Beiträge von pmoeckel

    Hallo Martina,

    Ich würde mich weitgehend der Meinung von Herrn Fuechsl anschließen.

    stat. Aufnahme mit Beschwerden i.S. einer Angina
    ==> HD Angina pectoris

    stat. Aufnahme bei KHK oder anamnestischer Angabe von Beschwerden i.S. einer Angina
    ==> HD KHK

    stat. Aufnahme zur Kontrolle nach PTCA o.ä.
    ==> HD KHK

    stat. Aufnahme wegen V.a. KHK, retrospektiv bei der Untersuchung nicht nachgewiesen.
    ==> Kodierung gemäß DKR D002, Ärztliche Beobachtung und Beurteilung von Verdachtsfällen. Zunächst die Diagnose, die den Beschwerden (z.B. vertebragen), weswegen die Koro durchgeführt wurde, zugrundeliegt. Falls hier nichts bekannt ist, das Symptom, z.B. Thoraxschmerzen.

    stat. Aufnahme wegen z.B. pathologischem Belastungs-EKG ohne anamnestische Beschwerden, retrospektiv bei der Untersuchung keine KHK nachgewiesen
    ==> HD R94.3, Abnorme Ergebnisse von kardiovaskulären Funktionsprüfungen

    stat. Aufnahme ohne anamnestische Beschwerden, retrospektiv bei der Untersuchung keine KHK nachgewiesen (sollte nicht zu oft vorkommen!)
    ==> Z03.5 Beobachtung bei Verdacht auf sonstige kardiovaskuläre Krankheiten.

    Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt

    P.Möckel

    Hallo AnMa Hallo Forum,

    streng nach KFPV 2004 §2 Abs.1 können Sie beide Fälle getrennt abrechnen.

    Sie werden sich jedoch zu Recht von der Kasse fragen lassen müssen, mit welcher medizinischen Begründung sie den Patienten nach der Diagnostik entlassen und anschließend zur CPAP-Einstellung wieder aufgenommen haben. In der Regel handelt es sich ja um ein organisatorisches Problem (Wochenende!).

    Auch wir haben es daher bereits 2003 so gehalten, dass solche Fälle von Anfang an über eine Beurlaubung zusammengeführt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    P. Möckel

    Hallo Herr Hirschberg, Hallo Forum,

    In der KFPV 2004 §1 Abs. 7 ist dies geregelt.

    allerdings steht hier: "wird ein Patient ... am gleichen Tag aufgenommen und verlegt oder entlassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag."

    M.E. ist Ihr Problem aber mit dem bereits genannten §1 Abs. 4 bereits klargestellt. Beide Fälle Hauptabteilung.

    Mit freundlichen Grüßen

    P. Möckel

    Hallo Forum,

    kann denn bei Abrechnung einer Regelleistung (Entbindung) mit der KK eine im Rahmen des gleichen stationären Aufenthalts zusätzlich erbrachte Nicht-Regelleistung (Sterilisatio) separat mit der Patientin abgerechnet werden?

    Juristisch sehe ich nur die Möglichkeit einer Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt und entsprechende Abrechnung über GOÄ, das KH selbst kann m.E. nicht ohne weiteres Zusatzleistungen abrechnen.

    Wie wird hier in anderen Häusern verfahren? Die Frage stellt sich ja auch in anderen operativen Fachgebieten, z.B. bei zusätzlichen kosmetischen Eingriffen neben einem Regelleistungseingriff.

    Viele Grüße,

    P. Möckel

    Hallo Herr Holle, Hallo Forum,

    Wir rechnen unsere Schlaflaborfälle 2003 mit einer derartigen Konstellation mit der Hauptdiagnose G47.3 immer über die DRG E63Z ab. Eine Trennung in Diagnostik und Anpassung führen wir in der Regel nicht durch, was in 2003 in der Tat zu einer sehr niedrigen Bewertung dieser Fälle führt. Im Katalog 2004 ist die DRG E63 ja zweigeteilt worden in eine Ein-TagesDRG E63B und eine MehrtagesDRG E63A, die jetzt besser bewertet ist.

    Eine Trennung in Diagnostik und Anpassung kommt bei uns nur selten vor, wird dann aber von den Kostenträgern nur in Einzelfällen bei einer guten medizinischen Begründung akzeptiert.

    Interessant sind die Fälle, bei denen kein Schlafapnoe-Syndrom vorliegt, sondern z. B. eine Obstruktion. Hier führt z.B. die HD R06.5 (obstruktives) Schnarchen in die deutlich höher bewertete DRG D66B bei gleicher durchgeführter Leistung. Diese Kodierung und Eingruppierung wird fast immer von den Kostenträgern in Frage gestellt, uns aber vom MDK bestätigt. Entscheidend ist, wie eigentlich immer, die Dokumentation.

    Seltene Fälle, die mit einer positiven Screening-Untersuchung zugewiesen werden, bei denen letztlich aber kein pathgologischer Befund erhoben wird, kodieren wir nach ausführlicher, sehr konstruktiver Diskussion mit dem MDK mit der HD R94.2 Abnorme Ergebnisse von Lungenfunktionsprüfungen, was in die DRG E75C führt, ebenfalls höher bewertet als die E63Z.

    Grüße aus Frankfurt, es fängt gerade an zu schneien.

    P. Möckel

    Hallo Herr Weber, Hallo Sam,

    Eine Fußnote zur Aufstellung E1 im Fallpauschalenänderungsgesetz bei der Spalte "Fallzahl" enthält den Hinweis "ohne Überlieger am Jahresbeginn".

    Zur Ermittlung des Basisfallwertes wird das vereinbarte
    Erlösbudget (einschließlich Ausgleiche und Berichtigungen
    für Vorjahre) um die Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn
    bereinigt, vgl. lfd. Nr. 20 der B1.

    Viele Grüße

    P. Möckel

    Hallo Herr Littkemann,

    Diese Konstellation gibt es neben der reinen Hauptabteilung bei uns auch, wir würden dann das Relativgewicht Hauptabteilung abrechnen.

    Einen konkreten Fall haben wir allerdings noch nicht gehabt. Der dürfte auch eher selten sein, denn die üblichen geburtshilflichen DRGs sind ja mit der Bewertungsrelation HA/Beleghebamme belegt.

    Mit freundlichen Grüßen

    P. Möckel

    Hallo Herr Heun-Letsch, hallo Forum,

    Die erstmalig aufgetretene Epilepsie ist doch sicher keine Komplikation der durchgeführten Behandlung (Es sei denn z.B. Medikamentenbedingt). Damit sind zwei DRGs abzurechnen und ich würde das der Kasse gegenüber auch so vertreten. Die MDK-Überprüfung ist damit vorprogrammiert.

    Es könnte dann folgendermaßen weitergehen:
    Der MDK wird begutachten, die beiden Fälle gehören medizinisch gesehen zusammen und den Nachsatz anfügen, dass die leistungsrechtliche Beurteilung des Falls der Kasse überlassen bleibt.
    Die Kasse wiederum wird schreiben: "Der MDK hat ... entschieden, damit ist nur eine DRG abzurechnen". :smile:

    Man braucht schon gute Nerven!

    In 2004 sieht dann ja wahrscheinlich alles nochmal anders aus.

    Viele Grüße aus Frankfurt.

    P. Möckel

    Hallo Forum,

    Ein Problem ist doch, dass wesentliche relevante Nebendiagnosen im Verlauf eines stationären Aufenthaltes verlorengehen.

    Wir haben folgende, sicher nicht perfekte Lösung: In der Kurve, die in unserer Klinik zu jeder Untersuchung usw. des Patienten mitgeht, liegt ein Blatt/Formular, in das Jeder (Pflege, Konsiliararzt, Anästhesie usw.) seine Arbeits-, Verdachts-, pflegerelevante und sonstige Diagnosen eintragen soll. Bei Entlassung wird dieses Blatt vom Stationsarzt kritisch hinterfragt, die relevanten Diagnosen werden in die Entlassungskodierung übernommen.
    Die Akzeptanz ist leider sehr unterschiedlich! :strauss:

    Unsere Radiologie ist leider ein Spezialfall, da es sich um eine Kooperation mit einer niedergelassenen Praxis handelt, die natürlich keine Kodierung, auch nicht der durchgeführten Prozeduren liefert. Hier bin ich für jeden Tip dankbar. :no:

    Viele Grüße,

    P. Möckel