Guten Morgen Forum,
sschmitz: Mit Ihrer Zitat "Pat. gibt an, es ist keiner da - also med. Entscheidung des Arztes keine amb. OP - daraus folgt die Leistungspflicht des Kostenträger" unterliegen Sie einen sehr großen Irrtum!
Rechtsprechnung des gr. Senats: Ob einem Versicherten vollst. KH-Behandlung zu gewähren ist, richtet sich allein nach denn med. Erfordernissen.
Zu den Aufgaben der Krankenversicherung gehöres dagegen nicht, die für eine erfolgreiche KH-Behandlung notwendigen gesellschaftlichen u. sozialen Rahmenbedingungen zu schaffen oder diesbezügliche Defizite durch eine Erweiterung des gesetzlichen Leistungsspektrums auszugleichen.
Soziale Notlagen zu beseitigen sei nicht die Zweckbestimmung eines Krankenhauses.
Nur aufgrund der Behauptung das "keiner da sei" besteht keinerlei Anlass sowie Berechtigung die Soldiargemeinschaft der Versicherten zusätzlich belasten.
mit freundlichen Grüßen
Einsparungsprinz