Beiträge von Einsparungsprinz

    Guten Morgen Forum, hallo ergo-hh!

    ich meinte natürlich eine nachstationäre Abrechnung mit der geseztlichen KK. Gehen Sie mal in die Verlinkung von dem Beitrag von okidoci vom 15.07.2013 und schlagen dort den Beitrag von Hr. Rembs mit der Verlinkung auf (hier: Punkt II - Besonderheiten bei privat zusatzversicherten GKV-Patienten).

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Guten Morgen Forum, hallo ergo-hh

    die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhlab von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Behandlung nicht überschreiten (§ 115a Abs. 2 Satz 2 SBG V) und Pauschalen zur nachstationären Behandlung können neben einer DRG-Fallpauschale nur abgerechnet werden, sofern die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die obere Grenzverweilder der abgerechneten Fallpauschale übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 KHEntgG).

    Da Ihre Frau (wie Sie berichten) freiwillig in der geseztlichen Krankenkasse versichert ist, frage ich mich welche Leistung Sie über die private Zusatzversicherung abrechnen wollen. Die nachstationäre Behandlung ist im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen beinhaltet und ist somit auch (nur) über diese abzurechnen. Handelt es sich um eine seperate Rechnung zw. Chefarztbehandlung?

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Hallo Forum,

    so vielen Möglichkeiten gibts eigentlich gar nicht!

    - wenn ein Negativgutacheten eingeht hat des KH die Möglichkeit des Widerspruch. Dieser muss jedoch nicht von der KK angenommen werden. Der Weg zum Sozialgericht bleibt offen.

    - natürlich besteht die Möglichkeit auch bei eingegangenen Negativgutachten die Kodierung zu änderen und der KK eine neue Rechnung, unter Berücksichtigung der 12-Monatsfrist bzw. der 300 EUR und 5-Prozentklausel, zu übermitteln. Die KK kann hier einen erneuten Prüfauftrag an den MDK weiterleiten, somit kann auch ggf. eine erneute Aufwandspauschale in Rechnung gestellt werden.

    z-ha-lee: Natürlich muss die Kasse eine erneute Rechnung grds. annehmen. Sollte hier jedoch die 12-Monatsregel bzw. 300 EUR und 5-Prozent Klausel missachtet werden würde ich mich von Ihrem Schreiben nicht einschüchtern lassen...

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

    Guten Morgen Forum,

    hallo Herr Schrader, vielen Dank für Ihre Ausführungen!

    hallo Elsa, noch mal zurück zum Thema, Ihrer Ansicht nach ist das Prüfverfahren erst abgeschlossen wenn beide Parteien einverstanden sind.

    Im Erstgutachten wurden die beiden hinterfragten ND vom MDK bestätigt. Das KH hat korrekt kodiert, folglich hat das KH Widerspruch gegen seine eigene Kodierung eingelegt (hier: Hauptdiagnose) obwohl diese zu keinem Zeitpunkt von der KK in Frage gestellt wurde. Wenn das KH (jetzt) seine Hauptdiagnose hinterfragen will, ist dies im Rahmen einer erneuten Erstbegutachtung (mit erneuter Übermittlung der Bestandsdaten sowie neuer Rechnung) zu bewerkstelligen. Da der Fall aus dem Kalenderjahr 2012 ist, liegt die Anwendung der Rechtsprechung des BSG vom 17.12.2009 (lfd. Haushaltsjahr) seitens der KK nahe und diese will das KH mit dem "Widerspruch" umgehen...sorry!

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

    Hallo Hr. Horndasch,

    das Gutachten wurde von unserer Seite anerkannt, die Aufwandspauschale ist gerechtfertigt. Mit dem Leistungserbringer wurde vereinbart, daß nur bei Änderung des Abrechnunsbetrags eine Mitteilung an das KH verschickt wird. Die die ND bestätigt wurden fand keine Änderung des Rechnungsbetrags statt, somit keine Mitteilung an das KH. Die Aufwandspauschale wurde bisher noch nicht vom KH gefordert.

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

    Guten Morgen Forum,

    ich häng mich einfach mal an diese Diskussion an, weil meine Fragestellung ähnlich gelagert ist.

    Bei Rechnungsprüfung durch die KK wurde eine Rechnung auffällig. Daraufhin wurde der MDK fristgerecht beauftragt zwei Nebendiagnosen zu prüfen. Nach ca. 6 Monaten wird das Gutachten übermittelt, die beiden hinterfragten Nebendiagnosen wurden vom KH korrekt kodiert. Eine Aufwandspauschale ist somit gerechtfertigt.

    Nach ca. 10 Wochen wird vom KH ein Widerspruch geg. das vorliegende MDK-Gutachten übermittelt. Die Begründung vom KH lautet "mit dem MDK Gutachten sind wir nicht einverstanden". Die Kasse wird gebeten eine zeitnahe Beauftragung eines Zweitgutachtens zu erstellen.

    Da im vorliegenden Erstgutachten die beiden hinterfragten ND zu gunsten des Leistungserbringers bestätigt wurden, folgte ein Anruf der KK warum denn hier überhaupt Widerspruch eingelegt wird. Antwort des KH: "es wurde festgestellt das die Hauptdiagnose nicht korrekt abgebildet wurde und sich der Fall noch in einem lfd. MDK-Verfahren befinde"

    Ist dieses Verhalten des KH korrekt? Handelt es sich hierbei wirklich noch um ein "lfd. MDK-Verfahren" wo eine Nachkodierung jederzeit grds. mgl. ist? Hätte das KH hier nicht zuerst eine erneute Datenübermittlung mit den korrekten Bestandsdaten sowie eine neue Rechnung übermitteln müssen? Hätte die KK (bei einem Fall von KJ 2012) die Möglichkeit bei Kostensteigerung auf das lfd. Hauhaltsjahr hinzuweisen?

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

    Guten Morgen Forum, hallo anneDD

    da der 5. Aufenthalt (hier: 29.12.12 - 21.01.2013) noch im Kalenderjahr 2012 beginnt kann dieser grds. noch zur Fallzusammenführung herangezogen werden. Maßgeblich für die Fallabwicklung ist hier ausschließlich der Aufnahmetag und dieser liegt nunmal noch im KJ 2012. Beim 6. Aufenthalt pflichte ich Ihnen bei.

    mit freudlichen Grüßen
    Einsparungsprinz