Beiträge von Ductus

    Hallo zusammen,

    das Urteil ist aus meiner Sicht absurd, vermutlich wollte man den einfacheren Weg gehen.

    Es kann ja nicht sein, dass dem MD zugestanden wird auch Diagnosen z.B. zu ändern die überhaupt nicht gefragt waren, wenn er dann aber den Sachverhalt richtig stellt und ausnahmsweise für uns ein Mehrerlös heraus kommt, sollen wir die falsche Abrechnung belassen.

    Wenn es nach den juristischen Worten der " Waffengleichheit" geht dann darf das Urteil nicht Bestand haben.

    Das ganze System ist doch am Ende...wie soll man das den Mitarbeitern vor Ort noch alles erklären.

    Moin,

    aber muss/darf ich "direkten Zusammenhang" so sehen, dass nur wenn gleicher Keim in z.B. Wunde/Urin und Blutkultur hier keine zusätzliche Kodierung erfolgen darf, in allen anderen Fällen aber schon?: also kein oder andere(r) Keim(e) in Urin/Wunde und entsprechend neuer oder andersartiger Keimnachweis im Blut; (und natürlich wenn kein anderer spezif. Fokus).


    MfG

    rokka

    Ich denke das ist wieder Ansichtssache, ich würde sagen ja, andere werden wieder reininterpretieren...und elegant nach Auswegen suchen. Ich nenne solche Änderungen nur noch Verschlimmbesserungen, ein Diskussionsherd wird geschlossen zwei weitere eröffnet.

    Für mich ist das Abrechnungssystem nur noch höhere Gewalt, letztendlich profitieren die Anwälte nur so richtig davon. :saint:

    Hallo zusammen,


    obgleich das Thema wohl bestens bekannt sein sollte, habe ich bisher noch nichts hier gefunden.

    Gibt es eine Ihnen bekannt zeitliche Grenze, wann ein Patient noch am Vorabend entlassen werden/sollte und wann ein Patient im Krankenhaus verweilen kann?

    Urteile wird es hier wohl nicht geben?!?

    Wir haben häufiger das Problem, dass Notfallpatienten erst am Nachmittag eingeliefert werden und notwendige Operationen erst spät erfolgen, z.B. gegen 18 Uhr.

    Bisher wurden diese Leistungen mit Narkose eine Nacht akzeptiert, nun argumentiert die Kasse Patient hätte um 20 Uhr nach Hause gehen können, in einem Fall nun 23 Uhr.

    Damit verbunden eine geforderte ambulante Leistungserbringung, zudem ist die Leistung häufig nicht im AOP Katalog, z.B. Abszessausräumungen.

    Formal gibt es in der Doku keine Gründe die gegen eine Entlassung z.B. um 22 Uhr 24 Uhr oder 2 Uhr sprechen würden, aber ich denke irgendwann muss doch auch mal gut sein.

    Fehlt die Leistung zudem im AOP Katalog sträuben sich die Kassen seit dem Eventrecorder-Urteil und verweigern komplett die Zahlungen.

    Das kann es doch nicht sein, dass Kliniken als billige Notfallzentren- als Ersatz für fehlende ambulante Versorgung - immer mehr verkommen.

    VG

    Hallo zusammen,

    naja spätestens nach 9 Monaten ist alles zu Ende :) Bzw. wenn das KH mit EKH02 das EV einleitet, dann wäre es auch hier nach 12 Wochen abgeschlosse, auch das wäre für mich klar nachvollziebar.

    Aber so wie ich das sehe, ähnlich Herrn Büttner, bestätigt die KK mit EKK03 letztendlich dass das KH bereits das EV eingeleitet hat, damit beginnt für mich mit der Meldung EKH02 durch die Klinik die Frist zum laufen. Alles Andere würde ja keinen Sinn ergeben.

    Warum sollte man EKH02 einführen, wenn letztendlich das Krankenhaus das EV nicht einleiten kann.


    Auch §9 Abs 4/5 sagen m.E. nichts anderes aus:


    ++++

    4) 1Kann sich die Krankenkasse der vom Krankenhaus vorgetragenen Begründung nicht anschließen, hat sie ihre Ablehnung dem Krankenhaus binnen 6 Wochen nach Zugang des Bestreitens nach Absatz 1 mitzuteilen. 2Diese Mitteilung leitet das EV ein, sofern eine Einleitung nicht schon durch das Krankenhaus nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt ist.

