Beiträge von RoederN

    Dieser Fall wird als DRG abgerechnet. Hätte der Patient überlebt, hätten Sie ihn mehrere Tage vollstationär behandelt. Nach aktueller BSG Gerichtssprechung wäre damit das Kriterium für die vollstationäre Abrechnung (DRG) erfüllt. Ich gehe davon aus, dass Sie Leistungen im Schockraum erbracht haben (Reanimation, eventuell Bildgebung etc.)

    Die DRG wird wie bekannt aus der HD, den dokumentationsfähgen ND und eventuell grupierungsrelevanten Leistungen ermittelt.

    Norbert Roeder

    Auch wenn formal alles richtig ist (das hatte ich ja auch eingeräumt) bleibt das Problem der praktischen Umsetzung. Gerade die Hypokalimämie ist ein Paradebespiel:

    Text von Herr Selter: Weiter lässt sich hiervon ableiten, dass z.B. eine bei Laborkontrolle festgestellte Hypokaliämie, die eine weiter Maßnahme nach sich zieht, kodiert werden muss. Die Medikation ist ja nun unleugbar eine solche Maßnahme.

    Kommentar Roeder:
    Was ist denn Medikation?

    3 Bananen (viel Kalium !)
    1 Kalinor Brause (vielleicht genauso viel Kalium
    1 Kaliumperfusor mit engmaschiger Kaliumspiegelüberwachung.

    Genau das sind die in der Diskussion mit den KK bzw. dem MDK zu klärende Fragen und hier wird Aufwand eine Rolle spielen. Die Definition der diagnostischen oder therapeutischen Konsequenz ist der Knackpunkt, ebenso wie die Definition einer Komplikation bei der WA-Regelung in §2 KPFV 2004. 7 Jahre Erfahrung mit der Abrechnung herzchirurgischer Fallpauschalen haben mir viele Interpretationen zu den abrechnungsrelevanten Fragen kenntlich gemacht: Was ist eine Komplikation ? Wann ist die Wundheilung abgeschlossen ? und vieles mehr. Auch da schienen die Regelungen formal richtig und einleuchtend.

    Darum werbe ich für hausinterne Definitionen oder noch besser Definitionen von Fachgesellschaften, um Orientierungsgrößen für die Kolleginnen und Kollegen zu schaffen, die sich täglich mit genau diesen Entscheidungen rumplagen müssen. Unsere Diskussion wird dazu beitragen,den richtigen Weg zu finden und insbesondere die unterschiedlichen Argumente auszutauschen und damit sicherzustellen, dass alle Auslegungen bedacht wurden. Wahrscheinlich muss aber die endgültige Lösung jeder für sich selbst finden (leider), wenn es von extern (DKR) keine Vorgaben gibt. Nicht anders ist es bei vielen Leitliniendiskussionen.


    Norbert Roeder

    Formal haben Sie vollkommen recht !

    Letztendlich wird aber die Praxis zeigen, was kodiert werden darf und was nicht. Diese "Praxis" wird nicht unwesentlich von den Kostenträgern beeinflusst. Das DRG System kann Änderungen in der CC-Bewertung erst mit einer Verzögerung von 2-3 Jahren einpflegen. Die KK muss aber jetzt bezahlen und wird auch so prüfen.

    Norbert Roeder


    *******************

    Der Originaltext lautet:
    D003b Nebendiagnosen

    Die Nebendiagnose ist definiert als:
    „Eine Krankheit oder Beschwerde, die entweder gleichzeitig mit der Hauptdiagnose besteht oder sich während des Krankenhausaufenthaltes entwickelt.â€

    Für Kodierungszwecke müssen Nebendiagnosen als Krankheiten interpretiert werden, die das Patientenmanagement in der Weise beeinflussen, dass irgendeiner der folgenden Faktoren erforderlich ist:
    • therapeutische Maßnahmen
    • diagnostische Maßnahmen
    • erhöhter Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand

    Krankheiten, die durch den Anästhesisten während der präoperativen Beurteilung dokumentiert wurden, werden nur kodiert, wenn sie den oben genannten Kriterien entsprechen. Sofern eine Begleitkrankheit das Standardvorgehen für eine spezielle Prozedur beeinflusst, wird diese Krankheit als Nebendiagnose kodiert.
    Anamnestische Diagnosen, die das Patientenmanagement gemäß obiger Definition nicht beeinflusst haben, wie z.B. eine ausgeheilte Pneumonie vor 6 Monaten oder ein abgeheiltes Ulkus, werden nicht kodiert (vgl. auch Beispiel 1 in DKR D001a Allgemeine Kodierrichtlinien (Seite 3)).


    Beispiel 1
    Eine Patientin wird zur Behandlung einer chronischen myeloischen Leukämie (CML) stationär aufgenommen. In der Anamnese gibt sie eine Knieoperation vor 10 Jahren wegen eines Außenmeniskusschadens an. Danach war sie beschwerdefrei. Eine bekannte koronare Herzkrankheit wird medikamentös weiterbehandelt. Die sonografische Untersuchung der abdominellen Lymphknoten zeigt auch ein bekanntes Uterusmyom, das keine weitere Diagnostik und Behandlung erfordert. Während des stationären Aufenthaltes kommt es zu einer depressiven Reaktion mit Therapie durch Antidepressiva. Wegen anhaltender Lumbalgien wird die Patientin krankengymnastisch betreut.

    Hauptdiagnose: Chronisch myeloische Leukämie (CML)
    Nebendiagnose(n): Depressive Reaktion
    Lumbalgien
    Koronare Herzkrankheit

    Die Nebendiagnosen erfüllen die obige Definition (Ressourcenverbrauch) und sind deshalb zu dokumentieren.
    Die sonstigen Diagnosen (Uterus myomatosus, Z.n. OP nach Außenmeniskusschaden) erfüllen diese Definition nicht und werden deshalb für das DRG-System nicht dokumentiert. Sie sind jedoch für die medizinische Dokumentation und die ärztliche Kommunikation von Bedeutung.


    KOmmentar zu den Ausführungen von Herr Schaffert:

    Kann es sein, dass mit therapeutischer Konsequenz die Konsequenz auf das Ergebnis AKTUELLER Diagnostik gemeint ist ?

    Im aufgeführten Beispiel ging es doch um die Fortführung hausärztlicher Medikation, die aber wie zu Recht von Herrn Schaffert ausgeführt (leider) eine Kodierung der Diagnose begründet, weil sie in den DKR als Beispiel aufgeführt ist.

    Wenn wegen Kopfschmerz ASS einmalig appliziert wird, würde aber wohl der MDK den Tatbestand der Aufwandserhöhung eventuell nicht nachvollziehen können. Da die DKR leider keine klaren Anweisungen geben, muss jeder selbst entscheiden, wann er eine ND kodiert. Die "Wahrheit" wird sind dann durch die Schlichtungstellen nach §17c sowie die Ergebnisse von Sozialgerichtsprozessen herauskristallisieren müssen.

    Im Beispiel 1 aus den DKR zu den ND wird sonografische Diagnostik betrieben (Aufwand !). Trotzdem darf der Uterus myomatosus nicht kodiert werden. Es geht also in die Definition schon eine Aufwandskomponente ein, auch wenn das nicht klar ausgedrückt ist. Die Aussage "Alles was Aufwand kann kodiert werden" ist daher nicht haltbar.

    Ich empfehlen daher , möglichst restriktiv den Begriff Aufwandserhöhung auszulegen und auch die therapeutische Konsequenz nicht überzubewerten. Kalinor Brause begründet meiner Meinung nach keine Hypokaliämie, ASS wird wohl auch nicht als aufwandserhöhend einzustufen sein.


    Norbert Roeder

    Zitat


    Original von Hackmann:
    Wir, als Hersteller von KIS-Systemen, haben eine Anwendung zur Verwaltung von Klinischer Behandlungspfads entwickelt. Um bei der Produkteinführung und den damit verbundenen Kosten keine unangenehmen Überraschungen zu erleben haben wir diesen Produktnamen schützen lassen.


    Und dies dann mit einer Presseerklärung auch jedem mitgeteilt. Ihre Erklärungs(Rechtfertigungs)versuche für diesen schwer verständlichen und sicher nicht werbeträchtigen Vorgang finde ich sehr schwach, manchmal "ist Schweigen Gold", sagt ein altes Sprichwort.


    Ich denke, diese Genehmigung braucht er nicht bei Ihrem Unternehmen einzuholen. Sie haben ja die Marke schützen lassen, nicht das Wort.


    Norbert Roeder

    ist es nicht auch schon Ressourcenverbrauch, wenn ich wegen eines erhöhten Kreatinins Medikamentenlisten durchchecke auf nephrotoxische Substanzen, evtl. ACE-Hemmer absetze oder auch Voltaren, und den Chirugen erkläre, dass ich bei diesem Pat. deswegen keine Phlebografie mache?

    Das wird teilweise so diskutiert. Ich meine allerdings, dass schon deutlich mehr da sein muss (z.B. Therapie, anderes Kontrastmittel etc.)oder ein deutlich teureres Medikament als Substitution eines anderen Medikamentes.

    Leider geben die Kodierrichtlinien dazu nicht viel her. Im Zweifelsfall müssen Sie das dann mit der Krankenkasse oder dem MDK diskutieren (siehe verschiedene Beiträge in diesem Forum). Ich empfehle, in hausinternen Richtlinien festzulegen, wann die schweregradsteigernden Nebendiagnosen (die wichtigsten !) kodiert werden dürfen, wenn das zur Unterstützung der Kolleginnen und Kollegen notwendig ist.

    Beispiel:
    Hypokaliämie darf kodiert werden, wenn i.v. Kalium substituiert wurde und regelmäßige Kaliumkontrollen notwendig sind. Kalinor Brause oder auch Bananen (enthalten ja auch Kalium) reichen nicht aus.


    Ein Harnwegsinfekt darf kodiert werden, wenn .....


    Eine Anämie darf kodiert werden wenn ......


    Cave: Das ist meine persönliche Meinung, Sie können die Regel selbstverständlich anders formulieren.

    Die hausinterne und begründete Festlegung von Definitionen hilft sicher auch bei den Diskussionen mit dem MDK, da Willkührlichkeit bei der individuellen Kodierung dann nicht mehr pauschal unterstellt werden kann. Ist der MDK mit Ihrer Definition nicht einverstanden, kann eventuell einvernehmlich eine andere Definition konsentiert werden.

    Norbert Roeder