Unglaublich spät, aber trotzdem noch eine Antwort! Gerechtfertigt ist dieser Abschlag durch §4 des Hebammengesetzes. Die Hinzuziehungspflicht unter der Geburt verlangt die Anwesenheit -und Betreuung der Frau- durch eine Hebamme. Der Entbindungsmodus ist hier nicht entscheidend!
Übrigens, das Krankenhaus verzichtet auch auf keinerlei Erlöse, da es keine Personalkosten für diesen Fall hatte
Viele Grüße