Zitat
Original von R. Schaffert:
Schönen guten Tag allerseits und insbesondere "Junghaenel"
Nach den DRK ist eine Nebendiagnose dann zu kodieren, wenn Sie
- eine therapeutische Konsequenz oder
- eine diagnostische Konsequenz hat oder
- erhöhten Pflege- oder Betreuungsaufwand verursacht.
In den ersten beiden Punkten kommt der Begriff "Aufwand" oder gar "Kosten" nicht vor.
Das Verabreichen einer Tablette - und sei es sogar nur einmalig ASS - ist eine therapeutische Konsequenz und somit ist die zugrundeliegende Diagnose zu verschlüsseln!
Zumindest bei Fortführung einer Daueremedikation sagt auch das in den DKR aufgeführte Beispiel eindeutig, dass die Diagnose zu verschlüsseln ist.
Die dahinterstehenden Kosten (ob minimal oder hoch) fließen in die Kalkulation ein und führen dann (als Mischkalkulation allerdings) dazu, dass eine Diagnose einen CCL-Wert hat oder auch nicht.
Im übrigen wurde das Thema auch schon hier diskutiert.
Schönen Tag noch,
--
Reinhard Schaffert
Medizincontroller
Facharzt für Chirurgie
Krankenhausbetriebswirt(VWA)
Kliniken des Wetteraukreises
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Der Originaltext lautet:
D003b Nebendiagnosen
Die Nebendiagnose ist definiert als:
„Eine Krankheit oder Beschwerde, die entweder gleichzeitig mit der Hauptdiagnose besteht oder sich während des Krankenhausaufenthaltes entwickelt.â€
Für Kodierungszwecke müssen Nebendiagnosen als Krankheiten interpretiert werden, die das Patientenmanagement in der Weise beeinflussen, dass irgendeiner der folgenden Faktoren erforderlich ist:
• therapeutische Maßnahmen
• diagnostische Maßnahmen
• erhöhter Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand
Krankheiten, die durch den Anästhesisten während der präoperativen Beurteilung dokumentiert wurden, werden nur kodiert, wenn sie den oben genannten Kriterien entsprechen. Sofern eine Begleitkrankheit das Standardvorgehen für eine spezielle Prozedur beeinflusst, wird diese Krankheit als Nebendiagnose kodiert.
Anamnestische Diagnosen, die das Patientenmanagement gemäß obiger Definition nicht beeinflusst haben, wie z.B. eine ausgeheilte Pneumonie vor 6 Monaten oder ein abgeheiltes Ulkus, werden nicht kodiert (vgl. auch Beispiel 1 in DKR D001a Allgemeine Kodierrichtlinien (Seite 3)).
Beispiel 1
Eine Patientin wird zur Behandlung einer chronischen myeloischen Leukämie (CML) stationär aufgenommen. In der Anamnese gibt sie eine Knieoperation vor 10 Jahren wegen eines Außenmeniskusschadens an. Danach war sie beschwerdefrei. Eine bekannte koronare Herzkrankheit wird medikamentös weiterbehandelt. Die sonografische Untersuchung der abdominellen Lymphknoten zeigt auch ein bekanntes Uterusmyom, das keine weitere Diagnostik und Behandlung erfordert. Während des stationären Aufenthaltes kommt es zu einer depressiven Reaktion mit Therapie durch Antidepressiva. Wegen anhaltender Lumbalgien wird die Patientin krankengymnastisch betreut.
Hauptdiagnose: Chronisch myeloische Leukämie (CML)
Nebendiagnose(n): Depressive Reaktion
Lumbalgien
Koronare Herzkrankheit
Die Nebendiagnosen erfüllen die obige Definition (Ressourcenverbrauch) und sind deshalb zu dokumentieren.
Die sonstigen Diagnosen (Uterus myomatosus, Z.n. OP nach Außenmeniskusschaden) erfüllen diese Definition nicht und werden deshalb für das DRG-System nicht dokumentiert. Sie sind jedoch für die medizinische Dokumentation und die ärztliche Kommunikation von Bedeutung.
KOmmentar zu den Ausführungen von Herr Schaffert:
Kann es sein, dass mit therapeutischer Konsequenz die Konsequenz auf das Ergebnis AKTUELLER Diagnostik gemeint ist ?
Im aufgeführten Beispiel ging es doch um die Fortführung hausärztlicher Medikation, die aber wie zu Recht von Herrn Schaffert ausgeführt (leider) eine Kodierung der Diagnose begründet, weil sie in den DKR als Beispiel aufgeführt ist.
Wenn wegen Kopfschmerz ASS einmalig appliziert wird, würde aber wohl der MDK den Tatbestand der Aufwandserhöhung eventuell nicht nachvollziehen können. Da die DKR leider keine klaren Anweisungen geben, muss jeder selbst entscheiden, wann er eine ND kodiert. Die "Wahrheit" wird sind dann durch die Schlichtungstellen nach §17c sowie die Ergebnisse von Sozialgerichtsprozessen herauskristallisieren müssen.
Im Beispiel 1 aus den DKR zu den ND wird sonografische Diagnostik betrieben (Aufwand !). Trotzdem darf der Uterus myomatosus nicht kodiert werden. Es geht also in die Definition schon eine Aufwandskomponente ein, auch wenn das nicht klar ausgedrückt ist. Die Aussage "Alles was Aufwand kann kodiert werden" ist daher nicht haltbar.
Ich empfehlen daher , möglichst restriktiv den Begriff Aufwandserhöhung auszulegen und auch die therapeutische Konsequenz nicht überzubewerten. Kalinor Brause begründet meiner Meinung nach keine Hypokaliämie, ASS wird wohl auch nicht als aufwandserhöhend einzustufen sein.
Norbert Roeder