Beiträge von Willis

    Hallo Herr Blaschke,

    mir kam es nicht auf die Feinheiten (also Spondylodese oder Osteosynthese) an, sondern auf die Bestimmung der Zahl der Segmente.
    Wenn ein WK nicht besetzt, sondern nur überbrückt wird, ist dieser WK dann trotzdem in die Segment-Zählung mit einzubeziehen?
    Hat sich zu diesem Problem schon mal eine Fachgesellschaft positioniert?

    Gruß

    W.

    Liebe Kollegen,

    wenn ein Wirbelkörper weggebrochen ist (z. B. LWK 2) und eine den defekten Wirbelkörper überspannende Spondylodese durchgeführt wird (z. B. von Th 12 auf L1 und L3), ohne daß dieser WK mit Schrauben besetzt wird, wie wird dann gezählt?
    3 besetzte WK macht 2 Segmente?
    Oder 2 überbrückte WK macht 3 Segmente?

    Gruß

    W.

    Auch Guten Morgen,

    es gibt jetzt seit Ende September vom MDK Nord ein Grundsatzgutachten

    "Beurteilung der Indikation für den Einsatz
    eines implantierbaren Ereignisrecorders"

    mit folgendem Fazit:

    "Ein patientenrelevanter Nutzen konnte jedoch in den bisher durchgefuhrten Studien nicht
    nachgewiesen werden, so dass sich eine medizinische Indikation fur ein Monitoring mittels
    implantiertem Eventrecorder oder externem LOOP Recorder nicht ergibt."

    Damit ist zu erwarten, daß solche Kostenübernahmen seltener werden.....


    Gruß

    W.

    Hallo Milka,

    der Mechanismus des Zentralarterienverschlusses mag in Teilen verwandt sein mit dem gemeinen Schlaganfall, die Auswirkungen und damit die Behandlung unterscheiden sich trotzdem erheblich.

    Das Monitoring auf der Stroke Unit dient der Erkennung von Sekundärproblemen (= hypertensive Krise, Pneumonie, Fieber), die ab einem mindestens mittelgradigen NIHSS vermehrt auftreten.
    Deshalb benötigen ja auch nur wenige Patienten eine Überwachung dort über mehr als 48 Stunden.
    Solche Sekundärprobleme sind aber bei einem Zentral-Arterien-Verschluss CRAO eher nicht zu erwarten.
    Und die Europäische Assesment Gruppe für Lysetherapie am Auge (EAGLE) hat im September 2015 von der Lyse abgeraten.
    Damit entfällt auch dieser Aspekt. Deshalb muss hier das KH natürlich nicht nur die Kodierung richtig sortieren.

    Mindestens so spannend ist doch die Frage: Was soll denn das? Und: gibt es irgendeinen Hinweis, daß die Patienten davon profitieren?

    Wenn diese Fragen nicht suffizient beantwortet werden können, dann kommt der MDK auch mit der Fehlbelegung auf der Stroke um die Ecke, wie sie hier schon verbreitet geprüft wird.

    Als Controller sollte man wissen, daß man sich damit ein gewisses Kostenrisiko ins Haus holt....

    Gruß

    W.

    Hallo Milka,

    das ist ja eine spannende Sache, das habe ich so bisher noch nicht gehört. Und die gängigen Studien oder Guidelines für die Stroke Unit erwähnen diese Klientel nicht (oder jedenfalls nicht gesondert).

    Was mich dabei interessieren würde: nehmen Sie alle Patienten mit akuter Visusverschlechterung auf die Stroke auf - und damit den Augenärzten aus den Händen? Oder differenzieren Sie zunächst einmal nach Glaukomanfall, Arteriitis oder embolischem Verschluss - und übernehmen nur die mit der Thrombose aus der Augenklinik? Und was machen Sie dann auf der Stroke mit diesen Patienten? Eine Thrombolyse (was ja bei den Mediainfarkten einen Gutteil der Wirkung der Unit ausmacht)? Oder monitoren Sie die Patienten bloß über 24h - und lassen sie dann wieder zurück zu den Augenärzten? Denn ABC-Management braucht ja vermutlich keiner davon....