    5) 1Das EV ist, vorbehaltlich der einvernehmlichen Verlängerung dieses Zeitraumes durch Krankenhaus und Krankenkasse, binnen 12 Wochen nach Mitteilung der Krankenkasse gemäß Absatz 4 abzuschließen. 2Das EV kann mündlich oder schriftlich (auch elektronisch) durchgeführt werden. 3Kann eine Verständigung hierzu nicht erreicht werden, wird das EV schriftlich durchgeführt.

    ++++

    Letztendlich muss das notfalls juristisch geklärt werden, oder gibt es weitere tiefere Erläuterungen die mir nicht vorliegen?

    Ist ja nich auszuschließen.

    So so die Kassen wollen reformieren, keine Sorge nicht bei sich, nur wieder bei den Kliniken.

    https://www.pharmazeutische-zeitung.de/kassen-wollen-…rmieren-147045/


    Die Ideen sind ja besonders kreativ...

    Das sind die Forderungen des GKV-Spitzenverbandes im Wortlaut:

    1. Einheitliche Quotierung der Abrechnungsprüfung
      Die gesetzliche Prüfungseinschränkung durch das MDK-Reformgesetz 2020 reduzierte die Abrechnungsprüfungen erheblich. Dies führte zu Mehrausgaben der GKV von mehr als einer Milliarde Euro an die Krankenhäuser. Beitragsmittel die in der Versorgung fehlen. Die derzeitige Quotierung der Prüfungen schadet daher der Versichertengemeinschaft und hat Einfluss auf die Höhe des Beitragssatzes. Die künstliche quartalsweise Taktung mit quartalsbezogenen Datenmeldungen, Veröffentlichungen und dem Monitoring der gestuften Prüfquoten ist hochaufwendig. Sie ist abzuschaffen oder zumindest durch eine angemessene einheitliche Prüfquote zu ersetzen. Medizinische Dienste (MD), Krankenhäuser und Krankenkassen werden so von unnötigem Verwaltungsaufwand entlastet. Berichtspflichten werden bereinigt, Informationen ausschließlich jahresbezogen erhoben und transparent gemacht.
    2. Kein neues Experiment in Form der Stichprobenprüfung
      Die effiziente Einzelfallprüfung bleibt der im KHVVG geplanten Stichprobenprüfung überlegen. Obwohl die Evaluierung der Regelungen des MDK-Reformgesetzes im Jahr 2025 vorliegen wird, soll bereits jetzt ein neues Prüfinstrument per Gesetz vorgegeben werden. Die Stichprobenprüfung soll den Aufwand reduzieren, dies wird im Gesetz jedoch nicht begründet. Weder ein Konzept noch eine Folgenabschätzung liegen vor. Aufwandsreduzierung entsteht nicht durch die Abkehr von der gezielten Prüfung auffälliger Rechnungen hin zu einem Mix korrekter und falscher Abrechnungen in einer Stichprobe.
    3. Das Vorverfahren stärken
      Vorverfahren ohne Einschaltung des MD vermeiden MD-Prüfungen. Der sogenannte »Falldialog« ist zu stärken. Die Zahl der Vorverfahren und der Anteil der im Vorverfahren gelösten Fälle steigen. Im Jahr 2022 wurde zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen in 85 Prozent der Vorverfahren eine Einigung erzielt. Für eine weitere Stärkung des Vorverfahrens bedarf es neuer Impulse. So sollte die Vorlage der medizinischen Fallunterlagen bereits zu diesem frühen Zeitpunkt ermöglicht werden. Bei Krankenhäusern, die diese Möglichkeit partnerschaftlich mit den Krankenkassen nutzen, sinkt der Prüfaufwand. Nur komplexere Prüffälle bedürften noch der Einschaltung des MD.
    4. Einheitliche Sanktionierung
      Die Sanktionierung fehlerhafter Abrechnungen ist notwendig und muss einheitlich für jede falsche Rechnung gesetzlich vorgegeben werden. Durch eine einheitliche Sanktion hat die Qualität der Abrechnung direkte Konsequenzen. Wer viel falsch abrechnet, zahlt auch viel Strafe. Korrekt abrechnende Krankenhäuser zahlen nur wenig beziehungsweise keine Strafe. Die tatsächliche Sanktionshöhe liegt gemäß der Jahresstatistik im Durchschnitt bei circa 400 Euro. Hingegen wird die Prüfung einer auffälligen, aber unbeanstandeten Rechnung derzeit durch die sogenannte »Aufwandspauschale« sanktioniert. Die Aufwandspauschale ist ersatzlos zu streichen, da bereits durch die Quotierung ungezielte und übermäßige Prüfungen vermieden werden.
    5. Umgang mit der Vorhaltefinanzierung
      Mit der Krankenhausreform wird die Finanzierung aufgeteilt in einen reduzierten DRG-Anteil und in die Vorhaltefinanzierung. Ergebnisse aus MD-Prüfungen müssen weiter umgesetzt werden. Die Prüfergebnisse müssen sich auf alle, auch auf die fallzahlunabhängigen Bestandteile der Vergütung auswirken. Ist Ambulantisierung gewollt, dürfen beispielsweise Prüfungen zu primärer und sekundärer Fehlbelegung nicht abgeschwächt werden. Nachweisliche Fehlbelegungen müssen auch zu einer Reduzierung der fallzahlunabhängigen Vorhaltefinanzierung führen.

