Beiträge von Einsparungsprinz

    Hallo Forum,

    hallo anneDD, ob es sich hier um einen Akutfall handelt kann ich dem Sachverhalt nicht entnehmen.

    Solange nicht behauptet wird, daß die Komplikation dadurch entstanden ist, weil es sich um eine amb. OP handelt dürfe die Solidargemeinschaft d. Versicherten diesen Kosten auch noch schultern.

    Übrigens, der Katalog f. amb. OP gemäß § 115b SGB V wurde sowohl v. Spitzenverband der KK als auch der deutschen KH-Gesellschaft sowie der Bundesvereinigung der Krankenhausträger gemeinsam vereinbart und ist somit keineswegs ein "Eigengewächs der KK" Ihre Aussage das dies "vermutlich mal nicht gedacht wurde" können Sie ja dann getrost in eigenen Reihen diskutieren da auch die Leistungserbringer maßgeblich an der Verweinbarung beteiligt waren...

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Guten Morgen Forum,

    hallo Frank K., grds eine Einzelfallentscheidung, wie bereits von Hr. Horndasch erwähnt evtl. Rücksprache mit dem Kostenträger. Allerdings wäre auch hier zu klären, ob bei einer sozialen Notlage (hier: komplett alleinstehend) wirklich immer nur die Gemeinschaft der Versicherten "Federn lassen muss"

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Guten Morgen Forum,

    sschmitz: Mit Ihrer Zitat "Pat. gibt an, es ist keiner da - also med. Entscheidung des Arztes keine amb. OP - daraus folgt die Leistungspflicht des Kostenträger" unterliegen Sie einen sehr großen Irrtum!

    Rechtsprechnung des gr. Senats: Ob einem Versicherten vollst. KH-Behandlung zu gewähren ist, richtet sich allein nach denn med. Erfordernissen.

    Zu den Aufgaben der Krankenversicherung gehöres dagegen nicht, die für eine erfolgreiche KH-Behandlung notwendigen gesellschaftlichen u. sozialen Rahmenbedingungen zu schaffen oder diesbezügliche Defizite durch eine Erweiterung des gesetzlichen Leistungsspektrums auszugleichen.

    Soziale Notlagen zu beseitigen sei nicht die Zweckbestimmung eines Krankenhauses.

    Nur aufgrund der Behauptung das "keiner da sei" besteht keinerlei Anlass sowie Berechtigung die Soldiargemeinschaft der Versicherten zusätzlich belasten.

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Forum

    attila: kommt immer darauf an wer mit dem "Spielchen" anfängt...

    grds. besteht überhaupt kein Anspruch auf Widerspruch da das Widerspruchverfahren nirgendswo geseztlich geregelt ist. Die Tatsache das die KK den ersten Widerspruch weiterleitet halte ich für gerechtfertigt. Einen zweiten Widerspruch werden wohl die meisten KK (zurecht) kategorische abweisen. Wie oft wollen Sie den in Widerspruch gehen? Dann bleibt nur der Gang zum SG, oder kennen Sie ernsthaft KK die einen 2. Widerspruch so mir nichts dir nichts weiterleiten?

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Forum,

    frank K.:das die KH-Seite natürlich alle Vorwürfe abstreitet konnte man schon beim Thema "unnötige OP" beobachten, aber jeden seine Meinung.

    Wirklich rührend wie Sie sich Sorgen um die Versichertengelder machen, sind doch es Sie (Krankehäuser) welche mit dem Löwenanteil von über einem Drittel an den Leistungsausgaben maßgeblich beteiligt sind und welche dann auch hoffentlich "professionell" verwendet werden. Also bitte keine falsche Bescheidenheit!

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Forum,

    Frank K., nicht ganz richtig! Die FPV kennt keine Verbringung, diese Leistung ist im §2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG (Drittleistungserbringung unter Beachtung der Landesverträge) geregelt. Zitag: "die vom Krankenhaus..." Gemäß § 27 Abs. 2a Nr. 5 SGB V i. V. m § 39 SGB V handelt es sich hierbei nicht um ein "Krankenhaus" welches die Leistung Dritter veranlasst sonder um eine Reha-Einrichtung. Somit keine Verbringung. Eine Begründung über die FPV ist schlicht und ergreifend falsch.

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Guten Morgen Forum,

    es ist vielleicht kaum zu glauben aber auch die KK-Mitarbeiter wird diese Begründung gefallen, da ja dadurch der Vorwurf "ins Blaue" zu prüfen vom Tisch ist und die vorher doch vom Leistungserbringer so hochgelobte "spezifische Fragestellung" dann anscheinend auch nicht mehr benötigt wird. Die Bennenung einer Auffälligkeit dürfte jedenfalls für einen Kassenmitarbeiter kein Problem darstellen und ob sich dabei die Anzahl der Prüfaufträge verringert sei dahingestellt. Halt wieder mal etwas mehr Bürokratie und diesmal ohne Zweifel von Seiten der Leistungserbringer angekurbelt...

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Forum,

    hallo Hr. Hollerbach, im Gegensatz in dem von mir genannten Gesetzestext schildern Sie hier die Rechtsvorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG (Fallpauschalen werden für die Behandlungsfälle...). Ob der Zug wirklich hier hin fährt ist für mich mehr als fraglich da aus der zitierten Vorschrift des KHEntgG eine Fallzusammfassung für mich nicht hervorgeht. Da sehen Sie vielleicht doch "etwas schwarz"! Bevor hier etwas zugunsten der Kasse geht trifft Weihnachten eher auf Ostern. Warten wirs ab...

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz