Hallo zusammen,
naja spätestens nach 9 Monaten ist alles zu Ende
Bzw. wenn das KH mit EKH02 das EV einleitet, dann wäre es auch hier nach 12 Wochen abgeschlosse, auch das wäre für mich klar nachvollziebar.
Aber so wie ich das sehe, ähnlich Herrn Büttner, bestätigt die KK mit EKK03 letztendlich dass das KH bereits das EV eingeleitet hat, damit beginnt für mich mit der Meldung EKH02 durch die Klinik die Frist zum laufen. Alles Andere würde ja keinen Sinn ergeben.
Warum sollte man EKH02 einführen, wenn letztendlich das Krankenhaus das EV nicht einleiten kann.
Auch §9 Abs 4/5 sagen m.E. nichts anderes aus:
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4) 1Kann sich die Krankenkasse der vom Krankenhaus vorgetragenen Begründung nicht anschließen, hat sie ihre Ablehnung dem Krankenhaus binnen 6 Wochen nach Zugang des Bestreitens nach Absatz 1 mitzuteilen. 2Diese Mitteilung leitet das EV ein, sofern eine Einleitung nicht schon durch das Krankenhaus nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt ist.
5) 1Das EV ist, vorbehaltlich der einvernehmlichen Verlängerung dieses Zeitraumes durch Krankenhaus und Krankenkasse, binnen 12 Wochen nach Mitteilung der Krankenkasse gemäß Absatz 4 abzuschließen. 2Das EV kann mündlich oder schriftlich (auch elektronisch) durchgeführt werden. 3Kann eine Verständigung hierzu nicht erreicht werden, wird das EV schriftlich durchgeführt.
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Letztendlich muss das notfalls juristisch geklärt werden, oder gibt es weitere tiefere Erläuterungen die mir nicht vorliegen?
Ist ja nich auszuschließen.