Hallo an alle Forennutzer,
da wir uns ebenfalls mit den Auslegungen der beiden Urteile herumschlagen müssen, hätte ich zwei konkrete Frage an das Forum.
Wenn die beiden Senate auf "gleicher Augenhöhe" in unserem Rechtssystem angesiedelt sind, haben wir jetzt doch eine Patt-Situation.
Bis zur Entscheidung des Großen Senats wird sich daran auch nichts ändern? Falls dem so ist, kann die Auffälligkeit auch nicht ein Überschreiten der uGVD sein, sondern nur eine Kombination aus uGVD + z.B. OP nicht am Aufnahmetag oder ähnliches?
Mir genügt es wenn wir auf die Fallkonstellation des Urteils B 3 KR 32/12 R eingehen:
- keine Leistungen nach AOP
- Patient ist Normallieger
HD, oGVD, ND, primäre Fehlbelegung würde ich erst mal gar nicht in die Diskussion bringen, denn für oGVD gibt es ein Urteil und für monokausale Kodierung von OPS auch und so weiter und so weiter.
Sofern das Forum meine Fragen mit zweimal "ja, so ist es beantwortet" genügt mir diese Angabe. Falls es doch Gründe für ein Nein oder teils/teils geben sollte freue ich mich auch über diese Antworten