Beiträge von Willis

    Guten Morgen, Herr Selter,

    nach der ersten Spondylodese waren im Anschlussegment vermehrt Schmerzen aufgetreten, so daß die Indikation zur Festsetzung auch dieses Segments getroffen wurde.

    Gruß

    W.

    Hallo Herr Selter,

    können Sie als Fachmann für neurochirurgische Kodierung bei der Einordnung des folgenden Problems helfen?

    Pat. mit Spondylodese dorsal über 2 Segmente in der Vorgeschichte. Jetzt wird die Versteifung um ein Segment verlängert. Dafür werden in ein Segment neue Pedikelschrauben gedreht, dann werden die dorsalen Stäbe herausgezogen und durch längere Stäbe ersetzt.

    Ergibt eine dorsale Spondylodese über 1 Segment?
    Über 2 Segmente?
    Oder über 3-5 Segmente?


    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Gruß

    W.

    Hallo Frau Bauer,

    es gibt prinzipiell zwei unterschiedliche Arten des Nierenversagens:
    1. Schaden an der Niere selbst: Pumpe kaputt.
    2. Problem außerhalb der Niere: Pumpe funktioniert, bekommt aber kein Wasser.
    In beiden Fällen besteht, oberflächlich betrachtet, ein ANV. Codiertechnisch sind diese unterschiedlichen Pathologien mit entsprechend unterschiedlichen klinischen Folgen aber zu unterscheiden. Das ANV bei Nierenschaden wird mit N17.9 codiert,
    im zweiten Fall steht, falls zu benennen, die originäre Ursache des Substratmangels, z. B. Gastroenteritis oder Exsikkose an 1. Stelle. Unter den ND kann dann die R39 angegeben werden.

    Beispiel: 73j Pat. kommt mit Gastroenteritis und seit 4 Tagen bestehenden wässrigen Durchfällen zur Aufnahme. Trockene Zunge, trockene Haut, diffuser abdomineller DS. Crea max. 8.34.
    Durchgeführt wurde eine parenterale Rehydratation. In der Stuhlkultur Virennachweis. Deshalb vorübergehende Isolierung. Unter Nahrungskarenz Besserung der Beschwerden und Sistieren der Diarrhoe. Crea bei Entlassung 1,3.

    Codierung hier mit HD Gastroenteritis, ND Exsikkose, R.39.2 Extrarenale Niereninsuff.
    Zudem bestand noch eine basale chronische Niereninsuffizienz, die hier aber nicht behandelt wurde und dementsprechend nicht in der Codierung auftaucht.

    Dies ist bei uns im Hause unter den Internisten der gängige Weg der Darstellung.
    In dem von Ihnen geschilderten Fall hätte die Codierung also HD Exsikkose, ND R39.2 heißen müssen.
    Dann hätten Sie auch die Exclusiva, wie vom Dimdi gefordert, berücksichtigt.

    Gruß

    W.

    Guten Tag, Herr Rembs,

    natürlich interessiert das die Kassen. Und bei uns auch in umgekehrter Richtung. Da wird nämlich gefragt, warum denn dieser Patient nicht schon vor Erreichen der 72h auf die periphere Station verlegt werden konnte. Der Pat. wäre doch stabil gewesen, keine kardialen Auffälligkeiten, neurol. gebessert.
    Da läuft unserem Neurologen bei der Verteidigung seiner Pfründe der Schweiß literweise... Zumal auch die Deutsche Schlaganfall-Gesellschaft auf Nachfrage es für richtig befunden hat, daß an dieser Stelle geprüft wird.
    Dagegen ist die Nummer mit den Codes noch harmlos.

    Gruß

    W.

    Liebe Frau Fuss,

    MiChu hat keine amtliche Begründung, sondern lediglich eine DKG-Interpretation der Rechslage geliefert - die nach meiner Erfahrung und nach Meinung der meisten hier Diskutierenden nicht praxistauglich und -relevant ist.
    Der MDK kündigt die Prüfung an. Der MDK prüft. Und was dabei heraus kommt, schreibt er uns und der Kasse samt Kodierung und Begründung. Hier ist noch niemand auf die Idee gekommen, sich um den Wortlaut des Prüfauftrages zu streiten. Was auch nur dazu führen würde, den Wortlaut so zu ändern, daß der auf alles passt. Also, bitteschön, die DKG kann Ihr Papier behalten. Wir haben so auch schon genug zu tun.

    Gruss

    W.

    Hallo Felix,
    Operativer Aufwand und Gefährdung des Patienten sind eher gering, vergleichbar Thermokoagulation Facettengelenke. Geht es dem Patienten gut, geht er nach Hause: ambulante OP. Aus welchem Grunde sollte der mobilisierte, pflegerisch selbständige Patient bei trockener Wunde denn im KH bleiben. Und dann auch noch die zweite Nacht?
    Hier in der Gegend haben die Niedergelassenen das Geschäft an sich gezogen.

    Gruß

    Guten Tag,
    wie wäre es denn mit einer Anfrage an die KV zur Kostenübernahme - wenn der Patient zur schnellen Abklärung z. B. Tumordiagnostik geschickt wird. Und diese Diagnostik in der gebotenen Eile nur in der Klinik verfügbar ist. Dann liegt doch eine Ersatzvornahme für die KV-Versorgung vor.
    Hat sich da schon mal jemand ernsthaft daran versucht?
    Richtig mit Rechung an die KV und Klage bei Nichtbezahlung?

    W.

    Lieber MOD, lieber Herr Horndasch,

    entweder es gibt eine stichhaltige Begründung wie z. B. Nachblutung - oder es gibt eben keine. Eine medikamentös gut eingestellte Hyperonie stellt keine solche Begründung dar. Daran wird selbst ein guter Anwalt nichts ändern können.
    Als Controller sollten Sie die Abteilung darauf hinweisen, daß das KH auf den Kosten für die unnötige vollstationäre Behandlung in diesen Fällen sitzen bleiben wird. Bei dem absehbar nicht medizinisch begründeten Versuch, nicht gerechtfertigte Ansprüche durchzusetzen, laufen Sie außerdem Gefahr, auch noch auf den Anwalts- und Gerichtskosten aus dem ohnehin engen Budget zahlen zu müssen.
    Empfehlung: Auch bei Privatpatienten keine unnötigen stationären Aufenthalte. Und wenn man erwischt wird, dann runter vom Gas.

    Gruß

    W.

    Hallo fimuc,

    die Aussagen der Kollegen (siehe hier insbesondere Herrn Schaffert) sind so eindeutig, daß man sich schon wundern muß, wieso die bayrischen Krankenkassen eine solche Beschränkung der Arbeitsleistung durch den MDK gefallen lassen.

    Und wenn Sie die Kassen gerichtlich auf eine solche Beschränkung festlegen wollen, dann provozieren Sie solche Texte, wie in ihrem Aprilscherz.


    Gruß