Hallo Herr Holle, Hallo Forum,
Wir rechnen unsere Schlaflaborfälle 2003 mit einer derartigen Konstellation mit der Hauptdiagnose G47.3 immer über die DRG E63Z ab. Eine Trennung in Diagnostik und Anpassung führen wir in der Regel nicht durch, was in 2003 in der Tat zu einer sehr niedrigen Bewertung dieser Fälle führt. Im Katalog 2004 ist die DRG E63 ja zweigeteilt worden in eine Ein-TagesDRG E63B und eine MehrtagesDRG E63A, die jetzt besser bewertet ist.
Eine Trennung in Diagnostik und Anpassung kommt bei uns nur selten vor, wird dann aber von den Kostenträgern nur in Einzelfällen bei einer guten medizinischen Begründung akzeptiert.
Interessant sind die Fälle, bei denen kein Schlafapnoe-Syndrom vorliegt, sondern z. B. eine Obstruktion. Hier führt z.B. die HD R06.5 (obstruktives) Schnarchen in die deutlich höher bewertete DRG D66B bei gleicher durchgeführter Leistung. Diese Kodierung und Eingruppierung wird fast immer von den Kostenträgern in Frage gestellt, uns aber vom MDK bestätigt. Entscheidend ist, wie eigentlich immer, die Dokumentation.
Seltene Fälle, die mit einer positiven Screening-Untersuchung zugewiesen werden, bei denen letztlich aber kein pathgologischer Befund erhoben wird, kodieren wir nach ausführlicher, sehr konstruktiver Diskussion mit dem MDK mit der HD R94.2 Abnorme Ergebnisse von Lungenfunktionsprüfungen, was in die DRG E75C führt, ebenfalls höher bewertet als die E63Z.
Grüße aus Frankfurt, es fängt gerade an zu schneien.
P. Möckel