Beiträge von pmoeckel

    Liebes Forum,

    Folgender Fall:
    Pat. mit großem, akut abszedierten Sinus pilonidalis wurde als Notfall aufgenommen. Der Sinus pilonidalis wurde in toto offen exzidiert, und eine VAC-Versiegelung angelegt. Nach 3 Tagen VAC-Behandlung wurde eine Sekundärnaht durchgeführt und der Pat. nach insgesamt 7 Tagen mit pp heilender Wunde entlassen. Begründung der behandelnden Ärzte für die VAC-Therapie war die Verkürzung der Wundbehandlung durch die Möglichkeit der frühen Sekundärnaht. Nebenbei: eine VAC-Therapie ist in solchen Fällen keine Standardtherapie bei uns.
    Abgerechnet wurde die DRG J22B.

    Prüfung durch den MDK ob OPS sachgerecht mit dezidierter Fragestellung einer großen Kasse ob es sich bei der VAC-Therapie um eine Ultima ratio gehandelt habe.
    Beurteilung durch den MDK: \"gefragte OPS sachgerecht, offene Wundbehandlung wäre die Alternative gewesen, deutlich längere Wundbehandlung wäre erforderlich.\"

    Die Kasse lehnt jetzt die Kodierung der VAC-Therapie ab, da eine alternative Behandlungsform möglich gewesen wäre. Unter Bezug auf das BSG Urteil B 1 KR 5/08 R (Abs. 51-54) sei die Kodierung der VAC-Therapie nicht annehmbar.
    Link: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechts…Art=en&nr=10581

    Bei telefonischer Rücksprache ergab sich, daß die Kasse bzw. ihre Rechtsabteilung aus dem Urteil, das eigentlich ein ganz anderes Thema hat, die Folgerung zieht, nicht ausdrücklich durch den GBA zugelassene Methoden seien nur bei Alternativlosigkeit oder als Ultima ratio anwendbar. Ich lese das Urteil anders.

    Hat jemand bereits ähnliche Erfahrungen gemacht?

    Viele Grüße aus Frankfurt

    pmoeckel

    Hallo Forum,

    Eine Patientin mit dislozierter Radiusfraktur mit ausgeprägter metaphysärer Destruktion wurde mit eine winkelstabilen Platte operativ versorgt, Defekte in der Frakturzone wurden mit Ossim 35 aufgefüllt.

    Kodiert durch uns wie folgt:
    HD S52.59
    Prozeduren: 5-794.k6 (Plattenosteosynthese) und 5-785.36 Implantation von keramischem Knochenersatz, resorbierbar, Radius distal.

    In einem MDK-Gutachten wird uns jetzt der zweite OPS mit dem Hinweis streitig gemacht, bei der Hauptprozedur gäbe es keinen Hinweis im OPS-Katalog, dass der keramische Knochenersatz zusätzlich zu kodieren sei. Im Sinne einer monokausalen Kodierung sei nur die Hauptprozedur zu kodieren.
    Darf ich dann auch keine Sponiosaplastik neben einer Frakturosteosynthese kodieren, weil sie in den Hinweisen vor den Kodes 5-79 nicht angeführt wird?

    Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?

    Einen schönen abend wünscht

    P. Möckel

    Dieses Thema wurde ja schon mehrfach behandelt, für meine Konstellation habe ich aber keine Antwort gefunden.

    Bei einer 74jährigen Patientin aus einem Pflegeheim wurde eine subkapitale Humerusfraktur geschlossen reponiert und mit einer Humerusverriegelungsnagel-Osteosynthese versorgt. So weit , so gut und abgerechnet.

    knapp 4 Wochen später erneute Aufnahme mit einer Humerusschaftfraktur in Höhe der Spitze des Nagels. Anamnestisch kein adäquates Trauma, vermerkt ist: \"bei der Mobilisation habe das Pflegepersonal ein Knacken verspürt\". Es wurde eine Metallentfernung und eine Osteosynthese mit einem langen Humerusnagel durchgeführt.

    Kodiert durch uns mit der HD S72.3 Humerusschaftfraktur und als ND die M96.6 Knochenfraktur nach Einsetzen eines orthopädischen Implantates, einer Gelenkprothese oder einer Knochenplatte. Daneben etliches an Begleiterkrankungen. Mit den entsprechenden Prozeduren kommt man in die DRG I13A, getriggert durch die M96.6.

    Der prüfende MDK sieht das etwas anders, die Beispiele in den SEG4 treffen aber hier sicher nicht zu. Wir sind freundlich auseinandergegangen um weitere Expertenmeinungen einzuholen.

    Wie steht das Forum dazu?

