Beiträge von Helden

    Hallo Forum,
    wir haben einen Patienten stationär aufgenommen wegen einer außergewöhnlichen Größe der Bursa und der doch eher zweifelhaften Compliance des Patienten. Die außerordentliche Größe bedingte eine ungewöhnlich große innere Wundfläche mit einem deutlich erhöhten Risiko einer postoperativen Serombildung.

    Der MDK erkennt keine med. Gründe, warum die durchzuführende Diagnostik und Therapie nicht unter ambulanten Bedingungen erbracht wurde. Die fehlende Compliance des Patienten hält er für nicht relevant.

    Nun meine Frage:

    Stellt ein begründeter Zweifel an der Compliance des Patienten ein stationären Aufnahmegrund dar?

    Ich bin auf die Antworten gespannt.

    Viele Grüße
    M. Helden

    Hallo Forum,

    wir wollten kürzlich einen Akut-Patienten in eine AHB entlassen. Eine passende Klinik die den Patienten übernehmen wollte war schnell gefunden.

    Leider hatte diese Klinik keinen Vertrag mit dem Kostenübernehmer. Die Kasse lehnte also die Klinik ab und wollte das wir den Patienten eine Woche später als geplant in eine andere Klink verlegen. Ein früherer Termin war laut KK nicht zu bekommen.

    Den Patienten konnten (bzw. wollten) wir jedoch nicht nach Hause entlassen, da die familiäre Situation dies nicht zuließ.

    Das Ergebnis war, dass wir den Patienten erst eine Woche später entlassen haben als wir ursprünglich wollten (und auch medizinisch notwendig war). Leider blieb der Patient unterhalb der OGVD.

    Mir ist bewusst, dass KK mit AHB-Kliniken Verträge schließen um Kosten zu sparen.

    Nun meine Frage: Hat die Krankenkasse das Recht, in einem wie oben geschilderten Fall, eine AHB-Klinik vorzuschreiben?

    Vielen Dank im Voraus,

    Gruß
    Helden

    ich sehe es eigentlich genauso wie Herr Bongartz. Da beide Fälle in 2005 aufgenommen wurden, greift hier die Ausnahmeregelung der \"Nichtanwendung der Regelungen zur Fallzusammenführung\" nicht.

    Meine Einstellungen im §21er habe ich geprüft. Ich ziehe mir einen Datensatz mit den offiziellen Einstellungen für 2006. Es müssten also alle Fälle die in 2006 entlassen wurden (mit Überliegern aus 2005)enthalten sein.
    Daran kann es also nicht liegen.

    Mir bleibt nur die Erklärung, dass der Fehler bei unserem KIS-Hersteller liegt (wäre ja nicht das erste Mal).

    Viele Grüße,

    M. v. Helden

    Hallo DRG-Forum,
    bei der Verprobung meines §21 Datensatzes für das INEK ist mir aufgefallen, dass mir dort ein paar bestimmte Fälle fehlen.

    Es fehlen mir Fallzusammenführungen in dem das Entlassdatum des ersten Falles nicht im Auswertungszeitraum liegt.

    Beispiel.
    Erster Fall: Aufnahmedatum 01.12.2005, Entlassdatum 14.12.2005
    Zweiter Fall: Aufnahmedatum 16.12.2005, Entlassdatum 03.01.2006.


    Nach meinem Verständnis müsste der Abrechnungsfall im §21 Datensatz enthalten sein, da dieser immer nach Entlassdatum geht.

    Mache ich einen Denkfehler? Gibt es eine Regelung die diese Fälle ausschließt?

    Vielen Dank für die Hilfe

    Helden


    :biggrin:

    Hallo DRG-Forum,
    bei der Verprobung meines §21 Datensatzes für das INEK ist mir aufgefallen, dass mir dort ein paar bestimmte Fälle fehlen.

    Es fehlen mir Fallzusammenführungen in dem das Entlassdatum des ersten Falles nicht im Auswertungszeitraum liegt.

    Beispiel.
    Erster Fall: Aufnahmedatum 01.12.2005, Entlassdatum 14.12.2005
    Zweiter Fall: Aufnahmedatum 16.12.2005, Entlassdatum 03.01.2006.


    Nach meinem Verständnis müsste der Abrechnungsfall im §21 Datensatz enthalten sein, da dieser immer nach Entlassdatum geht.

    Mache ich einen Denkfehler? Gibt es eine Regelung die diese Fälle ausschließt?

    Vielen Dank für die Hilfe

    Helden


    :biggrin: