Beiträge von okidoci

    N\'Abend

    Also D68.4 sagt ja nur \"erworbene Gerinnungsstörung\". Die DKR zur Mehrfachkodierung lege ich zu Grunde wenn ich behaupte, hier ist beides zu kodieren, also die durch LZ erworbene Gerinnungsstörung. D68.4 kann ich ja auch bei einer Marcumarblutung nehmen.
    Zur \"Sono-Routine\"-Aussage ist zu sagen, dass heute ja auch z.B. beim NSTEMI der Herzkatheter zur Routine gehört, jedenfalls lt. Leitlinien. Darf der dann auch nicht kodiert werden? Ist doch Quatsch. Die Sono wird ja wegen der LZ gemacht, nicht aus Routine sondern mit klaren Fragestellungen, z.B. ob auch ein Aszites vorliegt, eine Splenomegalie oder andere portale Hypertensionszeichen

    Hallo,

    wenn ich wegen einer Blutungsanämie gastroskopiere, dann hab ich doch mehr gemacht als nur einen Laborwert kontrolliert.
    Und wenn ich EK bereitlege, also Blutgruppe bestimme und ggf. sogar EK aus dem Depot kommen lasse, dann ist das auch mehr als eine Kontrolle der Blutwerte. Es steht nirgends in den KR dass zur Verschlüsselung von D62 Blut tatsächlich gegeben werden muss, oder täusche ich mich da? Es steht da, dass die alleinige Kontrolle von pathologischen Werten die Verschlüsselung nicht rechtfertigt, aber das o.a. ist eben nun mal mehr, das kann der Mdk sich winden und \"konsentierten\" Mist veröffentlichen wie er will...

    Hallo
    .
    ich finde die Frage ist schwierig zu lösen. Tatsächlich geben die DKR ja für das diabetische Fußsyndrom die E11.7- vor, andererseits für die diabetische Vaskulopathie die E11.5- (respektive E10.--). Es ist unlogisch, dass Pat., die außer der Vaskulopathie noch zusätzlich weiter Komplikationen haben, schlechter vergütet werden.
    Es sieht also so aus: HD E11.50 mit mehreren ND und BypassOP Fempop kommt in F34A mit RG 2,854, bei HD E11.70 mit exakt gleicher ND-Konstellation und OP in K01C mit RG von 2,366. OGV imFall 1 34 Tage, Pro Überliegertag 203 Euro. Im Fall 2 OGV 40 Tage, danach 174 Euro pro Tag.
    Ich bin mir sicher, wenn es jetzt umgekehrt wäre, würde der MDK behaupten, die anderen Krankheiten würden keine Rolle spielen und die E11.5- einfordern. :d_luege:
    Das Ganze ist doch nur ein weiterer System-Webfehler in diesem löcherigen Lumpen von DRG und sollte dem INEK und / oder dem DIMDI gemeldet werden. )Ein Kleidungsstück mit so vielen Webfehlern auch nach der 5. Nachbesserung würde ich sofort zurückgehen lassen!)

    Hallo,

    @ Herr Heller: Genau der Meinung bin ich, dass eine Diagnose natürlich nicht nur von einem Facharzt für das entsprechende Gebiet verschlüsselt werden darf, und dass der Internist auch die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion stellen kann. Im Übrigen ist die akute Belastungsreaktion sehr wohl eine Erkrankung, da der Mensch da nicht mehr in der Lage ist z.B. zu arbeiten. Auch ein Schnupfen ist eine Erkrankung, die eine \"natürliche Reaktion\" auf einen Umwelteinfluss - nämlich auf die Invasion von Rhinoviren in die Nasenschleimhaut - ist und die \"von selbst\" wieder weggeht (muss ich da übrigens HNO-Arzt sein um einen Schnupfen zu diagnostizieren?!)

    Guten Abend,

    dem Kommentar von Herrn Dietz ist wenig hinzuzufügen, vielleicht noch folgendes, dass ich nämlich nach dem Transfusionsgesetz u.U. gar keine EK geben DARF, z.B. bei einem kardial nicht kompromittierten Pat. mit einem HB von 10 und ohne Hinweise auf einen Schock, der aber dennoch eindeutig eine Blutungsanämie hat. Wie bitte stellt sich der MDK dann vor, dass ich diese Blutungsanämie \"legal\" kodieren soll? Ein nicht zulässiges EK geben, damit ich kodieren darf, oder wie (siehe auch meinen Kommentar zum Psych-Konsil bei der akuten Belastungsreaktion)??? Ich denke nach wie vor, dass diese schlecht handgestrickten \"Konsens\"-Empfehlungen (mit mir hat man sich da aber nicht konsentiert, würde gerne wissen wer das konsentiert hat) vor Gericht keinen Bestand haben werden.

    Guten Abend,

    ein psychiatrisches Konsil ist dann sinnvoll, wenn man dem Pat. in seiner Lage helfen und ihm einen Weg für die Zeit nach der Entlassung ebnen oder erleichtern möchte. Wenn man es aber nur macht, um später eine entsprechende DRG abrechnen zu können, so halte ich dies für unsinnig. Wenn überall so verfahren würde, wären weitere Kostensteigerungen vorprogrammiert, und das kann keiner wollen. Als Internist fühle ich mich durchaus kompetent genug, eine solche zumindest Verdachtsdiagnose zu stellen, geht doch in meine Weiterbildung lt. Weiterbildungsordnung auch die Erkennung von psychischen Hintergründen und psychosomatischen Zusammenhängen mit ein.

    Hallo,

    da es eine OPS-Ziffer (1-63a) gibt, sehe ich keine Logik in der Argumentation, man dürfe die VKE nicht abrechnen, dann hätte man ja keine Ziffer ins OPS nehmen dürfen. Davon abgesehen:
    ich würde von der Kapselendoskopie abgehen. Die Doppelballon-Enteroskopie ist da aussagekräftiger, man kann Histologien gewinnen und in eingeschränktem Umfang auch intervenieren. Es gibt da auch eine OPS-Ziffer, allerdings gibt es für dieses materiell wie personalmäßig aufwändige Verfahren keine gesonderte Vergütung.

    Guten Abend,

    ich sehe das genauso.
    In den DKR ist von Aufwand die Rede, welcher Aufwand getrieben wird, davon ist nicht die Rede. Blut kreuzen, vielleicht sogar besorgen, AK-Tests usw. verursachen einen erheblichen Aufwand. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Meinungen des MDK (was sagt eigentlich das DIMDI dazu bzw. das INEK? ), die ja von den profunden Erfahrungen des klinischen Alltags zeugen, vor Gericht wirklich Bestand haben würden.