Beiträge von Dr. Jürgen Linz

    Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

    der Passus \"einmal pro Kalenderwoche ... zu übermitteln\" bedeutet nicht, dass von jedem Patienten jede Woche ein Rechnungssatz zu übermitteln ist.

    Vielmehr sollen die Rechnungen des Krankenhauses \"in der Regel\" einmal wöchentlich (gesammelt) übermittelt werden, d.h. nicht täglich (oder gar für jeden Behandlungsfall einzeln).

    Die Übermitllung betrifft dabei weiterhin auch nur diejenigen Behandlungsfälle, bei denen auch tatsächlich eine Rechnung (sei es als Zwischen- oder Schlußrechnung) erstellt wurde. Somit muss keinesfalls von jedem anwesenden Patienten wöchentlich eine Rechnung erstellt werden.

    Allerdings ist es bei \"Langzeitaufenthalten\" ggf. sogar sinnvoll regelmäßige Zwischenrechnungen zu übermitteln. Ob diese allerdings wöchentlich, 14-tägig, monatlich oder überhaupt erfolgen, bleibt eine Entscheidung des Krankenhauses.

    Hallo Herr Hollerbach,

    ich habe die Anführungszeichen in den Postings natürlich bereits so interpretiert, was die (un-)geschickte zeitliche Behandlungsplanung anbetrifft.

    Ohne die Verantwortlichen im Nachhinein zu \"maßregeln\", wenn die Extubation nach 23 Stunden erfolgte, sehe ich es natürlich auch lieber wenn (z.B.) die Beatmung eher 96, 251 ... Stunden dauert. Aber \"zwangsbeatmet\" wird natürlich keiner, allenfalls kann man das \"Weaning\" länger als medizinisch (und ökonomisch) notwendig erachten.

    Grundsätzlich bin ich allerdings ein Verfechter des Prinzips:
    primär (nur) medizinisch, dann (erst) ökonomisch denken

    Dies gilt natürlich in beide Richtungen: zuviel (over-treatment) und zuwenig (Rationierung)

    Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

    wir wollen hier aber doch nicht den Eindruck erwecken, als ob die Erlösoptimierung Zielsetzung bei der Kodierung wäre.

    Vielmehr muss der vorliegende medizinische Sachverhalt durch die Kodierung vollständig und korrekt abgebildet werden. Dabei sind die In-/Exklusiva sowie Hinweise der ICD-/OPS-Kataloge ebenso zu beachten wie die DKR.

    Erst dann ist der Blick auf die Erlöse zu richten und man soll sich damit abfinden, was resultiert, soweit nicht konkurrierende Hauptdiagnosen eine Alternative bieten.

    Die Entscheidung über die Dauer einer Behandlung sollte sich demgemäß nur an medizinischen Belangen orientieren, eine Optimierung von Zeiten und Zwischen-Intervallen sollte nicht erfolgen.

    Aus ökonomischer Sicht wäre es gleichwohl fahrlässig (bei medizinischer Indikation wohlgemerkt) eine Behandlung \"einige Minuten zu früh\" zu beenden, wenn bei \"etwas längerer Fortführung\" ein deutlich höherer Erlös (DRG oder ZE) resultieren würde. Gerade bei solchen (Intensiv-)Behandlungen/Patienten decken die Erlöse die Kosten meist ohnehin nicht annähernd, sodass nur eine Optimierung des Defizits erfolgt.

    Sehr geehrter Herr Liebermann,

    darüber kann man sicherlich diskutieren.

    Die Unterscheidung geschlossene vs. offene Reposition einer Luxation (oder auch Fraktur) liegt darin, inwieweit die Luxation oder Fraktur durch ein offenes Vorgehen reponiert werden musste oder auch ohne dieses (anatomisch korrekt) reponiert werden konnte.

    Der Zugang zur Osteosynthese ist natürlich immer ein \"offener\" aber im Falle der geschlossenen Reposition liegt dieser abseits der Luxation/Fraktur.

    Bei arthroskopischem Vorgehen ist letztlich ebenso entscheidend, ob die eigentliche Reposition mit oder ohne den Gelenkzugang möglich war bzw. erfolgte, d.h. ob die Arthroskopie nur zur \"Bildgebung\" erfolgte oder auch aktiv bei der Reposition erforderlich war.

    Die \"offene\" Osteosynthese über Arthroskopie bzw. gesonderten Zugang bleibt hierbei ohnehin ohne Relevanz.

    Hallo mema,

    neben Arthroskopie und Transplantatentnahme sollte sicherlich auch die \"AC-Gelenkstabilisierung\" kodiert werden.

    Diese verstehe ich bei Vorliegen einer chronischen Instabilität als geschlossene Reposition einer Gelenkluxation mit Osteosynthese (OPS 5-79a). Wegen Verwendung körpereigenen Materials resultiert aus meiner Sicht die OPS-Ziffer 5-79a.x1

    Hallo Herr Horndasch,

    jetzt gilt es nur noch die Frage zu klären, mit welchem Grouper Sie die Gesamtdaten verarbeiten wollen. Soweit es Ihnen nicht auf ein \"paar\" Fehler-DRGs in Fällen ankommt, bei denen Kodes nicht mehr bzw. noch nicht existiert haben können Sie die Ergebinsse sicherlich verwerten.

    Andernfalls müssten Sie die Kodes der Vorjahre an das Grouperjahr anpassen wie dies vom Kollegen Blaschke angeboten wurde.

    Sehr geehrter Kollege Horndasch,

    leider kann man nur das Berichtsjahr angeben und keinen Zeitraum (für Aufnahme oder Entlassung). Deshalb hilft wohl nur jedes Jahr im gleichen Datenformat (Versionskennung) einzeln zu exportieren und die csv-Dateien manuell zusammenzufassen (bevor Sie den externen Grouper \"darüberjagen\")!

    Sehr geehrte Mitstreiter/-innen,

    dass die DRG-Hauptdiagnose nicht der Einweisungsdiagnose und/oder Aufnahmediagnose entsprechen muss, wurde in der Diskussion ja bereits klar.

    Ergänzend möchte ich auf das Urteil des SG Würzburg vom 13.11.2006 (S 15 KR 293/04) zur Frage der Hauptdiagnose in einem ähnlich gelagerten Fall verweisen (siehe BKG-Mitteilungen Nr. 19/2006 vom 20.12.2006):
    \"In dem anhängigen Fall war eine Patientin im Jahre 2003 mit der Einweisungsdiagnose M16.9 (Coxarthrose, Hüftgelenksverschleiß) zum Einsetzen einer Totalendoprothese (TEP) ins Krankenhaus aufgenommen worden. Bei den Untersuchungen im Vorfeld zum geplanten Eingriff wurde eine bösartige Geschwulst des Darms festgestellt, deren Entfernung anstelle der geplanten Hüftgelenksoperation durchgeführt wurde. Als Hauptdiagnose wurde – wegen der Tumorbehandlung, bei entfallener Hüftoperation – vom Krankenhaus die Hauptdiagnose C18.2 (bösartige Neubildung: Colon ascendens) kodiert und an die Krankenkasse übermittelt.

    Das Gericht kam zur Überzeugung, dass das Krankenhaus richtig kodiert und abgerechnet hatte. Das Gericht führte dazu aus, das DRG-Vergütungssystem bezwecke, einerseits durch Pauschalierungen einen praktikablen Differenzierungsgrad zu ermöglichen, andererseits aber auch komplexe Fälle abbilden zu können und eine leistungsorientierte Vergütung zu gewährleisten.

    Aus diesen Gründen sei bei Unklarheiten wie vorliegend (“Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthalts“) für das Gericht diejenige Auslegung der DKR vorzuziehen, die leistungsorientiert ist und eine adäquate Abbildung der Krankenhausleistung ermöglicht. Diese führe dazu, dass die Diagnose C18.2 (bösartige Neubildung: Colon ascendens) als Hauptdiagnose anzusehen sei. Zwar habe die Krankheit, die nach Auffassung der beklagten Krankenkasse zur Bestimmung der Hauptdiagnose heranzuziehen sei (M16.9 – Coxarthrose) die Einweisung ins Krankenhaus und auch (nach der ersten Aufnahmeuntersuchung) die Aufnahme ins Krankenhaus veranlasst. Sie war in diesem Sinne jedoch nur verantwortlich dafür, dass der Krankenhausaufenthalt überhaupt angetreten wurde. Unter der Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthalts des Patienten im Sinne der DKR sei aber etwas anderes zu verstehen. Um die Hauptdiagnose feststellen zu können, ist den Hinweisen zufolge eine Analyse notwendig. Diese Analyse besteht nach den weiteren Ausführungen der DKR in einer Evaluation aller beim Patienten erhobenen Befunde am Ende des Aufenthaltes. Es ist demnach – rückblickend – aus einer Fülle von Informationen und ggf. den verschiedensten Untersuchungen, Behandlungen, Beratungen und anderen Maßnahmen zu entscheiden, was als Hauptdiagnose anzusehen ist. Zwar könnte ein weiterer Hinweis in den DKR („die nach Analyse festgestellte Hauptdiagnose muss nicht der Aufnahmediagnose oder Einweisungsdiagnose entsprechen“) lediglich diejenigen Fälle meinen, in denen die Aufnahme- oder Einweisungsdiagnose schlichtweg falsch war. Es habe sich im vorliegenden Fall jedoch mit M16. 9 (Coxarthrose) gar nicht um eine Falschdiagnose gehandelt. Vielmehr werde gerade am denkbaren Falle einer falschen Aufnahme- oder Einweisungsdiagnose deutlich, dass es darauf ankommt, welche Krankheit den Krankenhausaufenthalt – und in Verbindung damit auch die während des Aufenthaltes erbrachten Leistungen – veranlasst hat, und zwar im doppelten Sinne, nämlich:
    1. insofern, dass wegen der Krankheit tatsächlich über rein diagnostische Maßnahmen hinausgehende Behandlungen erbracht wurden und
    2. in dem Sinne, dass bei rückblickender Bewertung am Ende des Aufenthaltes die als Hauptdiagnose in Betracht kommende Krankheit die Dauer des Aufenthaltes mindestens mitbestimmt hat.
    Nur bei einem solchen Verständnis des Begriffs der Hauptdiagnose mache es Sinn, eine Analyse, nämlich die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthaltes als Mittel zur Feststellung der Hauptdiagnose vorzuschreiben, wie dies zu Beginn des Abschnitts D002 der Fall ist.\"

    Sehr geehrte(r) maha66,

    handelte es sich tatsächlich jeweils um eine Verlegung aus einem Akutkrankenhaus in ein anderes Akutkrankenhaus oder lag vielmehr eine Entlassung aus einem Akutkrankenhaus in eine Rehabilitationseinrichtung vor?

    Entscheidend ist ob es sich bei der \"Geriatrie\" um eine geriatrische Rehabilitationsabteilung handelt oder ggf. eine geriatrische Frührehabilitation (DRG) erfolgt?

    Insofern ist möglicherweise überhaupt keine Fallzusammenführung vorzunehmen!
    Falls doch, wäre allerdings durch Herrn Hollerbach alles schon geklärt!