Beiträge von s_wolf-beyrich

    Hallo an die Runde!

    Wir haben seit Ende letzten Jahres den DRG-Workplace im Hause.
    Ursprünglich war geplant, in jeder Fachrichtung einem Oberarzt / Facharzt die Möglichkeit zu geben mit dem DRG-Workplace zu arbeiten. Nachdem aber die Probleme offenkundig wurden, die Günter Konzelmann in seiner mail beschreibt,haben wir von dieser Plan Abstand genommen, bis GWI hier eine fehlerfreie Version zur Verfügung stellt. Ansonsten schafft das nur Verwirrung.

    Kennt jemand aus der Runde eine Antwort von GWI zu diesem Problem?

    Mit Release 21 hat GWI eine eigene Diagnoseart kreiert, die "DRG-Diagnose". Über Sinn und Zweck dieser Diagnose ist in den Release-Informationen nichts zu erfahren. Daher habe ich die nachstehend aufgeführte Nachricht an GWI gesandt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    seit Release 21 ist im GBDM in den Statistikeinstellungen eine
    sogenannte "DRG-Diagnoseart" angehakt. Wir erfassen keine separaten
    DRG-Diagnosen,da vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist, ab 1.1.2002 die
    Entlaßdiagnose für die DRG-Kalkulation zugrundezulegen.
    Um gesetzeskonforme Datensätze zu erzeugen, wollen wir den Haken bei
    DRG-Diagnose löschen. Dies ist jedoch nicht möglich.
    Bitte teilen Sie mir mit, wann dieser Fehler behoben ist. Wozu ist
    überhaupt die DRG-Diagnose eingerichtet worden?

    Als Antwort habe ich von H.Bühl folgende Nachricht bekommen:

    Aufgenommen am: 19.03.2002
    Produkt: GBDM Globales Basisdatenmanagement, Rel.5.00.01.0003
    Ansprechpartner: Herr Wolf-Beyrich, Tel. 05121 - 90 - 13 69

    Sehr geehrter Herr Wolf-Beyrich,

    zum Thema "DRG-Diagnose" eine Informationen aus der "Wissensbasis" des Auftragsmanagements :

    seit dem Release 21 kann die sogenannte DRG-Diagnose zum Fall erfasst werden. Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Diagnoseart. Nach den Kodierrichtlinien ist die Definition der Hauptdiagnose die Diagnose, die hauptsächlich die Aufnahme begründet hat. Nach den bisherigen Kodierungen für die BPflV ist als Haupt-Entlassdiagnose
    die Entgelt relevante Diagnose.
    Um beides parallel abbilden zu können, wird zur Abrechnung nach BPflV verschlüsselt wie bisher (Haupt-Entlassdiagnose). Zusätzlich kann die DRG-Diagnose erfasst werden, wenn sich nach Definition der Kodierrichtlinien eine andere Diagnose ergeben würde. Übermittelt wird die DRG-Diagnose an die Krankenkassen noch nicht, da es noch keine entsprechende Fortschreibung nach § 301 SGB V gibt.
    In ca. einem Monat (Ende April) wird für den DRG-Grouper die DRG-Diagnose als Haupt-Diagnose verwendet.
    Ist keine DRG-Diagnose erfasst, so wird die Haupt-Entlassdiagnose als Haupt-Diagnose zur Gruppierung herangezogen.
    Alle anderen Diagnosen werden als Neben-Diagnose zur Gruppierung herangezogen.
    In GBDM unter dem Menüpunkt: Einstellungen -> Statistikeinstellungen -> Relevante Diagnosen für DRG können Sie
    wählen, welche Diagnosearten für die DRG-Ermittlung berücksichtigt werden sollen.


    Diese Aussagen sind schlichtweg FALSCH! In den Übergangsregelungen der "Deutschen Kodierrichtlinien, Version 2002" wird vom Verordnungsgeber eine einfache, aus der Krankenhauspraxis stammende Regelung vorgeschrieben.
    Auf S.XIX steht zu lesen:
    Zitatanfang
    "Die technischen Details sind in der Datenübermittlungsvereinbarung gemäß § 301 SGB V geregelt:
    Anlage 5, Durchführungshinweise, 1.2.5 Entlassungsanzeige
    ...
    Die Hauptdiagnose für den Krankenhausfall ist in der als "Hauptdiagnose" bezeichneten Datenelementgruppe anzugeben. ...
    Für die Diagnoseangaben sind die Deutschen Kodierrichtlinien zu berücksichtigen. (Kommentar W-B:==> bei GWI Diagnoseart EN H)

    Im Segment FAB hingegen werden die für die Abrechnung nach BPflV relevanten Diagnosenschlüssel zusammen mit eventuell
    notwendigen Diagnosezusatzschlüsseln sowie weiteren Diagnoseschlüsseln, die bei den Entgelten in Kombination mit der
    Hauptdiagnose benötigt werde, angegeben." (Kommentar W-B: ==> bei GWI Diagnoseart FEN H).
    Zitatende.

    Wie sich aus dem obigen Zitat klar ablesen läßt, ist eine weitere, vom einzelnen Benutzer zusätzlich zu verschlüsselnde Diagnoseart vom Verordnungsgeber im Interesse der Arbeitsvereinfachung NICHT GEWOLLT!
    Es wird in diesem Sinne auch nicht die von GWI vermutete "Fortschreibung" nach § 301 SGB V geben. Bei Einführung der
    FP in der BPflV hat der Verordnungsgeber auch keine spezielle "FP-Diagnose" als eine eigene Diagnoseart eingeführt.
    Mit der DRG-Diagnose mutet GWI ihren Kunden zusätzliche MEHRARBEIT auf, die vom Verordnungsgeber NICHT
    beabsichtigt ist.

    Bei dem Arbeiten mit dem DRG-Workplace sollte man nicht vergessen, daß das oberste Ziel eine richtliniengetreue Kodierung sein sollte, auf deren Basis dann der Workplace fehlerfrei arbeiten sollte.

    Ich hoffe, daß meine Ausführungen zu diesem Thema für alle Workplace betroffenen Kolleginnen und Kollegen von Interesse sind.

    Mit freundlichem Gruß
    S.Wolf-Beyrich