Hallo doctom99,
wenn ich ehrlich bin, hatte ich über das Problem noch gar nicht nachgedacht.
Bei Patienten mit der Diagnose D68.4 und der Gabe von PPSB stellt sich die Frage aber primär glaub ich nicht, denn die Gabe von PPSB führt nicht in das ZE2013-98, nur die Gabe von div. Gerinnungsfaktoren oder Fibrinogen.
Aber trotzdem frage ich mich jetzt: Was ist denn mit Patienten, die bluten wegen irreperabler Lebergrunderkrankungen (haben wir immer mal wieder)?
Da diese ja eigentliche "nur duch eine Lebertransplantation" geheilt werden könnten, müsste hier die Kodierung einer entsprechenden Gerinnungsstörung und die Gabe von PPSB tatsächlich zum ZE 2013-97 führen.
Dort ist ausdrücklich vermerkt (Fussnote 9), dass ZE 2013-97 und ZE 30 nicht nebeneinander abgerechnet werden dürfen. Das ist ja auch logisch.
Aber - was ist denn, wenn das ZE 2013-97 gar nicht vereinbart ist - so wie in unserem Haus bisher?
Können die Kassen sagen: Pech gehabt, die Kriterien für das ZE2013-97 sind erfüllt (transplantationsbedürftige Lebererkrankung und Gabe von PPSB), darum muss das auch kodiert werden und dann kann ich eben weder das ZE 2013-97 (weil nicht vereinbart) noch das ZE 30 (weil ausgeschlossen) abrechnen?
Gedacht ist das sicherlich so nicht, aber könnten (würden) die Kassen diese Argumentation erfolgreich versuchen?
Oder denke ich zu kompliziert?
Was ist die Forumsmeinung?
Viele Grüße
Essen