    a. Patienten, bei denen keine genauere Diagnose gestellt werden kann, obwohl alle für den
    Krankheitsfall bedeutungsvollen Fakten untersucht worden sind;
    b. zum Zeitpunkt der Erstkonsultation vorhandene Symptome, die sich als vorübergehend
    erwiesen haben und deren Ursachen nicht festgestellt werden konnten;

    Gruß

    B. Domurath
    Bad Wildungen

    Hallo,

    selbstverständlich liegt hier ein Minderwissen beim MDK vor.
    Bis 31.12.2003 Kodierung der zentralen Tetraspastik über G82.40 (5. Stelle 0-"nicht näher bezeichnet"). In der neuen Klassifikation ist die 5. Stelle eine 9, "nicht näher bezeichnet/zerebrale Ursache" für alle etwas deutlicher gemacht, die es noch nicht wußten.
    Im Grouper 2003 ist damit die B60A richtig ermittelt, da die G82 auch als Nebendiagnose durch den Sondertatbestand immer zur B60 führte.

    Meiner Meinung nach lautet die richtige Verschlüsselung:
    1.G52.2 Krankheiten des N. vagus für die Recurrensparese,
    2. G97.8 Sonst. Krankheiten des Nervensystems nach medizinischen Maßnahmen,
    3. G82.40
    4. G09

    Gruß

    B. Domurath
    Bad Wildungen

    Hallo,

    der o.g. Beitrag sollte auf Beraterverträge in Spezial"agenturen" ausgedehnt werden (Berater related Groups, BRG). Dann brauchte man nichts mehr ausschreiben! Und transparent wäre es und nachvollziehbar. Nur - können mehrere DRG nebeneinander für die durchgehende eine Behandlung im selben Haus (man spricht schon von bis zu 17) abgerechnet werden? Ein Fall für die gersterige Selbstverwaltung! Die wird sicher eine Erklärung haben oder doch das Scheitern erklären? Man darf gespannt sein.

    Anderenfalls sollten wir aus der DRG eine BRG machen. BWR z.Z. nicht unter 1.500,000. Keine Mengenproblematik, keine Überliegerproblematik, keine Abschläge. Einfache Budgetverhandlung unter Freunden. Das wäre doch mal wieder etwas.

    Gruß

    B. Domurath
    Bad Wildungen

    Hallo,

    hier ein aktuelles Beispiel einer kompetenzlosen Bürokratie:
    Ein querschnittgelähmter Patient (Cervikale Lähmung seit 13 Jahren)wechselte die Krankenkasse (von einer großen in eine große). Er war versorgt mit einem speziell angepaßten Rollstuhl,einem analogen Gerät zur Vorderwurzelstimulation (Blasenentleerung) und einem Spezialbett. Mit dem Wechsel fordert die alte Krankenkasse die Hilfsmittel zurück (ich gehe davon aus, dass diesen Rollstuhl kein weiterer Patient ohne weiteres gebrauchen kann und auch den Vorderwurzelstimulator nicht). Die Krankenkasse, in die der junge Mann eintrat, muß alles neu beschaffen.
    1. Ist das rechtens?
    2. Wozu dann der Risikostrukturausgleich, wenn man als Kassierer im RSA für "Risikopatienten" von den anderen, die jetzt doch alles selbst bezahlen müssen, schon einmal Geld eingestrichen hat (Diese müssen jetzt noch einmal dafür zahlen, wofür schon gezahlt worden ist)?
    3. Kostenbelastung der Versicherungsgemeinschaft nur in diesem Fall geschätzt - mehr als 4.000 - 5.000 Euro. Wieviele Wechselwillige gibt es? Was kostet uns das?
    4. Ist es zweckmäßig, ausreichend, wirtschaftlich? Oder gelten für die Kassen selbst andere Kriterien?
    5. Ist es menschlich, den Patienten über die unverzügliche Rückerstattung (ohne dass die Hilfsmittel schon wieder bereitstsehen) zu informieren? Schikane?
    6. Gibt es noch weitere solcher Beispiele?

    Wie ist es denn mit früheren Zahnprothesen? Was ist damit, wenn man stirbt? Kann die KK Schadenersatz verlangen, wenn man die Prothese des Opas nicht an sie zurückschickt? Verzugszinsen, wenn Rücksendung nicht fristgerecht? Was ist mit den Brillen, die ja noch im vorigen Jahr subventioniert wurden? Muß man dann erst einmal blind herumlaufen?
    Da kann man noch viel, viel sparen! Aber nur am Nachdenken.

    In Hochachtung

    B. Domurath
    Bad Wildungen

    Hallo,

    da die Ursache der Bauchschmerzen gefunden worden ist, ist nach D002 zu verfahren ("Schlüsselnummern für Symptome, Befunde und ungenau bezeichnete Zustände aus Kapitel XVIII Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die anderenorts nicht klassifiziert sind, sind nicht als Hauptdiagnose zu verwenden, sobald eine die Symptomatik, etc. erklärende definitive Diagnose ermittelt wurde." und "Können für die Hauptdiagnose spezifischere Schlüsselnummern angegeben werden, haben diese Vorrang vor einer Schlüsselnummer aus der Kategorie Z03.-.")

    Die Bauchschmerzen sind nicht die Hauptdiagnose, sondern die Cholezystolithiasis oder Choledochostenose. Die Bauchschmerzen können kodiert werden, wenn sie ein eigenständiges wichtiges Problem darstellen. Die Diagnose Nierentumor ist nicht gerechtfertigt. Das sehe ich auch so.

    Gruß

    B. Domurath
    Bad Wildungen

    Hallo,

    wir handhaben es so:

    1. MRSA-Kolonisation
    a. Z 22.3 Keimträger anderer n.b. Infektionskrankheiten
    b. B95.6! Staph aureus ... (DKR Redaktionelle Hinweise, III. Fallbeispiele)
    c.U80.0!Resistenz gegen ... (siehe Hinweis unter U80-U85 im ICD)
    d. Z29.0 Isolierung als prophyl. Maßnahme

    2. MRSA mit Symptomen (MRSA-Infektion)
    a. Infektionsdiagnose (z.B. Zystitis N30.0, Abszeß...)
    b bis d wie oben

    Gruß

    B. Domurath
    Bad Wildungen

    Hallo,

    die Systematik gab schon vor 2004 her, dass eine zu verschlüsselnde Manifestationsdiagnose (*) einem Ätiologiekode(†) zugeordnet werden mußte. In der DKR D012a findet sich dazu folgende Bemerkung:
    "Dabei können auch Schlüsselnummern zur Kodierung der Ätiologie benutzt werden, die in der ICD-Systematik keine Kreuz-Kodes
    sind. Auch sie werden in diesem Fall mit einem Kreuz (†) gekennzeichnet ." (In Ihrem Beispiel die M51.1 vor 2004)
    Insofern ist der gegenseitige Hinweis von G55.1 auf M51.1 und jetzt umgekehrt von M55.1 auf G55.1 nicht wirklich etwas neues. Diese Entwicklung ist logisch.

    Das Denken ist bei †/*- Diagnosen nicht, dass zu einer †-Diagnose immer eine *-Diagnose zusätzlich zu benutzen ist. Es ist umgekehrt. Wenn ich eine *-Diagnose benutzen will, bin ich verpflichtet, eine Ätiologiediagnose dazu auszumachen (s.o.). Die *-Diagnose kann auch weggelassen werden. Beispiel aus der Anleitung zur Verschlüsselung in der Buchversion des ICD:"Die Angabe E10.30† genügt den gesetzlichen Anforderungen, die alleinige Angabe von H36.0* ist unzulässig." Damit haben Sie die Möglichkeit, die *-Diagnose wegzulassen. Ob das Sinn macht, bleibt Ihnen überlassen. Mitunter haben *-Diagnosen einen höheren CCL-Wert.In der Buchversion ICD findet sich auch:" Nur beide Schlüsselnummern zusammen übermitteln die vollständige Information".

    Die zusätzliche Verschlüsselung von G57.3 ist prinzipiell möglich, siehe Beispiel 9 DKR D401b:"Ein Patient mit entgleistem Diabetes mellitus Typ I wird zur Behandlung eines Diabetischen Fußsyndroms mit gemischtem Ulkus der Zehe (bei Angiopathie und Neuropathie) und Erysipel am Unterschenkel aufgenommen.
    HD: E10.71† Primär insulinabhängiger Diabetes mellitus [Typ-I-
    Diabetes] mit multiplen Komplikationen, entgleist
    ND: G63.2* Diabetische Polyneuropathie
    I79.2* Periphere Angiopathie bei a.k.Krankheiten
    I70.23 Atherosklerose der Extremitätenarterien, Becken-Bein-
    Typ, mit Ulzeration
    A46 Erysipel [Wundrose]
    Der Kode I70.23 Atherosklerose der Extremitätenarterien, Becken-Bein-Typ, mit Ulzeration dient in diesem Beispiel zur näheren Spezifizierung der durch das Kreuz-Stern-System beschriebenen Diagnose."

    Ein erfolgreiches Kodierjahr wünscht


    B. Domurath
    Bad Wildungen