Beiträge von MiChu

    Hallo,
    da bei uns jetzt eine KK sämtliche „vorstationären“ Behandlungen, die wir separat abgerechnet haben (weil sie über 5Tage vor der stationären Aufnahme stattgefunden haben), nicht mehr übernehmen wollen,
    meine Frage:

    Die rechtliche Situation ist wie oben ausgeführt nicht eindeutig.

    An wen sollte man sich wenden wenn man verbindliche Auskunft über die rechtlichen Gegebenheiten haben möchte? BMGS, InEK oder andere

    Gruß :sonne:
    MiChu

    Guten Morgen,
    und ich hoffe das alle sauberen Schuhe reichhaltig gefüllt wurden. :i_santa2: Wenn nicht, muss man sich mal fragen warum eigentlich nicht.

    Simon
    Der Mehraufwand ist sicherlich in dem durch Hr. Rembs gesagten zu sehen. Darüber hinaus sehe ich z.B. auch einen Mehraufwand wenn Sie einem Pat. der „ständig“ Rauchen ist immer hinterher laufen müssen um ihn seiner Untersuchungen / Behandlungen zuzuführen.

    Auch ist es ein Unterschied ob ich einen rauchenden Pat. oder nichtrauchenden Pat. medikamentös Behandele.

    Zu der Zeit die bei Gesprächen mit Pat. bezüglich Rauchen auflaufen, sind dies sicherlich in der Addition mit mehr als 10min zu veranschlagen.


    Gruß

    MiChu :sonne:

    Hallo,

    habe gerade ein neues Gutachten vom MDK in die Hände bekommen.

    Hier geht es um die F17.2 (Psychische und Verhaltensstörung durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom)

    Pat. mit pAVK
    HD: I70.21 Atherosklerose der Extremitätenarterien wird akzeptiert.
    ND F17.2 wird nicht akzeptiert da ein spezifischer Ressourcenverbrauch für diese Diagnose der Epikrise nicht zu entnehmen ist.

    Entlassungsbrief war hier Grundlage des Gutachtens
    Aus dem Gutachten :
    „ Bezüglich der F17.2 ist zu bemerken, dass ein aktueller Nikotinabusus von 15 Zigaretten pro Tag zwar angegeben ist. Ein spezifischer Ressourcenverbrauch diesbezüglich ist jedoch der Epikrise nicht zu entnehmen.“

    Ich gehe davon aus das ein Nikotinabusus in dieser Form schon das Pat. management beeinflusst. :t_teufelboese:

    Diskussionspunkte sind sicherlich in diesem Zusammenhang:

    Was gehört in den Entlassungsbericht

    und

    Wie muss der MDK seine Begutachtung durchführen (Substantiiertheit eines MDK-Gutachtens Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30.09.2003 (S 6 KR126/2003)

    Gruß


    MiChu :sonne:

    Hallo, liebes Forum,

    wir haben mal wieder Probleme aus dem Bereich der ICD F 10.x Diagnosen.

    Pat. wird wegen dekompensierter Leberzirrhose bei chronischem Alkoholabusus aufgenommen.
    Kodierung: HD K70.3 Alkoholische Leberzirrhose

    Welche Kodierung als ND ist genauer bzw. überhaupt möglich (DRK 0501a)?
    F10.1 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Verbrauch
    F10.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom

    Die Kasse sieht keinen Mehraufwand für diese F Diagnosen.
    Zitat der Kasse:
    „nach Rücksprache mit unserem MDK-Berater möchten wir für den obigen Fall ein MDK-Gutachten anfordern. Seinen Ausführungen zufolge können die Gespräche aufgrund der Alkoholabhängigkeit nicht als ressourcenverbrauchender Mehraufwand angesehen werden. Sie gehören vielmehr zur \"Basis-Pflicht\" des behandelnden Arztes.
    Die Anforderung der Unterlagen erfolgt in den nächsten Tagen mit seperater
    Post.“

    Wie bewerten Sie die Basis-Pflichten des behandelnden Arztes? :sterne:

    Gruß und schönen 2. Advent

    :i_drink:
    MiChu :sonne:

    Hallo,
    @ Versus
    natürlich sind die Krankenhäuser mit im Boot, nicht nur rechtlich, sondern auch direkt betroffen.
    Welche Möglichkeiten hat den ein Krankenhaus?
    Wir glauben doch immer an das Gute im Menschen.
    Wenn ich mir aber z.B. meine Außenstände bei PrivatPat. so anschaue bekomme ich ein klares Bild der Realität.

    Die Frage die sich für mich aber in der gesamten Problematik stellt: „ist es gesellschaftlich zu akzeptieren das bestimmte Personen das soziale System ausnutzen?“
    Betrifft nicht nur die alkoholkranken Pat. sondern auch z.B. Personen die sich m.E. in Zeiten in denen es Ihnen „gut“ geht aus der Solidargemeinschaft herauslösen (private Krankenversicherung) und in „schlechten“ Zeiten sich wieder von der Solidargemeinschaft auffangen lassen.

    Thematik kann einem schon den Abend verderben.
    Also erst mal Schluss und noch ein nettes :i_drink:


    Gruß

    MiChu

    Hallo,
    ich möchte den Beitrag von Hr. Versus unterstützen.
    Wann wird endlich die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung des Pat. ernst genommen?
    Es kann doch nicht sein, dass die Allgemeinheit diese Pat. Gruppe immer wieder auffängt und das große soziale Netz aufspannt.
    Abgesehen davon da auch diese Pat. Gruppe ihren Beitrag zur finanziellen Schieflage des Gesundheitswesen beiträgt. Natürlich wird kein Non Compliance Pat. verantwortlich sein für die Schließung eines Krankenhauses. Aber er hat eine Mitverantwortung für dieses. Und diese fordere ich ein! :d_niemals:
    Gruß
    MiChu

    Hallo,
    Ich möchte diesen Thread nutzen um folgende Frage ans Forum zu stellen:

    Welche Argumentationswege gibt es um der geforderten Fallzusammenführung zu wiedersprechen:
    Bekannter Pat.
    Fall: 1.Aufenthalt 29.9.-30.9.04 (1Tag)
    DRG: V60B (Alkoholintoxikation und –entzung)

    2.Aufenthalt 5.10. –5.10.04 (1Tag)
    Entlassung gegen ärztlichen Rat
    DRG: V60B :i_drink:

    Mittlerweile ist der Pat. wiederholte male mit gleicher DRG im Krhs. behandelt worden

    Wenn ich die Wiederaufnahmeregeln nach §2KFPV2004 anwende ist mir schon klar das ich die Fälle zusammenführen muss.
    Aber gibt es für solche Pat.-Gruppen keine anderen Möglichkeiten?

    Gruß

    MiChu :sterne:

    Hallo,
    Wenn ich das SGB V richtig interpretiere muß ich eine vorstationäre Behandlung die länger als fünf Tage vor der stationären Aufnahme erfolgte separat Abrechnen.

    Das die KK dies natürlich anders bewerten liegt auf der Hand. :d_pfeid:

    @ Cramer
    Woher kommt die 14 Tagesfrist? Und warum diese Frist, wenn auch darüber hinaus gehende Behandlungen mit einbezogen werden?

    Gruß

    MiChu