    Grüße aus Frankfurt

    pmoeckel

    Hallo Andi,

    Ich gehe davon aus, dass Sie die Leistung E63Z mit den Kostenträgern im Rahmen der Budgetvereinbarungen vereinbart haben. Falls nein, haben Sie ein Problem, falls ja kann ich Ihnen nur empfehlen, die Kasse aufzufordern, die gesetzliche Grundlage ihrer Ablehnung zu nennen, ich kenne keine. Mittel- bis längerfristig werden sie um eine Akkreditierung Ihres Schlaflabors/PSG-Messplatzes nicht herumkommen, um die entsprechende Behandlungsqualität nachzuweisen.
    Generell argumentieren die Kassen, seit es ab dem 01.04. eine entsprechende EBM-Ziffer gibt, gern damit, die Polysomnographie sei eine ambulant durchführbare Leistung und als solche abzurechnen.

    Sie sollten bei diesen Kassen vor der stationären Aufnahme eine Kostenzusage einholen.

    Mit freudndlichen Grüßen aus Frankfurt

    P. Möckel

    Hallo Forum,

    wie alle muss ich den neuen Katalog erst einmal verdauen.

    Folgendes Problem ist mir für unser Haus sofort ins Auge gesprungen:

    Die DRG K04Z (große Eingriffe bei Adipositas) wurde aus dem Katalog herausgenommen und in die Anlage 3 (Leistungen, die ... noch nicht mit DRG-Fallpauschalen vergütet werden) geschoben. Wir haben diese DRG bisher nach Katalog abgerechnet. Wie werden diese Fälle ab 01.01.06 abgerechnet, wir werden mit hoher Wahrscheinlichkeit bis dahin keine Vereinbarung mit Kostenträgern erreicht haben.

    Gilt dann §7 (4) der Fallpauschalenvereinbarung mit 450 € pro Tag oder §10 (1) mit 600 €, beides nicht gerade kostendeckend.
    Gibt es eine Möglichkeit mit der alten Bewertungsrelation aus 2005 weiterzuarbeiten nach §15 KHEntG, obwohl das in der FP-Vereinbarung ausgeschlossen wird?

    Viele Grüße aus Frankfurt
    P. Möckel

    Hallo Ulla, Hallo Forum,

    da die Metastase anscheinend vor der stationären Aufnahme nicht bekannt war und erst durch das CT festgestellt wurde, würde ich mich auf die DKR D002d, Beispiel 4 beziehen und die Metastase als Hauptdiagnose kodieren.

    Aus der Beschreibung geht nicht hervor, inwieweit auch der Primärtumor behandlungsrelevant war, evtl. könnten dann auch Regeln aus den speziellen Kodierrichtlinien anzuwenden sein.

    Viele Grüße aus Frankfurt

    P. Möckel

    Hallo Forum,

    folgende Warnung:
    bei der Gruppierung der ersten Fälle des neuen Jahres ist in unserem ansonsten bei der Abrechnung bis jetzt immer gut funktionierendem System (KIS Waldbrenner mit Kodiersoftware/Grouper Kodip) das Problem aufgetreten, dass das Zusatzkennzeichen B für beidseits bei der OPS-Prozedur offensichtlich nicht an den Grouper übergeben wurde und dementsprechend eine falsche DRG gruppiert wurde.

    Konkret: doppelseitige Leistenhernie wurde in G25Z statt G24Z eingruppiert.

    Aufgefallen ist dies im System nicht, sondern bei der routinemäßigen \"händischen\" Fallprüfung im Medizincontrolling. Ich empfehle allen, diese Fälle im Auge zu behalten bzw. die Software darauf zu prüfen.

    Die Fehlermeldung an das Softwarehaus ist raus. Hat jemand eine ähnliche Konstellation oder ähnliche Probleme?

    Viele Grüße aus Frankfurt.

    P. Möckel

    Hallo Herr Schrader, hallo Forum,

    M.E. entsprechen beide Diagnosen hier der Definition der Hauptdiagnose, sie können also gemäß DKR D002c diejenige aussuchen, die mehr Resourcen verbraucht hat.

    An Herrn Ordu:

    Ist die Angina pectoris nicht eine klinische Diagnose und sind die klinischen Zeichen hier nicht recht eindeutig?

    Mit freundlichen Grüßen

    P. Möckel

    Hallo Ochpowi, hallo Forum,

    Die KFPV ist hier (in diesem Fall für Sie leider) eindeutig.
    Eine Fallzusammenführung und Neueinstufung der Fallpauschale ist durchzuführen, wenn die Wiederaufnahme innerhalb der OGVD in die gleiche Basis-DRG erfolgt. Von unterschiedlicher Seitenlokalisation steht in der KFPV nichts drin.
    Die OGVD der DRG L03B beträgt 28 Tage, ab dem 29. gibt es Zuschläge. Die Wiederaufnahme erfolgte am 27. Tag, da kann man nur sagen: \"dumm gelaufen\". :noo:

    Im Katalog 2005 scheint es für manche zweiseitige Eingriffe andere, höher bewertete DRGs zu geben, inwieweit das auch für urologische Eingriffe zutrifft wird man sehen.

    Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt

    P. Möckel