Beiträge von Einsparungsprinz

    Hallo Papiertiger,

    wenn der MDK für beide Aufenthalte Unterlagen angefordert hat, gehe ich davon aus das auch 2 Prüfanträge seitens der KK an den MDK übermittelt wurden. Um sich letztendlich Sicherheit zu verschaffen, würde ich beim MDK nachfragen wieviel Prüfaufträge von der KK zugegangen sind.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo GeRo!

    maßgeblich für die Bestimmung des Zeitraums in dem diese Fälle zusammenzufassen sind, ist die obere Grenzverweildauer des ersten Falls (DRG F 62 C = 19 Tage) der eine Zusammenfassungskette auslöst. Eine Zusammenfassung bei Wiederaunahmen mit gleicher Basis-DRG erfolgt somit nur für die innerhalb der OGVD-Grenze des ersten Falles beginnenden Aufenhalte. Eine unmittelbare Fallabfolge ist hier nicht erforderlich!!

    Der \"Fristenstrahl\" für Ihre Aufenhalte verläuft vom 19.03.08 - 06.04.08. Somit sind die Aufenthalte 1, 2 und 4 gemäß FPF zu einem Fall zusammenzufassen. Ihr System hat also Recht. Eine \"Unterbrechnung\" durch den 3. Aufenthalt ist unrelevant.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Forum, hallo ToDo,

    ich persönlich halte die Weiterleitung von mehreren Prüfanträgen bei Wiederaufnahmefällen in einigen Situationen als überflüssigen Papierkram, wie jedoch in meinen Beitrag v. 28.04.08 beschrieben besteht der MDK darauf...

    Warum sich der Püfauftrag der KK prinzipiell bei Fallzusammenführungen in der Regel nur auf den zweiten Aufenthalt erstrecken soll ist für mich nicht nachvollziehbar. Oftmals ist eine Fallzusammenführung nur durch \"Bereinigung\" des ersten Falls bzw. beider Fälle möglich. Hierzu sind u. U. dann auch 2 Prüfaufträge wirklich notwendig und korrekt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Guten Morgen Herby,

    vielleicht besteht die Möglichkeit, das bei diesem Patienten zw. evtl. bekannter relevanter Begleiterkrankungen absichtlich von einer ambulante OP abgesehen wurde. Sollte dies der Fall sein, wäre eine stationäre Behandlung u. U. nachvollziehbar. Die HD verbleibt dann auch bei \"Varizen\", welche den stationären Aufenthalt veranlasst haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Papiertiger, Hallo Forum,

    aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt das der MDK bei Prüfung von Wiederaufnahmefällen darauf besteht das sämtliche Aufenthalte welche damit in Verbindung stehen und von der KK hinterfragt werden (das können 2 Aufenthalte oder auch mehr sein) zwingend seperat von der KK and den MDK übermittelt werden müssen. Bei Wiederaufnahmefällen müssen dies somit mindestens 2 Püfanträge sein, welche die KK an den MDK weiterleiten muss. Der MDK meldet diese dann dem KH.

    Da in Ihrem Fall offensichtlich bzgl. des Wiederaufnahmefalls beide Aufenthalte hinterfragt wurden hätte die KK dementsprechend 2 Püfaufträge weiterleiten müssen. In Ihrem Fall war die seperate Abrechnung korrekt, somit können Sie 2 X 100 EUR in Rechnung stellen. Davon abgesehen musste der MDK ja auch wirlich 2 Aufenthalte prüfen um zum Ergebniss zu kommen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Guten Morgen,

    eine Zeitnahe Prüfung finde ich für beide Seiten positiv. Auch hat das KH die Möglichkeit \"Altfälle\" z. B. Okt. 2006 zu korrigieren d. h. es erfolgt ein Stornosatz und neue Bestandsdaten sowie eine neue Rechnung werden gem. § 301 übermittelt. Dies führt unter Umständen zu einer Änderung der DRG. Die Möglichkeit zum \"Nachkorrigieren\" seitens des KH stellt sich für mich problemlos dar, da ja auch die KK die Möglichkeit hat z. B. Fälle von 2006 überprüfen zu lassen. Es stellt sich aber nur die Frage, ob hier die Begriffe \"Erinnerung des behandelnden Arztes\" und \"Zeitnaheit\" bei einem Fall vom Jahr 2006 Anwendung finden können (vgl. zeitnahe Prüfung ohne Bezug auf den neuen § 275 c SGB V).

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo M. Kohl,

    zw. Nebendiagnosen ist die DKR D003d zu beachten. Bzgl. der therapeutischen Maßnahme (z. B. Medikamentengabe) muss ich als Nicht-Mediziner passen.

    Als diagnostische Maßnahme käme für mich z. B. die Erstellung eines neurolog./psychiatr. Konzils in Frage und evtl. ist der Krankenakte oder dem Pflegebericht ein erhöhter Betreuungs-, Pflege- oder Überwachungsaufwand zu entnehmen, welcher das Patientenmanagement beeinflusst.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Herr Schaffert,

    auch Ich habe Verständniss für Ihre Auslegung des Begriffs \"Verantwortungsbereich\". Für die KH Seite äußerts positiv, da rein praktisch gesehen sich die Zahl der Zusammeführungen zw. Komplikationen drastisch reduzieren würde.

    Ihrer Aussage ist grds. Aufmerksamkeit zu widmen und die Definition des Begriffs \"Verantwortungsbereich\" wird mit Sicherheit noch für \"Zündstoff\" sorgen. Aber wieso hat dann der Gesetzgeber die Ausnahme Nebenwirkungen nach Chemo überhaupt geschaffen?, diese fällt nach Ihrer Argumentation ja dann auch nicht in den Verantwortungsbereich des KH!

    Viele Fragen, viele Meinungen, wenigstens liegen wir bei den \"Ausnahmen\" auf einer \"Linie\".

    noch einen schönen Tag wünscht

    Einsparungsprinz

    Hallo Herr Preißer,

    sollten die beschriebenen Ausnahmen (mangelnde Compliance etc.) nicht zutreffen, würde ich den Fall gemäß § 2 Abs. 3 FPV 2008 als Wiederaufnahme zwecks Komplikationen zusammenfassen. Wie gesagt \"meiner Meinung nach\".

    Im übrigen bin ich wie die Mitstreiterin Frau Busley der Meinung, daß man den Fall nicht noch komplizierter machen soll als wie er schon war. Für mich handelt es sich hier um den \"klassischen Fall\" der Wiederaufnahme zw. Komplikationen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz