Beiträge von Einsparungsprinz

    Hallo Herr Schaffert,

    natürlich sind Rundschreiben nicht rechtsverbindlich und haben somit keinen \"Gesetzcharakter\" sie sind jedoch in manch Fällen äußerts aufschlußreich.

    Eigentlich müssen diese Rundschreiben öffentliche publiziert sein oder liege ich da falsch?

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Forum, hallo Herr Schaffert,

    ob der MDK wirklich bei der Kodierung \"Obduktion\" Leistungsrechtliche Entscheidungen treffen will oder kann bleibt abzuwarten.

    Ihre Auffassung, \"das die Leistungspflicht der KK nicht mit dem Tod endet\" verwirrt mich etwas. Die Regelung nach § 19 Abs. 2 SGB V wird präzisiert durch das gemeinsame Rundschreiben d. Spitzenverbände der KK (Rundschreiben 88c zu § 19 SGB V). In dem Titel \"Allgemeines\" wird explizit darauf hingewiesen, das der Anspruch auf Leistungen grds. mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt. Ein nachgehender Leistungsanspruch bei Verstorbenen existiert somit grds. nicht.

    Rechtsbegründen können somit sowohl Leistungsrechtliche Gründe (§ 27 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 39 SGB V als auch Versicherungsrechtliche Gründe (§ 190 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 19 Abs. 2 SBG V i. V. m RS 88 c zu § 19 SBG V sein.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Forum, hallo Herr Sander,

    ohne den Sinn für eine Obduktion zu verneinen, meine ich dennoch, das die Leistungspflicht einer GKV irgendwann doch beendet sein muss. Dies regelt derzeit eindeutig das SGB V, wonach hier die Leistungspflicht mit dem Tod endet.

    Zu dem Zitat \"im Dienst der gesamten KH-Behandlung\" verweise ich auf den § 27 Abs. 1 Satz 5 SBG V i. V. m. § 39 SGB V welcher beschreibt das Versicherte Anspruch auf KH Behandlung haben um u. a. eine Krankheit zu erkennen, zu heilen etc. Bei einer Obduktion handelt es sich meines Wissens (als Nicht-Mediziner) doch um keinen \"Krankheitszustand\". Der OPS \"Obduktion\" kann somit im Sinne einer KH Behandlung nicht kodiert und vergütet werden. Dies legen Leistungs- und Versicherungsrechtliche Bestimmungen im SGV V fest.

    Anders verhält es sich z. B. bei einer Obduktion gem. § 87 StPO (unbek. Todesursache, Fremverschulden...), welche dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet wird. Hier wird die Kodierung des OPS Sinn machen. Jedoch ist auch hier die GKV nicht Kostenträger.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Hr. Horndasch,

    zumindest bei einem pflichtversicherten oder freiwilligen Mitglied einer gesetz. KK kann dieser OPS nicht kodiert und abgerechnet werden, da die Mitgliedschaft bei freiw. und versicherungspflichtigen Mitgliedern mit dem Tod endet (§ 190 Abs. 1 SGB V sowie § 191 Nr. 1 SGB V).

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo MiChu, Hr. Hollerbach, Bern und Hr. Schaffert,

    vielen Dank für Ihre Ausführungen. Die von mir beschriebenen Fälle können somit gem. FPV zusammengeführt werden.

    Mit freudlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Herr Hollerbach,

    denn Ihrseits zitierten Absatz verstehe ich so, daß die Rückverlegungskette nicht unterbrochen sein darf. In dem von mir geschilderten Fall war der Patient jedoch vom 11.01. - 22.01.08 nicht in stationärer Behandlung. Die Rückverlegungskette ist somit um diesen Zeitraum unterbrochen. Eine Zusammenlegung der Aufenthalte ist meiner Ansicht nach wenn überhaupt, dann nur durch \"kombinierte Fallzusammenführung\" möglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo MiChu!

    sorry, ist musste meinen Erstbeitrag geringfügig abändern. Es war keine Verbringung sondern wirklich eine 2-te Rückverlegung. Somit stellt sich für mich die Frage, kann man 2 Rückverlegungsfälle nach § 3 Abs. 3 FPV überhaupt zusammenführen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo MiChu!

    erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Mein Fall unterscheidet sich vom Bsp. 1 so, das hier eine Wiederaufnahme stattfand, jedoch wurde der Patient wieder nach KH B verlegt und später wieder rückverlegt nach KH A.

    Es sind somit eigentl. 2 Rückverlegungsfälle zusammenzufassen. Diese Fallkonstellation konnte ich keinem der aufgeführten Beispiele entnehmen. Zumindest liegen alle Aufenth. v. KH A im \"Fristenstrahl\" (30 Tage ab 07.01.) desweiteren ist das Kriterium \"gleiche Basis-DRG\" erfüllt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Forum!

    ich habe eine Frage bzgl. der kombinierten Fallzusammenführung gem. § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 FPV 2008.

    KH A vom 01.01. - 07.01.08, Weiterverlegung nach KH B ab 07.01. - 08.01.08 mit anschließender Rückverlegung ins KH A vom 08.01. - 10.01.08.

    Erneute Aufnahme im KH A am 23.01. - 23.01.08, Weiterverlegung nach KH B vom 23.01. - 24.01.08 mit anschließender Rückverlegung ins KH A vom 24.01. - 30.01.08.

    In allen Aufenthalten vom KH A wird die DRG F 72 B abgerechnet. Sind hier sämtliche Aufenthalte vom KH A gemäß § 3 Abs. 3 FPV (kombinierte Fallzusammenführung) zusammenzuführen? Aus der Anlage \"Klarstellung der Vertragsparteien\" mit seinen Beispielen konnte ich keine Hilfe gewinnen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Guten Morgen Searching a DRG,

    Z38.- ist bei \"gesunden Neugeborenen\" als Hauptdiagnose zu kodieren, vgl. hierzu die spezielle DKR 1601a. Auch unter der Suchfunktion \"Neugeborenes\" erhalten Sie Informationen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Guten Morgen fimuc,

    das Beispiel 1 mit der nachfolgenden Erklärung beschreibt ja \"nur\", das bei jeder KH Behandlung von bösartigen Erkrankungen ein Malignom Kode abzubilden ist. Es wird in diesem Absatz nicht zwischen Primarius und Metastase unterschieden.

    Im Bsp. 6 wird erleutert, das bei Beh. von Primarius und Metastase gem. DKR D002 (Ressourcenverbrauch) zu kodieren ist.

    Der Pat. wurde zur Beh. der Metastase sowie zum Staging aufgenommen. In Ihrem Fall wird die Behandlung der Lebermetastase bei Leberteilresektion den größeren Ressourcenverbrauch gegenüber dem Staging verusacht haben und ist somit als HD zu kodieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz