Beiträge von Einsparungsprinz

    Hallo Medizin-Controller1,

    den ewigen Ärger mit den Hernienoperationen kann ich teilweise verstehen. Nicht nachvollziehbar ist für mich das Zitat \"Sonderstatus in der Mitarbeiterkrankenkasse\".

    In meiner ganzen Zeit als KK-Mitarbeiter habe ich weder von dem beschriebenen Sonderstatus gehört, geschweige denn von diesem \"profitiert\". Die große Menge kanns ja wohl auch nicht sein, bei einem Fall in einem Jahr (wie von Ihnen geschildert).

    Ich denke Sie können diesen KK-Mitarbeiterfall getrost in die Kategorie \"Einzelfall\" einsortieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Frau Köppert,

    unter dem ICD-Kode N 17 - N 19 (Niereninsuffizienz) ist als Exklusivum das hepatorenale Syndrom aufgeführt (K 76.7).

    Exklusiva wird lt. \"DIMDI\" wie folgt beschrieben: Das Excl. eines Kodes besagt, dass mit dem im Excl. genannten Kode eine Erkrankung anderer Genese abgegrenzt (klassifiziert) wird. Folglich können besagte Kodes nebeneinander verwendet werden, wenn die Erkrankungen \"sowohl als auch\" beim Patienten vorkommen können und diagnostisch voneinander abgrenzbar sind.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Guten Morgen bewe,

    gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG zählen zu Krankenhausleistungen u. a. auch die Versorgung mit Hilfsmitteln, die für die Behandlung im Krankenhaus notwendig sind. Diese Leistungen sind dabei mit den vereinbarten DRG-Fallpauschalen der jeweiligen Krankenhäuer und Kliniken abgegolten und somit nicht gesondert abrechenbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Guten Morgen S. Sears,

    grds. wäre eine Fallzusammenführung (Rückverlegungsfall) möglich. Die Ausnahme gem. § 3 Abs. 3 Satz 5 FPV (Hauptdiagnosegruppe f. Neugeborene MDC 15) ermöglicht jedoch eine separate Abrechnung.

    Welche DRG abgerechnet werden soll, liegt an Ihrer Kodierung (\"krankes Neugeborenes\", \"gesundes Neugeborenes\")?, vgl. hierzu auch § 1 Abs. 5 FPVsowie die Vorschriften der DKR f. Neugeborene.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Nastie,

    vielleicht hilft der § 301 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Hier wird u. a. von einer eventl. Änderung der Aufnahmediagnose gesprochen. Da lässt sich doch draus schließen, das ich mich keinesfalls bei der Aufnahmediagnose schon festlegen muss. Ebenso spricht die DKR D 002f dagegen. Grouperrelevant sind eigent. ja sowieso nur HD und ND. Wieso dann der \"Stress\" mit der Aufnahmediagnose...

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo sozo,

    der Kode O 80 darf wie Sie bereits schreiben gem. DKR nicht verwendet werden. Ein Kode aus dem Kapiteln O85 - O92 (Komplikationen, die vorwiegend im Wochenbett auftreten) scheiden meiner Ansicht nach auch aus, da die Blutung unmittelbar nach d. Entbindung auftrat.

    Ich würde den vorgeschlagenen Kode O 72.1 verwenden (vgl. hierzu das Inkl. \"Blutung nach Ausstoßung der Plazenta\" und \"postpartale Blutung\".

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Guten Morgen Papiertiger,

    gemäß DKR 1510b würde ich hier die O 99.3 zusammen mit einem Nebendiagnosekode aus anderen Kapiteln der ICD-10 zur Bezeichnung der jeweils vorliegenden Erkrankung (hier G 43.1) kodieren (vgl. Beispiel 2 und 3).

    Ob die Angabe der Schwangerschaftsdauer bei Aufnahme zw. Komplikationen in der Schwangerschaft verpflichtend ist, kann ich den Kodierrichtlinien nicht entnehmen. Im Beispiel 2 wird diese zumindest nicht kodiert.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Anna,

    in der DKR D002f (Schlüsselnummern aus Z03.0 bos Z03.9) wird klargestellt, dass die sogenannten Beobachtungskodes Z03.0 - Z03.9 nur dann HD sein dürfen, wenn keine Symptome oder andere Krankheitserscheinungen vorliegen, die im Zusammenhang mit der Verdachtsdiagnose stehen.

    Wenn ein Symptom, das mit der Verdachtsdiagnose im Zusammenhang steht, vorliegt, wird die Symptom-Schlüsselnummer als Haudiagnose zugewiesen, nicht eine Kode aus der Kategorie Z03.- (s.a. DKR D008 Verdachtsdiagnosen).

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz