Hallo Hr. Preißer,
mit der Formulierung \"Komplikationen die in den Verantwortungsbereich des KH fallen\" will man diejenigen Fälle von einer Fallzusammenführung ausschließen, bei denen eine Komplikation auf die mangelnde Compliance des Versicherten, insbesondere auf vorzeitige Entlassung auf Wunsch des Patienten zurückzuführen ist. Darüber hinaus sollten Fallzusammenführungen ausgenommen werden, wenn z. B. die zwischenzeitliche Behandlung eines anderen Arztes oder KH die Komplikation verursacht hat. Ist die Kompl. z. B. darauf zurückzuführen, dass der Pat. die Medikamente entgegen der Anweisung des KH-Arztes falsch einnimmt, oder steht sie im Zusammenhang mit der Behandlung durch den Vertragsarzt nach Entlassung aus dem KH, fallen diese Komplikationen nicht in den Verantwortungsbereich des KH und sollen somit keine Fallzusammenführung auslösen.
Alle anderen Fälle, in denen sich eine Komplikation im Zusammenhang mit der Leistung des KH, also im Zusammenhang mit der dortigen Behandlung ergibt, fallen in den Verantwortungsbereich des KH und somit unter die Wiederaufnahmeregelung des § 2 Abs. 3 FPV 2008.
Mit freundlichen Grüßen
Einsparungsprinz