Beiträge von MiChu

    ToDo

    Da die Kalkulationen für die daraus resultierenden Kataloge immer einige Zeit zurückliegen wird es diese \"Unschärfen\" immer geben. M.E. aber müssen dafür die Krankenhäuser die Rechnung bezahlen.

    Das in den laufenden und zukünftigen Katalogen die Fälle, um die es hier gegangen ist, immer besser integrieren ist meine Hoffnung. Und Sie wissen ja die Hoffnung stirbt zuletzt.

    @ Mr. Freundlich

    Zitat

    ...denn sonst würden wir hier auf einem Basar enden.

    Bin nun schon seit einigen Jahren in diesem Bereich. Wir enden nicht auf einem Basar, wir sind bereits mitten drin!

    Ungezählte Fälle werden (glücklicherweise) am Telefon mit den Mitarbeitern der KK ausgehandelt. Frei nach dem Motto \"Unterm Strich sind beide glücklich\".

    @ Einsteiger
    Ja, ähnliche Erfahrungen habe ich auch gemacht. Z.B. erneuter Schub einer Pankreatitis, Fraktur erst rechts dann 14d später links u.s.w.
    In einigen dieser Fälle ist im direkte Kontakt mit den KK eine zufrieden stellende Lösung gefunden worden.
    Wir haben auch Fälle zusammengeführt in denen die formalrechtlichen Gegebenheiten uns nicht dazu gezwungen hätten.

    Ich bezweifele das diese Fälle in den ersten Kalkulationen so berücksichtigt worden sind. Hoffe das diese \"Unschärfen\" des Systems beseitigt wurden u. werden.

    @Hollerbach

    Die Idee sagt mir sehr zu.
    Mal sehen wie die Mitarbeiter dann ihre Aussage (ohne MDK nachfrage) vertreten. :erschreck:

    Bin sowieso der Meinung das die KK viel stärker im Vorfeld eingebunden werden sollten. Benennung der ambulanten Behandlungsalternativen ist z.Z. nicht grade die Stärke der KK.

    Zum Fall:
    Hier ist das übliche Vorgehen nicht eingehalten worden. Nach einer evtl. Rücksprache ohne Erfolg sollte Zahlungsklage angedroht und erhoben werden. M.E. gute Aussichten.

    Guten Morgen,
    Attorney

    Mit dem Aktenzeichen habe ich den Fall des LSG Brandenburg schnell gefunden.

    Probleme habe ich immer noch mit dem Fall aus Bayern. Bei Bundesland habe ich Freistaat Bayern ausgewählt und bei Aktenzeichen habe ich
    \"L 4 KR 295/05\"
    eingetragen.
    Ergebnis: Kein Datensatz gefunden
    Schade

    Könnten Sie mir diesbezüglich nochmals helfen.

    Danke

    Hallo Forum,

    nach Studium des Beschluß vom 4.4.06 ist mir noch nicht klar wo sie die frischen Erinnerung des Krankenhausarztes in Frage sehen.

    Ich denke das es um die Frage geht ob objektive Kriterien oder die Einschätzung des Krankenhausarztes die Notwendigkeit bestimmen.


    Zitat

    Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nach alledem auf die vom erkennenden Senat beabsichtigte Abweichung von der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG an. Der 3. Senat würde hier wohl nach seinem Rechtssatz verfahren, dass es auch in solchen Fällen für die Leistungspflicht der betroffenen Krankenkasse nicht auf die nach bestimmten Kriterien objektiv und auch nachträglich zu ermittelnde Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung nach den Kriterien des Krankenversicherungsrechts ankommt, sondern in erster Linie darauf, ob der Krankenhausarzt diese Notwendigkeit zum Behandlungszeitpunkt bejaht hat und diese Entscheidung medizinisch \"vertretbar\" ist. Die Unterschiedlichkeit des rechtlichen Verständnisses von den Voraussetzungen für den Anspruch von Versicherten auf stationäre Krankenhausbehandlung führt zB auch dazu, dass den gerichtlich bestellten Sachverständigen - in Abkehr von einer bestimmten langjährigen gegenteiligen sozialgerichtlichen Praxis - andere entscheidungserhebliche Fragen im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen durch Fachgutachten vorgelegt werden müssten

    Dazu wird jetzt der Große Senat angerufen, wenn sich der 3.Senat dazu erklärt hat.

    Hallo DKliegel,

    Natürlich bedarf auch die Kodierung der frischen Erinnerung der beteiligten Personen. Nicht umsonst kommt der MDK auch bei Kodierungsfragen ins Krankenhaus und schaut sich nicht nur die Akte an, sondern führt auch Gespräche mit den Akteuren.

    Die Ausschließlichkeit der Akte ist nicht korrekt. Zwischen den Zeilen und im Gespräch können Argumente für die Kodierung gefunden werden die auch den MDK dazuführen diese Kodierung dann zu akzeptieren.

    Wenn Sie (die KK) die entsprechenden BGS Urteile aufmerksam lesen werden sie feststellen das hier keine rechtliche Möglichkeit einer Prüfung mehr besteht, will sagen die BSG Urteile bezeihen sich auf Überprüfungen aller relevanten Sachverhalte.

    Also nicht einschüchtern lassen.