Beiträge von Einsparungsprinz

    Hallo,

    eine multiple Fallzusammenführung von mehr als 2 Aufenthalten kommt hier nur deswegen NICHT in Betracht, da der 2. Aufenthalt sowie der 3. Aufenthalt außerhalb der OGVD des 1. Aufenthalts liegen. Somit kann bei chronologischer Prüfung nur der 2. und 3. Aufenthalt zusammengeführt werden (OP folgt ...), vgl. auch "ergänzende Klarstellung der Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004 zur Fallzusammenführung bei mehr als zwei Aufenthalten, Beispiel 1

    Die von dem Forumsteilnehmer medman2 zitierte Bestimmung "bei mehrfacher Wiederaufnahme ist eine Prüfung ...) bleibt m. E. hier völlig unberührt.

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Guten Morgen Forum,

    ich hänge mich einfach mit einem gleich gelagerten Fall an,

    1. 23.03. - 27.03. mit Fallpauschale L64A
    2. 31.03. - 05.04. mit Fallpauschale L06B
    3. 15.04. - 19.04. mit Fallpauschale L64A

    die beiden ersten Aufenthalte wurde bereits aufgrund OP folgt Diagnostik zusammengeführt. Darf analog der ergänzenden Klarstellung der Leitsätze ... nun auch der 3. Aufenthalt in die Fallzusammenführung mit einbezogen werden?

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

    Hallo,

    die Prüffrist des ersten Falles der die Fallzusammenführung auslöst beträgt 30 Tage (§ 2 Abs. 2 FPV) hier wird analog der Klarstellung der FPV der erste Tag (Aufnahmetag) in die Frist mit eingerechnet. Die Frist verläuft somit vom 08.01. - 06.02.2015. Die Aufenthalte vom KH A sind somit analog § 3 Abs. 3 Satz 2 FPV zusammenzufassen (vgl. auch Hinweise zur Erläuterung der Regelung nach § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 FPV - kombinierte Fallzusammenlegung Fallbeispiel 9)

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo,

    ich pflichte Ihnen bei, allerdings liegen mir Gutachten vor in denen der MDK z. B. auf fehlende Prozeduren hinweist obwohl hier keine direkte Fragestellung nach dem OPS seitens der KK gestellt wurde. Somit wurde die Rechnung berichtigt und der korrekte Betrag zur Auszahlung gebracht. Dieses Vorgehen ist für mich in Ordnung. Ob sich dann eine Fallverteuerung ergibt ist für micht zweitrangig. Die korrekte Abbildung hat Vorrang.

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo merguet,

    zugegeben, innerhalb von 10 Jahren 2 Fälle ist wirklich nicht viel. Da kann ich anderes berichten und finde dies (Gutachen zugunsten des KH) wie auch schon erwähnt, für vollkommen korrekt.

    Wie ich eine Rechnung prüfen soll ohne den Fall zu berücksichtigen erklärt sich mir nicht. Vielleicht ist auch hier nur die "formale Rechnungsprüfung" gemeint.

    Über die Nachlieferung von Daten nach 4 Wochen ist mir nichts bekannt, evtl. liegts auch am jeweiligen Bundesland...zumindest können Daten ja noch während des lfd. MDK-Verfahrens korrigiert werden.

    mit freundlichen Grüßen


    Einsparungsprinz

    Hallo,

    sorry, nix für ungut!

    ich will das schon so oft besprochene Thema nicht nochmals ausweiten aber als langjähriger Mitarbeiter einer KK kann ich sehr wohl von Fällen berichten die gemäß MDK-Gutachten zugunsten des KH´s ausgegangen sind und dies ist auch richtig so. Die "Waage" hängt also offensichtlich doch nicht so einseitig.

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Forum,

    hallo Hr. Speck, der § 1 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz FPV schließt die Anwendung des § 3 FPV (bei Anwendung von Verlegungsfallpauschalen) nur für das verlegende KH aus. Für das verlegende KH gilt als Abs. § 1 Abs. 3 FPV. Für Sie (als aufnehmendes Haus) gilt § 3 Abs. 2 FPV. Somit sind u. U. Abschläge der UGVD legitim.

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz