Hallo Forum
Ich hoffe ihr könnt mir bei folgendem Fall weiterhelfen und mir eure Ansicht der Dinge mitteilen.
Patient kam zur geplanten ambulanten GYN-OP. Postoperativ hatte die Patienten eine leichte Kreislaufdysregulation mit Erbrechen, so dass die Patientin zur Beobachtung von der Station übernommen wurde. Geplant war eine Beobachtung über Nacht. 19Uhr entschied sich die Patientin die stationäre Behandlung bei Wohlbefinden gegen Revers zu beenden.
Wir rechneten den Fall stationär mit 1BT ab. Nach Ablehnung durch die Kasse begründeten wir unsere Entscheidung so, dass ein Behandlungsplan vorgelegen hat (BSG-Urteil 28.02.07 AZ: B 3 KR 17/06 R)
Eine vollstationäre Behandlung ist immer dann gegeben, wenn sie sich nach dem Behandlungsplan des Krankenhausarztes zeitlich über mind. 1 Tag und 1 Nacht erstreckt, auch, wenn aus besonderen Umständen, die bei Aufanhme bzw. bei Entscheidung über den Behandlungsplan nicht absehbar waren, eine Entlassung noch am Aufnahmetag , d.h. vor der geplanten Übernachtung, erfolgt.
Die Kasse lehnt dies mit folg. Begründung ab:
Allein die Unterschrift der Patientin reicht nicht zur Plausibilisierung der stationären Behandlungsnotwendigkeit aus. Auch das postoperative Erbrechen, die Kreislaufdysregulation sowie die Übernahme auf Station berechtigen nicht die Abrechnung des stationären Behandlungstages.
Mir fällt nicht mehr ein
Freundliche Grüße
mema