Hallo,
Auszüge aus dem Rundschreiben des KGNW 326:
\"soweit gesetzliche KK unter Bezugnahme auf dieses Urteil an Sie herantreten, empfehlen wir, darauf hinzuweisen, dass zum einen die schriftlichen Urteilsgründe zur abschließenden Bewertung abgewartet werden müssen und im weiteren sich diese Rechtsprechung auf eine Rechnungslegung im alten Abrechnungssystem ( Pflegesatzsystem) bezieht und insoweit nicht auf Rechnungen im Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltsystems (neues DRG System) anzuwenden ist.
und weiter:
Unabhängig von der Frage , inwieweit die Rechtsprechung des 1. Senates grundsätzlich in allen Bundesländern bei der Rechnungslegung im alten System anzuwenden ist, halten wir eine entsprechende Anwendung im neuen DRG System für sach- und systemwidrig.
und mehr:
Im Urteil Az.: B 3 KR 12/06 R wurde sich auf eine Abrechnung im neuen Abrechnungssystem bezogen, und hier gilt die vierjährige Verjährungsfrist des Sozialrechtes auf alle gegenseitige Rechte und Pflichten im Rahmen der Rechtsbeziehung der Leistungserbringer und der Krankenkassen.
und auch:
Soweit eine Nachkodierung/Nachforderung zeitlich befristet ist, kann sie jedoch nur für beide Vertragsparteien gleichermaßen gelten.