Beiträge von Duplicate Askin

    Hallo Forum,

    wurde leider über die Suchfunktion nicht fündig, vielleicht hier???

    Pat. wird wegen einem Schädel-Hirn-Trauma intensivmedizinisch überwacht und bis zu seinem Tod 52 Std. beatmet. (Fall aus 2005)
    Unsere Kodierung: S06.5 *S06.73; G93.6, K70.3, D69.61, T00.9
    8-701; 1-202.01; 3-200; 8-930.
    Ermittelt wird die DRG B78A

    Der MDK schreibt nun in seinem Gutachten, dass die K70.3 regelhaft mit der D68.4 verschlüsselt werden kann und kürzt uns die Rechnung dementsprechend ab.
    Dies sehen wird jedoch anders, aufgrund der Leberzirrhose war eine intensivere Überwachung notwendig (Konakion appliziert, Oberbauchsono., Laboruntersuchungen). Insbesondere auch unter dem Aspekt einer zu diesem Zeitpunkt erwogenen Organspende war aufgrund der Leberzirrhose ein komplett anderes Management notwendig. Auf diese Hinweise wurde der MDK im Widerspruchsschreiben hingewiesen.
    Der MDK schreibt nun: [---] aufgrund der zirrhotisch bedingten Blutgerinnungsstörungen Konakion notwendig war. Diese Blutgerinnungsstörung bildest sich über D68.4 korrekt ab. Wir vertreten nach wie vor die Ansicht, dass die krankenhausseitig kodierte ND K70.3 nicht kodierfähig war.

    Die ICD D68.4 beinhaltet den erworbenen Mangel an Gerinnungsfaktoren durch Lebererkrankung.
    Meiner Ansicht nach, ist der Ressourcenverbrauch durch die Leberzirrhose mit der D68.4 nicht gedeckt.

    Sehen wird das Richtig oder hat doch der MDK Recht?? ?( Über Rückmeldungen wäre ich sehr dankbar!

    Mit freundlichem Gruß
    Askin