Beiträge von Einsparungsprinz

    Hallo Hr. Preißer,

    mit der Formulierung \"Komplikationen die in den Verantwortungsbereich des KH fallen\" will man diejenigen Fälle von einer Fallzusammenführung ausschließen, bei denen eine Komplikation auf die mangelnde Compliance des Versicherten, insbesondere auf vorzeitige Entlassung auf Wunsch des Patienten zurückzuführen ist. Darüber hinaus sollten Fallzusammenführungen ausgenommen werden, wenn z. B. die zwischenzeitliche Behandlung eines anderen Arztes oder KH die Komplikation verursacht hat. Ist die Kompl. z. B. darauf zurückzuführen, dass der Pat. die Medikamente entgegen der Anweisung des KH-Arztes falsch einnimmt, oder steht sie im Zusammenhang mit der Behandlung durch den Vertragsarzt nach Entlassung aus dem KH, fallen diese Komplikationen nicht in den Verantwortungsbereich des KH und sollen somit keine Fallzusammenführung auslösen.

    Alle anderen Fälle, in denen sich eine Komplikation im Zusammenhang mit der Leistung des KH, also im Zusammenhang mit der dortigen Behandlung ergibt, fallen in den Verantwortungsbereich des KH und somit unter die Wiederaufnahmeregelung des § 2 Abs. 3 FPV 2008.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Riol,

    bei routinemäßiger Gabe bzw. reiner \"prophylaxe\" (fehlende Diagnostik, ohne Keimnachweis etc.) halte ich eine Kodierung nicht für gerechtfertigt.

    Als Ausnahme sehe ich z. B. eine sofort notwendige \"blinde\" Antibiose bei zweifelsfrei nachvollziehbaren klinischen Symptomen z. B. Dysurie mit hohem Fieber. Die Kodierung des Harnwegsinfekts wäre meiner Ansicht nach hier nachvollziehbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo K200,

    den Harnwegsinfekt mit Keim welcher ambulant bereits diagnostiziert wurde, dürfen Sie kodieren da das Patientenmanagement durch therapeutische Maßnahmen (Gabe von Antibiotikum) beeinflusst wurde. Eines der Kriterien der DKR D003d wurde somit erfüllt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Herr Schulz,

    tja, lt. DKR D008b ist, wenn Untersuchungen vorgenommen wurden aber keine Behandlung im Bezug zur Verdachtsdiagnose erfolgte, das Symptom als HD zu werten.

    Mit der Dysphagie könnte man auch richtig liegen. Ich jedoch habe die Ösophagusstenose im \"erweiterten\" Sinne auch als Symtom angesehen, welches das histologisch nicht gesicherte Tumorgeschehen meiner Ansicht nach etwas präziser als die Dysphagie umschreibt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Jesse,

    ich denke hier ist gemäß der DKR D008b (Verdachtsdiagnosen) zu verfahren. Wenn beim Patienten Untersuchungen vorgenommen wurden, aber keine Behandlung im Bezug auf die Verdachtsdiagnose erfolgte, ist bei Entlassung nach Hause das Symptom (hier: Ösophagusstenose K 22.2) zu kodieren.

    Wurde bei nicht eindeutigen Untersuchungsergebnissen eine Behandlung eingeleitet und der Patient nach Hause entlassen, so ist die Verdachtsdiagnose (hier: Ösophagustumor D 37.7 bzw. evtl. als konk. HD D 38.3) zu kodieren.

    Bei Verlegung in ein anderes KH darf ebenfalls die Verdachtsdiagnose kodiert werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Tracy,

    ich denke Sie meinten statt der F 10.01 die I 10.01?, falls ja, würde ich trotzdem die psychiatr. Diagnose als Hautdiagnose bevorzugen, da als Ursache lt. dem Konsil, eine psychosomatische Störung vorliegt.

    Statt der F 45.8 würde ich hier jedoch die F 45.30 als \"spezifischere\" Hauptdiagnose verwenden.

    Mit freundlichen Grüßen

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    Hallo Herr Schaffert, hallo Frau Mertens,

    mit dem \"ganz durcheinander geraten\" hat Hr. Schaffert vollkommen Recht. Die §§ wurden von mir falsch zitiert und ausgelegt. Manchmal möcht man doch den \"Kopf in Sand stecken\".

    Wie Hr. Schaffer bereits zitiert hat, existiert keine Ausnahmeregelung in diesem Fall. Vielen Dank für den Hinweis von Ihnen!

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Frau Mertens,

    sorry zw. dem \"verheddern\". Die Spalte 13 wurde jedoch korrekt von mir zitiert. Eine extrige Ausführung im § 3 Abs. 3 FPV auf die Regelung nach § 2 Satz 2 FPV bedarf es nicht, da bei Anwendung des § 2 Satz 1 FPV zwingend die Beachtung der Ausnahmesituation (beschrieben im Satz 2) durchzuführen ist.

    Sollte der § 2 Satz 2 FPV nach Ihrer Meinung keine Anwendung finden, ergäbe sich auch keine Ausnahmeregelung (Spalte 13). Bei Anwendung des § 2 Satz 1 FPV ist daher die Anwendung des Satzes 2 unumgänglich. Diese logische Schlussfolgerung bedarf keines \"extrigen\" Zitats.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Forum, hallo Frau Mertens,

    Ihre Aussage kann ich nicht ganz teilen. Der § 3 Abs. 3 FPV schreibt bei Rückverlegungen die Anwendung des § 2 Satz 1 FPV vor. Der § 2 Satz 2 FPV schreibt jedoch explizit die Ausnahme \"MDC 15 (Neugeborene, Spalte 13) bei Anwendung des § 2 Satz 1 FPV vor.

    Sollte beim Forumsteilnehmer chris nur 1 Fall von beiden die Ausnahme MDC 15 aufweisen (Spalte 13 im Fallpauschalenkatalog) sind die beiden Fälle meiner Rechtsauffassung nach sehr wohl getrennt abzurechnen. Die MDC 15 bildet bei Rückverlegungen wirklich die \"einzige\" anzuwendende Ausnahme.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz