Beiträge von Artur Speck


    hallo Hr. Speck, der § 1 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz FPV schließt die Anwendung des § 3 FPV (bei Anwendung von Verlegungsfallpauschalen) nur für das verlegende KH aus. ... Für Sie (als aufnehmendes Haus) gilt § 3 Abs. 2 FPV. ...


    Hallo Einsparungsprinz,

    besagter Teilsatz gilt nach meiner Lesart für beide Häuser:

    §1 Abs. 1: "... Im Falle der Verlegung ... rechnet jedes beteiligte Krankenhaus [also das verlegende und das aufnehmende] eine Fallpauschale ab. Diese [d.h. die DRG des verlegenden und die DRG des aufnehmenden KH] wird nach Maßgabe des §3 gemindert; dies gilt nicht für Fallpauschalen, die im FPK als Verlegungs-Fallpauschalen gekennzeichnet sind [auch dies gilt für die DRG beider Häuser]; für diese Fälle sind beim verlegenden Krankenhaus die Regelungen des Absatzes 3 entsprechend anwendbar ..."

    Ich denke weiterhin, dass bei Verlegungs-DRG der §3 weder für Verleger noch für Aufnehmer gilt.


    Was denken Sie - und die anderen?

    Artur Speck

    Liebe Gemeinde,

    ist ein Belegarzt verpflichtet, seine stat. Pat. postoperativ quasi bis zur Entlassung zu betreuen, sofern elektiv und komplikationslos? Oder kann der Pat. nach der Aufwachzeit regelmäßig auf eine fachlich passende Hauptabteilung gelegt werden zur weiteren Nachbeobachtung über Nacht mit postintervent. Erfolgskontrolle/Diagnostik, wobei die weitere Betreuung auf der HA durch KH-Ärzte erfolgt?

    (Grund für die schnelle Verlegung ist die Konzentration des Belegarztes auf seine operative Kernkompetenz und die Entlastung von der Nachbeobachtung. Konsultation bei Komplikationen ist natürlich gegeben.)

    Bsp. Aufnahme heute 7:00 auf BA > Eingriff > 10:00 Verlegung auf HA > Übw./postop. Diagnostik > Entlassung morgen

    Kann eine HA-DRG abgerechnet werden (ist ja formal HA-Fall)?


    fragt sich Artur Speck

    Entschuldigung, ich vergaß zu erwähnen, dass es mir hier um die Situation einer Verlegungs-DRG beim aufnehmenden Haus geht.

    Hier schließt m.E. §1, Abs. 1, Satz 3, mittlerer Teilsatz die Anwendung des §3 zur Gänze aus.


    Somit im aufnehmenden Haus keine Prüfung der Liegedauer im verlegenden Haus (<>24h), ebensowenig ein UGVD-Abschlag, weil das alles im (geblockten) §3 steht...

    (Und der letzte Teilsatz des §1 Abs. 1 Satz 3 verweist nur für das verlegende Haus auf die UGVD-Regelung des §1 Abs. 3.)

    Also doch kein UGVD-Abschlag bei zuverlegten Verlegungsfallpauschalen?


    Artur Speck

    Liebe Gemeinde,

    ich greife das Thema nochmal auf:

    FPV (2014) §1 Abs. 1 Satz 3, 2. Teilsatz schließt meines Erachtens die Anwendung des §3 für Verlegungsfallpauschalen aus, denn er besagt doch kurz: "Keine Minderung nach § 3 bei Verlegungsfallpauschalen."

    Also greift bei Verlegungsfallpauschalen auch nicht die Regel aus §3 Abs. 2 "Wenn im verlegenden Haus < 24 h dann im aufnehmenden Haus ggf. UGVD- statt MVD-Abschlag."

    Ergo bei Verlegungsfallpauschalen weder MVD- noch UGVD-Abschlag?!

    Was sagen die juristisch bewanderten Kollegen dazu?

    Artur Speck

    Liebe Gemeinde,

    ich hatte meine Frage (wie oben formuliert) an das DIMDI gestellt und soeben folgende Antwort erhalten (nur 1 Satz):

    "...
    Im Geltungsbereich des §17b gilt: Eine Therapieeinheit (z.B. Ergotherapie) kann für mehrere Komplexbehandlungen angerechnet werden.
    ..."

    Sehr positiv, jetzt besteht Klarheit. Und es passt zur Logik der Nebendiagnosedefinition (ein Aufwand für mehrere ND >> alle kodieren).

    Artur Speck

    Liebe Gemeinde,

    liege ich mit der Deutung der DKR richtig,

    dass die 6-h-Regel zur Entwöhnung nur für Masken-CPAP ohne Druckunterstützung gilt?

    Bzw. dass ich bei Entwöhnung mit Masken-CPAP mit DU (CPAP/ASB) weiter zählen kann, bis eine 24/36-h-Pause eintritt?

    Herzlichst
    Artur Speck

    Liebe Gemeinde,

    kann eine (1) Therapieeinheit gleichzeitig für mehrere Komplexbehandlungen (z.B. stroke-unit und Frühreha) angerechnet werden, wenn sie vom OPS her auf beide Komplexbehandlungen passt? Oder muss es hier eine eineindeutige Zuordnung jeder einzelnen Therapieeinheit zu einer konkreten Komplexbehandlung geben? Leider lässt die DIMDI-FAQ-Nr. 8015 diese Frage offen.

    Beispiel:

    Komplexbehandlung 1 fordert 30 min Physiotherapie pro Tag,
    Die zeitlich parallel laufende Komplexbehandlung 2 ebenso.
    Alle Mindestmerkmale seien erfüllt.
    Müssen nun 30 oder 60 min Therapie pro Tag erbracht werden, um beide Komplexbehandlungen kodieren zu dürfen?

    Auf welche offizielle Regelung stützen Sie Ihre Position?

    Vielen Dank - Artur Speck

    Liebe Gemeinde,
    seit einiger Zeit legt eine größere regionale Kasse das BSG-Urteil zur Nachkodierung sehr restriktiv aus:

    - MDK streicht zur Prüfung angezeigte ND xx
    - Kassenbescheid: "... ergibt sich neue DRG yy. Erwarten Rechnungskorrektur."
    - Fall noch mal angesehen: MDK hat leider Recht, Aufwand für xx nicht ordentlich dokumentiert. ABER es findet sich belastbare ND zz, die die alte DRG rettet!
    - Widerspruch: "Erkennen Streichung xx an. Erkennen aber neue DRG yy nicht an, da Nachkodierung zz erforderlich ist zur korrekten Abbildung des Falles."
    - Storno alte Rechnung, neue Rechnungslegung (DRG + Betrag gleich, nur Kodierung anders)
    >>> Kasse weist Rechnung ab (per 301) weil wir MDK-Gutachten anerkannt hätten, damit das Prüfverfahren beendet sei und die jetzt - mithin nach Verfahrensende - erfolgte Nachkodierung nicht den BSG-Kriterien (5% bzw 300€) entspreche.

    Meine Fragen:
    1. Prüfgegenstand nach § 275 ist m.E. doch grundsätzlich die Abrechnung im Ganzen, also letztlich die betragsbestimmende DRG. Warum soll das Prüfverfahren bereits beendet sein, wenn ich die Meinung des MDK zur ND xx akzeptiere, der MDK aber gar nicht die DRG geprüft hat sondern nur völlig isoliert die ND xx? Ich denke, dass das eigentliche Püfergebnis nicht die Streichung von ND xx sondern die DRG-Änderung yy ist - oder zumindest beides im Verbund. Ich möchte auch einer den Fall nicht treffenden DRG-Änderung yy widersprechen können und - da dass Prüfverfahren m.E. damit weiterläuft - die Nachkodierung zz ganz BSG-konform ("während des Prüfverfahrens") vornehmen. Die Leistung wurde ja erbracht!

    2. Darf die Kasse im gleichen Atemzug eine (erhebliche) Rechnungsürzung verlangen und andererseits die Nachkodierung (zur bloßen "Rettung" der alten DRG) verwehren, weil die Bagatellgrenze nicht überschritten sei? Natürlich sind Ursprungsrechnung und Nachkodierung betragsgleich. Aber zwischen MDK-Rechnung und Nachkodierung ist der Unterschied erheblich - und nur diese beiden Varianten sind noch im Rennen.

    Was denken Sie? Welche Erfahrungen haben Sie damit?

    Herzlichst
    Artur Speck

    Und wie ist es mit angeforderten* Zwischenberichten bei noch laufenden Fällen, die auch noch nicht zwischenabgerechnet sind? Dann entfiele ja das Kriterium "Minderung des Rechnungsbetrages"...

    * Fragestellungen: Notwendigkeit stat. Beh. + Dauer stat. Beh.

    Artur Speck