Beiträge von McGeiz

    Guten Tag,
    ich kann mich den bisherigen Ausführungen nur anschließen. Wahlleistungen wie z. B. CA-Behandlung, Einzelzimmer... kosten extra :a_augenruppel: . Aber auch die Art der Klinik (Haupt- oder Belegabteilung) ist abrechnungsrelevant. Wobei eine Belegabteilung aufgrund der Schilderungen von Jöckel eher ausscheiden dürfte. Einen schönen Tag noch... :d_zwinker:

    Hallo Forum,

    Zitat


    Original von C. Mertens:
    Hallo, Herr Hauk,

    von der Schreibweise her würde ich auch von einer einfachen Fraktur ausghehen. Aber um ganz sicher zu gehen, würde ich nach dem Röntgenbefund fragen. Dort müsste doch beschrieben sein, ob es sich um mehrere Fragemente handelt oder nicht.


    gibt es weitere Meinungen?)? Vielen Dank für die Hilfe.

    Hallo Frau Mertens,
    leider kann ich nicht mehr bieten, als was ich geschrieben habe. Der Erstbehandler (also der zuweisende D-Arzt) beschreibt im Durchgangsarztbericht unter Röntgenergebnis: dislozierte supracondyläre Oberarmfraktur S42.41 GL. Dieser Arzt (im Text als weiterer Arzt benannt) geht nicht von einer Mehrfragmentfraktur aus. Unser BA schrieb: Erfahrungsgemäß zeigen die kindlichen körperfernen Oberarmfrakturen meistens eine Trümmerzone im Bereich des radialen oder ulnaren Pfeilers... Aber aus unserer Sicht muss doch die Dokumentation ([mwechsel]altes leidiges Thema im Forum[/mwechsel]) des KH die abgerechnete Leistung belegen. Ihnen nochmals herzlichen Dank und vielleicht kommt ja noch ein weiterer Beitrag?)?

    Ein herzliches Hallo ins Forum und allen Usern noch einen guten Start ins neue Jahr. Ich bitte auch um Verzeihung, dass ich in der letzten Zeit nicht aktiv war, obwohl der/die Eine oder Andere mich nicht vermisst haben wird. Nun zum Thema, noch immer ein Dauerbrenner:
    Unsere Versicherte ist 1999 geboren und erleidet am 20.06.2007 einen AU. Diagnose lautet dislozierte suprakondyläre Humerusfraktur links (S42.41 GL, S41.85!). Noch am Unfalltag erfolgt die offene Repo und Kirschnerdraht-Osteosynthese :d_zwinker: . Im OP-Bericht heißt es dazu: \"...Darstellung der Fraktur. Debridement des Fx-Spaltes. Repomanöver und Retention...durch Einbringen eines Kirschnerdrahtes in den ulnaren und zweier...in den radialen Pfeiler...Alle Drähte queren den Frakturspalt...\" Die abgerechnete DRG I13B (OPS 5-794.13) wurde nach RS mit unserem BA auf die I57C geändert, da der OP-Bericht keinen Hinweis auf eine Mehrfragmentfraktur gibt. Die Rede ist von dem Frakturspalt. Die Klinik sei in der Beweispflicht. Antwort der Klinik: Den OP-Bericht könne man im Nachhinein nicht ändern. Unter der Rubrik Diagnose sei eindeutig von einer Mehrfragmentfraktur die Rede, auch wenn das so textlich im OP-Bericht nicht explizit wiedergegeben wurde :a_augenruppel: . Klassifikation nach AO: Typ 13 A 3. Ein weiterer Arzt bestätigte ebenfalls, dass auch er [blink]keine[/blink] Mehrfragmentfraktur sehe und die AO-Klassifikation bei ihm A 2 oder A 3 lauten würde.
    Und was soll der Laie nun daraus machen?)? Vielen Dank für die Unterstützung..!

    Hallo Herr Dr. Blaschke,

    Zitat


    Original von Blaschke:
    Hallo,

    mit der Verbindlichkeit der Gutachten scheint es mir eher so zu sein, wie es einem gerade in den Kram paßt.

    Die Vertreter einer großen Kasse, mit denen ich im letzten von mir betreuten Haus zu tun hatte, verwiesen auch bei den absurderen Gutachten immer darauf, daß auch sie durch die Innenrevision geprüft würden und dann ganz schlechte Karten hätten, wenn sie von einem Gutachten abwichen. Mal abgesehen davon, daß offenbar dort auch eine Art erfolgsabhängiger Vergütung, hier: Malusregelung existiert.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    dass die KK bestrebt sein werden, ihre Beiträge möglichst gering zu halten, ist für mich ein unausgesprochenes Geheimnis. Aber die Argumentation mit der Innenrevision ist aus meiner Sicht völliger Nonsens, es sei denn, die MA der KK werden zu einem deratigen Verhalten gezwungen. Jeder MA ist als MA eines SV-Trägers allein dem Gesetz unterworfen. Dazu gehören ebenso Richtlinien wie die DKR. Und wenn diese augenscheinlich etwas anderes zwingend erfordern -z. B. die DRG X anstelle der DRG Y- dann handelt der MA gesetzeswidrig (wenn nicht gar strafbar). Insoweit dürfte es auch bei den KK MA mit Kompetenz und Sachverstand geben, die sich über ein MDK-GA hinwegsetzen können. Wie anders sollten Fälle aufgegriffen werden, um sie dem MDK vorzulegen bzw. auch ohne dessen Hilfe eine Änderung vornehmen zu können?)?

    Nochmals hallo Herr Schaffert,
    jetzt bin ich mir sicher, dass wir doch eigentlich auf der selben Wellenlänge schwingen. Nochmals, keinesfalls geht es bei uns nach der OP-Dauer und bei Kindern würde ich unseren Standpunkt als mehr als sozial bezeichnen, sowohl was die Indikationsprüfung einer stat. HB angeht, als auch die Notwendigkeit einer Begleitperson oder die Dauer der Behandlung. Aber bezahlt wird nun einmal das, was das KH dokumentiert hat. Und mehr als das, was ich hier ins Forum gestellt habe, liegt selbst mit dem Widerspruchsschreiben des KH [c=deeppink]nicht[/code] vor. Ich werde die Klinik um Stellungnahme und um Vorlage entsprechender Behandlungsunterlagen bitten. Weiß nicht, was ich Ihnen zum Schluss wünschen soll, denn der \"schöne gute Tag\" wär´s ja dann schon zum ... Mal. 8)

    Hallo Herr Schaffert,

    Zitat


    Original von R. Schaffert:
    ... Das hier dargestellte zurechtbiegen (VWD vorne oder hinten kürzen ist egal, hauptsache es kommt nur ein Belegungstag heraus) halte ich für sehr zweifelhaft...

    ich will Ihnen an erster Stelle versichern, dass es uns nicht um das Zurechtbiegen oder zwanghafte Kürzen der Belegungstage geht, nur um den Erlös des KH zu minimieren. Es gibt doch nicht umsonst uGvD, mGvD & oGvD, was ja nichts anderes heißt, als dass nach dem Triggern in eine bestimmte DRG das KH keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Behandlungstagen hat. Und dann noch eine Frage mit vielleicht einer ehrlichen Antwort: Ist unsere Auffassung und Argumentation denn tatsächlich so zweifelhaft bei einer OP-Dauer von 10 Minuten?)? Die Einschaltung des beratenden Arztes werden wir noch prüfen. Einen ebenso schönen Tag.

    Ebenfalls einen guten Tag nach Alsfeld,
    da habe ich wohl wieder etwas dazugelernt. Das ist ja gerade das Schöne am System und vor allem am Forum. Aber eine Frage hab ich dann doch noch: Vom Verständnis her hätte ich einen S-Kode nur dann gewählt, wenn dieser auch bei Aufnahme vorlag, sich also nicht als Folge einer Behandlung darstellt oder durch das Verhalten des Patienten selbst verschuldet wird. Habe ich mich da so getäuscht..?)?

    Hallo Krasi,
    für mich erscheint der Vorschlag des MDK nicht korrekt. Hinter dem Kode T83.8 verstecken sich doch Komplikation durch [c=blue]Prothesen/Implantate/Transplantate[/code]. Gehört der Katheter da dazu?)? Nach meinem schlauen systhematischen ICD10-Verzeichnis nein. Dort ist aber unter T83.0 [c=blue]Perforation/Verlagerung durch ... Verweilkatheter[/code] angeführt. Zur \"Kode-Gruppe\" S30-S39 steht bei Exklusivum \"... Auswirkungen eines Fremdkörpers in ... Urogenitaltrakt...\" Insoweit erscheint Ihr Kode wohl nicht zu stimmen. Außerdem stehen m. E. n. die S-Kodes für Verletzungen (Sturz, AU ...), welche zur stationären Aufnahme führen.

    Hallo bischoff gabriele,

    Zitat


    Original von bischoff gabriele:
    Hallo liebes Forum!
    Eine Frage zur Überschreitung der OGV: Eine Schwangere entbindet spontan in der 34. SSW nach vorzeitigem Blasensprung, der 4 Tage vor der Geburt stattfand. Mutter ist soweit o.k. aber Kind macht Probleme ...

    ich will mich meinen \"Vorgängern\" eigentlich anschließen, allerdings fehlt mir das medizinische Fachwissen :rotwerd:. Einerseits weiß ich nicht, ob das Verbleiben der Mutter zwingend gewesen ist (Begleitperson oder Behandlung), andererseits weiß ich auch nicht, welche Probleme das Kind bereitete?)?! Wahrscheinlich dürfte aber die Lösung \"Begleitperson\" hier einschlägig sein. Einen schönen Tag noch.

    Hallo die Herren Miller & MiChu,

    Zitat


    Original von MiChu:
    Hallo Herr Miller,

    wie wär’s mit der direkten Kontaktaufnahme zu dem Kostenträger?

    Sie sind scheinbar in der Situation dass die diese Problematik bereits im Vorfeld erkennen.
    Wir müssen uns leider häufiger im Nachgang um dieses Problem kümmern.
    Sie können sich sicherlich vorstellen wie die Kostenträger dann reagieren.

    den Hinweis kann ich nur unterstreichen. Wenn bereits vor dem Eingriff dieses Problem bekannt ist, dann sollte der Kostenträger rechtzeitig mit ins Boot geholt werden. Absprachen sind doch in jeder Lebenslage besser als vollendete Tatsachen :augenroll: .