    Hallo,

    naja ich würde mal sagen überhaupt nicht...

    Die Kassen prüfen offensichtlich die falschen Fälle oder sie prüfen bei "guten" Kliniken zu viel damit sie nicht auf eine Prüfquote von 10-15 % kommen können. Damit können sie ja nicht mal auf die 50% falschen KH Abrechnungen kommen, weil sie ja gesetzlich gehemmt sind alle RE tiefgreifend zu prüfen 8)

    Problematisch ist es allerdings, wenn man eine hohe Retaxierung als festes Geschätsmodell bereits verplant hat und das alles so nicht greift.

    Nur so lässt sich das Geheule erklären, mehr prüfen heißt eben nicht automatisch mehr Retaxierung sondern ggf. auch mehr Zahlung von Aufwandspauschalen an die Klinik, zudem eine ggf. geringerer Prüfquote. Schon blöd gell.

    Hallo,

    ich bin zwar kein KK Mitarbeiter, aber gehen Sie mal davon aus, dass den Kassenmitarbeitern sehr ausgeklügelte Softwarelösungen zur Verfügung stehen, mit das Risiko einer Prüfung eingeschätzt wird.

    Dass das natürlich nicht sicher funktioniert, zeigen auch die MD Prüfquoten ergebnisse.

    Kurz gesagt, es gibt diverse Optionen und Mittel für die Mitarbeiter um an Infos zur Fallbewertung zu kommen, eine Erfolgsgarantie für ein MD Verfahren ist das aber sicherlich nicht. ;)

    Hallo Frau Zierold,

    werte ForumsteilnehmerInnen,

    vielen Dank für Ihre Rückmeldung, es geht um die Abrechnung von nachstationären MRT-Leistungen und damit die Fragestellung verbunden, ob das in anderen Kliniken gemacht wird und ob man es abrechnen darf.

    Bei uns hält sich die Auffassung, dass man ein MTR nicht nachstationär abrechnen dürfte und dies immer im stationären Aufenthalt erfolgen müsse, daher die Auffassung einiger Ärzte, müsse der Patient für ein MRT stationär verbleiben.

    Aus meiner Sicht ist das Quatsch bzw. kenne ich keine Grundlage die es nicht ermöglichen Würde ein MRT nachstationär abzurechnen.

    Meine Frage war, ob das andere Kliniken machen und wenn ja ob es Rechnungsabweisungen gibt, wir ist bewusst dass hierdurch keine Mehrerlöse entstehen, auch dass es Probleme geben kann, wenn man eine HD durch eine erbrachte nachstationäre Leistung ändert.

    (Da gab es mal ein Urteil)

    Die Infos wären hilfreich, bevor ich vor die Exzellenzen treten darf ;)

    Besten Dank!

    Guten Tag zusammen,

    ich wollte diesen alten Poste nochmals öffnen mit der Frage an sie, ob aus Ihrer Erfahrung heraus es Probleme mit der Abrechnung von nachstationären MRTs gibt. Wir haben in unserer Klinik eine aktuelle Diskussion, dass diese nicht abgerechnet werden werden könnten, rechtlich kommen keine Argumente, eher systembedingte. Das wäre ja nicht das Problem der Kassen sondern unseres.

    Kennen Sie eine rechtliche Grundlage weshalb ein MRT nicht nachstationär abgerechnet werden kann oder darf?

    Mir ist das neu, vielleicht über sehr ich aber auch etwas.

    Für sachdienliche Hinweise wäre ich dankbar ;)