Hallo Forum, hallo Herr Sander,
ohne den Sinn für eine Obduktion zu verneinen, meine ich dennoch, das die Leistungspflicht einer GKV irgendwann doch beendet sein muss. Dies regelt derzeit eindeutig das SGB V, wonach hier die Leistungspflicht mit dem Tod endet.
Zu dem Zitat \"im Dienst der gesamten KH-Behandlung\" verweise ich auf den § 27 Abs. 1 Satz 5 SBG V i. V. m. § 39 SGB V welcher beschreibt das Versicherte Anspruch auf KH Behandlung haben um u. a. eine Krankheit zu erkennen, zu heilen etc. Bei einer Obduktion handelt es sich meines Wissens (als Nicht-Mediziner) doch um keinen \"Krankheitszustand\". Der OPS \"Obduktion\" kann somit im Sinne einer KH Behandlung nicht kodiert und vergütet werden. Dies legen Leistungs- und Versicherungsrechtliche Bestimmungen im SGV V fest.
Anders verhält es sich z. B. bei einer Obduktion gem. § 87 StPO (unbek. Todesursache, Fremverschulden...), welche dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet wird. Hier wird die Kodierung des OPS Sinn machen. Jedoch ist auch hier die GKV nicht Kostenträger.
Mit freundlichen Grüßen
Einsparungsprinz