Hallo zusammen!
Hm, \"mitgehangen, mitgefangen\" ist das eine, das andere ich die Gesetzesgrundlage... Ich habe noch keinen Gesetzestext gefunden, in dem explizit geschrieben steht, dass der MDK oder die Kasse den Prüfgrund mitzuteilen habe.
§277 SGB V sagt zwar aus, dass die Prüfung durch den MDK anzuzeigen ist (oh - eine Klarheit: DER MDK MUSS ANZEIGEN), aber das ist wohl auch die einzige klare Aussage.
Es wird nicht konkret gesagt,
- für welche Behandlungs-/Abrechnungszeiträume dies gitl,
- wie die Anzeige zu erfolgen hat (könnte ja ggf. sogar fernmündlich erfolgen?! - mal so als gewagte These),
- welchen Inhalt eine solche Prüfanzeige haben muss usw...
Und dass die Fragen bei Prozeduren-gesteuerten DRGs vornehmlich nach den OPS gestellt werden, ansonsten häufig eine Kombination aus richtige Haupt-/Nebendiagnose hinterfragt wird oder wenn es besonders \"nett\" ist, einfach die gesamte Kodierung kassenseitig hinterfragt wird - welche wirklich nützliche Zusatzinformation erhält man daraus?!
Ich denke, hier geht es nur gemeinsam, wenn wir für alle Beteiligten einen zu vertretenden Aufwand erreichen wollen (und zumindest das war ja wohl auch Absicht der Legislativen).