Beiträge von elrip

    Liebe KollegInnen

    in unserer Klinik werden Liquorpunktionen durchgeführt. Dazu bedarf es unseres Erachtens einer kurzen stationären Behandlung, die jedoch vom MDK regelmäßig als primäre Fehlbelegung gekennzeichnet wird.

    Unter http://www.aok.de/ bund/tools/medicity/diagnostik.php?icd=58 findet sich der Satz: \"Eine Lumbalpunktion sollte unter stationären Bedingungen mit einer anschließenden 24-stündigen Überwachungsphase erfolgen.\"

    Ist jemandem bekannt, ob es zur Frage der stationären Behandlungsbedürftigkeit weitere Empfehlungen, Leitlinien oder Richtlinien gibt? Eventuell existiert auch eine Rechtssprechung, die weiter helfen kann. Ist jemandem hier Näheres bekannt?

    Herzlichen Dank für Ihre Mühe.

    Mit freundlichen Grüßen
    Elrip

    Liebe KollegInnen,

    ich würde mich über Ihre Unterstützung bei folgender Fallkonstellation freuen:

    Ein Pat. wird 10 Tage in unserer Neurologie (Klinik A) behandelt. In dieser Zeit wird ein urologisches Konsil veranlasst, mit der Folge, dass sich der Pat.am 11. Tag in einem Belegkrankenhaus (Klinik B) einen kleineren Eingriff unterziehen muss. Am 12. Tag erfolgt die Rückverlegung in unsere Neurologie (Klinik A) für weitere 14 Tage. In dieser zweiten Behandlungsepisode wurde nochmals ein urologisches Konsil durchgeführt.

    In die Behandlung sind also zwei Kliniken involviert. Welche Klinik darf dabei welche Leistungen kodieren und somit abrechnen?

    Vielen Dank für alle Hinweise und Ratschläge!

    Gruß
    Elrip

    Hallo Forum,

    ich möchte in diesem Forum gern eine eher rechtliche Frage formulieren, die aber eigentlich nicht zum Thema \"DRG\" bzw. \"DRG-Abrechnung\" gehört. Da ich jedoch von dem allgemeinen Wissensniveau hier beeindruckt bin, möchte ich diese Frage dennoch zur Diskussion oder auch nur zur schlichten Beantwortung einstellen:

    Wir haben in der Klinik häufiger über die richtige kostenstellenmäßige Zuordnung von Sondenkost diskutiert. Einige sprachen sich für die Zurechnung zur Küche aus (\"Nahrungsmittel\"), andere sahen darin ein medizinische Maßnahme und wollten die Kosten den Stationen zurechnen. Letztere Variante halte ich für richtig, auch wenn dies nicht in der Roten Liste als \"Medikament\" ausgewiesen ist.

    Konkreter Fall aus dem ambulanten Sektor: Ein seit Jahren aus unklarer Ursache dystrophes 9-jähriges Kind wird über eine PEG-Sonde ernährt. Schluckfähigkeit isr grundsätzlich zwar gegeben (Trinken o. B.), Absetzversuche der enteralen Ernährung führten jedoch - trotz bestehender Dystrophie - regelmäßig zur schnellen Gewichtsabnahme. Das Kind ist privat krankenversichert und den Eltern soll zukünftig die Erstattung verweigert werden.

    Daher die Frage: Besteht nicht auch weiterhin Leistungspflicht durch die private Kasse ? Gibt es eine diesbezügliche Rechtssprechung, aus der hervorgeht, dass Sondenkost nicht den Nahrungsmitteln, sondern den Medikamenten gleichgestellt ist ?

    Vielen Dank für die erhoffte Toleranz dieses Beitrags.

    Gruß
    Elrip

    Hallo Forum,

    liegt bei folgendem Fall die Notwendigkeit einer Fallzusammenführung vor ?

    Pat. wird eine Woche stationär behandelt und geplant nach Hause entlassen. Innerhalb von 24 Stunden wird er in einem anderen DRG-Bereich, aber im gleichen Krankenhaus erneut stationär aufgenommen. Der Grund für die erneute Aufnahme ist jedoch nicht identisch mit der ersten Behandlung (also keine gleiche Basis-DRG), auch Komplikationen sind medizinisch ausgeschlossen. Beide Behandlungen werden in der Partition \"M\" kodiert.

    Wie wird korrekt abgerechnet (1 Fall oder 2 Fälle, Abschläge bei Nichterreichung der unteren Grenzverweildauer oder Bezug auf mittlere Verweildauer) ?

    Wir wollen zwei isolierte Behandlungen abrechnen und trotz der Unterschreitung der 24 Stunden Frist die Abschläge nicht auf die mittlere Verweildauer beziehen. Wir haben regulär entlassen und diese Entlassung mutiert aus unserer Sicht definitionsgemäß nicht zu einer Verlegung. In den Abrechnungsbestimmungen wird in diesem Zusammenhang immer von einem anderen (!) Krankenhaus gesprochen. Dies liegt hier ja nicht vor.

    Die KK wünscht übrigens eine Fallzusammenführung.

    Vielen Dank und viele Grüße
    Elrip

    Hallo Forum,

    welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um beim Diabetes mellitus die 4. Stelle mit einer \"7\" (also mit multiplen Komplikationen) zu kodieren ?

    Die Kodierung setzt doch \"mehr als eine behandlungspflichtige Komplikation\" voraus, also mindestens zwei. Gleichzeitig muss die Grunderkrankung Diabetes mellitus zur stationären Leistungsinanspruchnahme geführt haben. Wenn die letztgenannte Bedinging stimmt, würde das bedeuten, dass eine Diabeteskodierung mit einer .7 als vierte Stelle nur Hauptdiagnose sein kann.

    Mache ich einen Denkfehler ?

    Gruß
    Elrip

    Hallo Forum,

    man kann wohl keine allgemeine Aussage treffen, wie stark bestimmte Prozeduren erlössteigernd wirken, selbst wenn kein \"Z-Schweregrad\" vorliegt.

    Wir stehen vor der Frage, kleinere Prozeduren entweder selbst durchzuführen oder sie konsiliarisch in Auftrag zu geben und möchten wissen, welches der finanziell günstigere Weg ist. Die Konsilleistung und ggf. Fahrkosten sind vom Erlös zu bezahlen. Dieser würde sich durch einen Schweregradanstieg bei eigener Leistungserbringung eventuell steigern.

    Wie würdet ihr vorgehen ? Alle möglichen Fallkonstellationen systematisch zu berechnen, erscheint mir zu umständlich. Konkret geht es übrigens um die OPS-Ziffer 5-431.2.

    Viele Grüße
    Elrip