    Gruß

    W.

    Hallo Herr Selter,

    die DKR sagt: Der Malignomkode ist als Hauptdiagnose für jeden Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der bösartigen Neubildung und zu notwendigen Folgebehandlungen (z. B. Operationen, Chemo-/Strahlentherapie, sonstige Therapie)....anzugeben, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist, also auch bei Aufenthalten, die beispielsweise auf die chirurgische Entfernung eines Malignoms folgen. ...

    Dabei ist jeden fett gedruckt, und dieses explizite Miteinbeziehen wirklich aller Aufenthalte, in denen es um das Malignom und seine Folgen geht, wird durch den Satz 2 nocheinmal unterstrichen.

    Die Frage an diesen Fall muß dementsprechend lauten: Ist die Behandlung des Malignoms abgeschlossen? Und die Antwort ist: Nein.

    Nächste Frage: hat die aktuell zur Aufnahme führende Situation etwas mit dem Malignom zu tun? Und hier wird`s kritisch. Denn Sie stehen auf dem Standpunkt, wenn der Patient zur Chemo kommt, dann ja. Kommt er unter laufender Behandlung mit den Folgen der Chemo, dann nein.

    Dieser Argumentation kann ich aus 2 Gründen nicht folgen:

    1. Die Patienten kommen bei der Chemo nicht in die Klinik wegen der Wirkung der Chemo auf den Tumor, sondern wegen der Nebenwirkungen wie Übelkeit, Erbrechen, Neutropenie, Fieber etc. Und wenn hier in der ersten Klammer ausdrücklich Chemotherapie steht, so bezieht diese natürlich genau diese Probleme alle mit ein. Denn sonst macht diese Erwähnung keinen Sinn. Hier läuft die Behandlung ganz intensiv. Und die Übelkeit, das Erbrechen, die Neutropenie und das Fieber sind alltägliche Begleitprobleme und sind selbstverständlich mit gefasst.

    2. Die Festlegung auf die bösartige Neubildung als HD ist sehr umfänglich. Sie gilt für jeden notwendigen KH-Aufenthalt, der sich mit den Folgen der Krebserkrankung beschäftigt. Sogar dann , wenn der Tumor längst entfernt wurde.

    (Stellen Sie sich mal folgende Diskussion mit dem Kostenträger vor: "Der Patient ist hier eigentlich gar nicht zur Chemotherapie gekommen. Wir haben ihn nur aufgenommen, weil wir schwerwiegende Begleiterscheinungen erwarteten" - "Oh, wenn das so ist....")

    Die Chemotherapie in der Klammer ist also nicht nur die folgenlose und komplikationslose Chemotherapie. Sondern die "gesamte" Chemotherapie mit all ihren Problemen für die Patientin.


    Ich finde, Sie haben hier argumentativ eindeutig die schlechteren Karten.

    Wenn es aber zu so einem häufigen Problem so gegensätzliche Standpunkte gibt, die über Austausch von Argumenten nicht zusammenzuführen sind, dann sollte man mal das InEK zu seinem dann maßgeblichen Standpunkt in dieser Sache befragen.

    Gruß

    W.

    Es ist keine Folgebehandlung, kein Staging usw., die Neutropenie keine Folge des CA, sondern der medikamentösen Therapie

    Hallo Herr Selter: Widerspruch!

    Doch, die Chemotherapie ist eine Behandlung des CA. Ist die Chemotherapie mit wenig Nebenwirkungen verbunden, kann dies ambulant durchgeführt werden. Sind die Nebenwirkungen stärker, brauchen die Patienten eine vollstationäre Überwachung, teils, wegen der Neutropenie, mit Isolation.
    Die Neutropenie und ihre Auswirkungen sind ganz typische Folgen der Krebsbehandlung.

