Beiträge von Weyland

    Lieber Herr Selter,
    leider ist aber die von Ihnen hier verwendete Formulierung \"Entfernung der Sonde\" wiederum nicht eindeutig. Die Frage ist ja, ob das \"routinemäßige Ziehen ohne chirurgischen Eingriff\" genauso zu kodieren ist, wie das \"Entfernen der Sonde mit operativem Zugang\".

    Liebe Herr Selter,
    \"Standardmaßnahmen bei bestimmten Diagnosen und Prozeduren\" bezieht sich auf den vorherigen Abschnitt in der DKR (s. Ihr Zitat oben) und erläutert diesen. Und zwar in dem Sinne, dass die Bezugsgröße hier nicht die Gesamtheit aller Patienten, sondern die Menge der Patienten mit gleicher Diagnose- und Prozedurenkonstellation ist. Oder wollen Sie behaupten, die Mehrheit aller bundesdeutschen Krankenhauspatienten würden routinemäßig eine Magensonde gelegt oder eine Cardiotokographie bekommen?

    Herr Selter,
    Der Satz:
    \"Es handelt sich also um Standardmaßnahmen bei bestimmten Diagnosen und Prozeduren, deren gesonderte Kodierung deshalb nicht erforderlich ist.\"
    steht aber so in der DKR und ist keine von mir erfundene Erweiterung des Begriffs \"routinemäßig\".

    Lieber Herr Selter,
    Sie überzeugen mich nicht mit Ihrer Interpretation.
    Man kann doch die inhaltliche Definiton des OPS-Kodes nicht auf den reinen Wortlaut des Katalogeintrags reduzieren und dabei den Kontext und die ausdrücklichen Hinweise ignorieren. Und wieso soll sich die erwähnte DKR nicht für den Fall des Ziehens einer Meßsonde gelten, wenn in der DKR sogar das Anlegen anderer Sonden als Beispiel angeführt ist. Das Ziehen der Meßsonde nach vorheriger operativer Anlage ist Routine und mit dem OPS für die Anlage ausreichend abgebildet. Es stellt keine signifikante Prozedur dar, die gesondert zu kodiere wäre. Ich bin weiterhin davon überzeugt, dass 5-029.c nur für die operative Entfernung solcher Sonden vorgesehen ist und nicht für das \"routinemäßige Ziehen\". Wenn das nicht so wäre, so würde diese mangelnde Differenzierung die Fälle mit operativen Entfernung benachteiligen.

    Liebe Mitstreiter,
    ich bin da anderer Meinung.
    Die Darmresektion im Rahmen einer Leistenhernienversorgung ohne gesonderte Laparotomie umfasst standardmäßig auch den Verschluss bzw. die Anastomose des betroffenen Darmsegmentes. Aufgrund des Zugangs ist dabei oft auch nur eine grobe Zuordnung zu einem bestimmten Darmabschnitt möglich, was mit eine Erklärung ist, warum der betroffene Darmabschnitt unter 5-530 nicht weiter spezifiziert werden muss. Die zusätzliche Kodierung z.B. unter 5-454 halte ich daher für eine unzulässige Doppelkodierung.

    Herr Hollerbach,
    der Begriff \"routinemäßig\" wurde nicht von mir eingeführt, sondern ist ein Zitat aus der Beschreibung von Kodi im ersten Beitrag dieser Diskussion.
    Der Bezug auf \"die meisten Patienten\" in DKR P014e hat als Bezugsgröße auch nicht die Gesamtheit aller Patienten, sondern die Menge der Patienten mit gleicher Diangose- und Prozedurenkonstellation. Dies belegt der Satz \"Es handelt sich also um Standardmaßnahmen bei bestimmten Diagnosen und Prozeduren, deren gesonderte Kodierung deshalb nicht erforderlich ist.\"
    Ich bin sicher, dass in dem von Kodi geschilderten Fall eine Konstellation vorliegt, bei der die meisten Patienten die Meßsonde gezogen bekommen, dies also eine Standardmaßnahme im o.g. Sinne darstellt. Dies belegt eben der Begriff \"routinemäßig\", so dass P014e hier zutrifft.

    Lieber Herr Hollerbach,
    ich weiß gar nicht, was die Diskussion hier mit Vergütung zu tun hat. Es geht doch um die richtige Kodierung gemäß der gültigen Regeln und nicht darum, welche Vergütung ich damit erreichen will.
    Selbst, wenn ich zur Vermeidung der Diskussion über die Definition einer OP das zweite oben von mir genannte Argument weg lassen würde: es blieben immer noch die anderen drei Punkte, die ohne den Begriff einer Operation auskommen.
    Aber Sie wollen doch auch nicht im Ernst behaupten, das Ziehen einer Meßsonde wäre eine Operation.

    Lieber Herr Hollerbach,

    anscheinend hätte ich das noch erläutern sollen.
    Ich meine nicht etwa, dass der OPS 5-029.c grundsätzlich nicht kodierbar wäre.
    Stattdessen unterscheide ich das Entfernen einer Sonde durch bloßes \"Ziehen\" vom Entfernen einer Sonde im Rahmen eines operativen Eingriffs mit chirurgischem Zugang im OP.
    Selbstverständlich wäre 5-029.c der richtige OPS für den Fall der operativen Entfernung.
    Aus den o.g. Gründen kann dieser OPS aber nicht das bloße Ziehen einer solchen Sonde abbilden. Die oben von mir aufgeführten Punkte sind insofern auch keine Vermutungen oder versuchte Analogien, sondern logische Schlüsse.
    - Das bloße \"routinemäßige\" (s.o.!) Ziehen einer Meßsonde ohne operativen Eingriff ist im OPS-Katalog nicht aufgeführt, also passt DKR P014e.
    - Das Ziehen einer Meßsonde ohne chirurgischen Zugang ist keine Operation und lässt sich daher wohl schlecht als \"Andere Operationen\" darstellen.
    - Das Ziehen einer Meßsonde ohne chirurgischen Zugang bedarf keines besonderen Aufwandes wie z.B. eines OPs, der einen Grund für einen OR-OPS darstellen würde.
    - Das Ziehen einer Meßsonde ohne chirurgischen Zugang kann doch nicht mit einem OPS kodiert werden, zu dem zwingend die Angabe eines chirurgischen Zugangs gefordert wird.