    Die DKR haben hier dieses vieldiskutierte Beispiel bisher weder unter der 0201n noch unter der 1917d aufgeführt.
    Daß hier die 1917d einschlägig ist, kann so sein. Sicher ist das keinesfalls (bis das InEK dazu eindeutig Stellung bezogen hat...) Und nach meiner Einschätzung schlägt hier von der Systematik die Zuordung der Nebenwirkung der Chemotherapie zu den Folgen der Krebsbehandlung die Zuordung zu den Arzeimittelnebenwirkungen.

    Gruß

    W.

    Hallo Herr Selter,

    - kann sein oder nicht.

    Die Chemotherapie und alle ihre Folgen sind Folgebehandlungen des CAs.

    Dabei treten unerwünschte Nebenwirkungen auf.

    Welche Regel gilt hier also?

    Schlägt 1971d die 0201n? Oder werden alle Folgen von CAs unter der HD CA eingeordnet?

    Ein CA ist keine Infektionserkrankung. Und für CAs gelten ganz besondere Regeln.

    Also, Herr Selter, die DKR sind da nicht völlig eindeutig. Ich würde mich hier erst einmal an die Regeln für die Neubildung halten.

    Gruß

    W.

    Hallo Medco-Teufelchen,

    Im Gegensatz zu Frau Klapos kann ich Ihre Idee sehr gut nachvollziehen.

    Denn hier handelt es sich ohne Zweifel um einen Folgeaufenthalt im Rahmen der Therapie des Carcinomes. Und da greift als Spezielle Kodierrichtlinie die DKR 0201n

    Nur wenn Ihre Patientin mit einer Erkrankung zu Ihnen kommt, die nichts mit dem CA zu tun hat, also beispielsweise einer Schußverletzung, dann muß über eine andere HD nachgedacht werden.

    Und damit ist in Ihrem Fall das Carcinom die HD.

    Anmerkung: Die Speziellen Kodierrichtlinien heißen so, weil hier Abläufe anders geregelt sind , als sonst vielleicht zu erwarten. Deshalb ist hier auch der Hinweis auf das Vorhofflimmern und die Macumartherapie irreführend.

    Gruß

    W.

    Hallo anna31,


    die Harnblasentamponade N32.8 führt, wie die Hämaturie R31 bei zystoskopischer Ausräumung der Tamponade in die DRG L06B mit einem Fallgewicht von 0,831.

    Die Blutung unter Cumarinen D68.33 führt bei zystoskopischer Ausräumung der Tamponade in die DRG Q03B mit einem Fallgewicht von 0,814

    Hier dominiert der Eingriff die Einsortierung, die Fallwertdifferenz ist gering,

    Wenn statt der Ausräumung nur die Spülung erfolgt, ist die Fallwertdifferenz und damit der Antrieb zum Streit deutlich größer.

    Die Harnblasentamponade N32.8 führt bei kontinuierlicher Spülung in die DRG L68B mit einem Fallgewicht von 0,572

    Die Hämaturie R31 führt bei kontinuierlicher Spülung in die DRG L64A mit einem Fallgewicht von 0,563

    Beide DRGs entstammen der MDC 11, Erkrankungen der Harnorgane.

    Wenn jetzt statt dessen die Blutung unter Cumarinen D68.33 HD wird, dann wird die Q60C, eine DRG aus der Gruppe der Erkrankungen des Blutes, angesteuert mit einem Fallgewicht von 0,772

    Korrekt werden Hämaturie mit oder ohne Tamponade mit Spülung und oder Ausräumung in der MDC 11 abgebildet.

    Aber für die Differenz von 650 € pro Fall lassen sich sicher Argumente finden für die Einordung als Erkrankung des Blutes.

    Wenn denn das Geld den Weg zu einem Konsens verstellt, ist an dieser Stelle das InEK aufgerufen, die Kalkulation zu überprüfen und ggf. so zu ändern, dass die durch Cumarine verursachte Hämaturie der sonstigen Hämaturie gleichgestellt wird.

    Gruß

    W.