Beiträge von Elsa

    Hallo,

    der Meinung, das mit dem zuständigen MDK abzuklären, finde ich sehr weise. Wir haben momentan mehrere Fälle vor dem Sozialgericht, da bei uns zwar elektronisch doppelt abgezeichnet wird - in der händischen Dokumentation jedoch nur von einer Pflegekraft. Diese Diskrepanz führt bei unserem MDK zur Nichtanerkennung des PKMS. Wir bekommen in diesen Fällen zwar regelmäßig ein Anerkenntnis der Beklagte KK, haben jedoch bislang kein Urteil, auf das wir uns berufen können.

    Ohne Konsens mit dem MDK ist dies auf Dauer sehr mühsam.

    Gruß Elsa

    Vielen Dank für die ersten Antworten.

    Mein Problem ist, dass die große grüne Kasse sagt, sie zahlen die Untersuchung und Diagnostik grundsätzlich nicht stationär. Wir sind ein Grund- und Regelversorger - es gäbe Uniklinika, die das ambulant anbieten würden.

    Es sind sicher Vertreter der "Großen" im Forum. Können Sie mir dazu etwas rückmelden?

    Gruß Elsa

    Hallo liebes Forum,

    wir haben nun Probleme bei stationärer Durchführung der bronchoskopischen Endosonographie mit transbronchialer Biopsie. Der MDK ist der Meinung dies sei ambulant möglich.
    Im AOP Katalog sind die OPS 3-05f, 1-425, 1-426 und 1-430 nicht aufgeführt.
    Nun meine Frage an die DRG und EBM Spezialisten: Wie werden diese Eingriffe bei Euch abgerechnet? Über §116b, Ermächtigungsambulanz oder ist das zwischenzeitlich ein Eingriff der von jedem Wald- und Wiesenpneumologen in der Praxis durchgeführt wird?
    Mir scheint, ich sitze bereits zu lange im Büro und bin nicht mehr ganz auf der Höhe der Zeit. ?(

    Bitte helft mir auf die Sprünge.

    Gruß Elsa

    Hallo miteinander,

    zugegeben - meine Frage ist jetzt naiv, aber ich komme da nicht weiter.
    Gilt denn ausschließlich die Psy DKR in Fällen für die Psy? Wahrscheinlich schon - aber Sinn scheint mir das nicht richtig zu machen. Im Vorwort wird darauf hingewiesen, dass sich die Psy DKR grundsätzlich an die DKR anlehnt und nur Beispiele an die Psy angpasst wurden.
    In den DKR ist aber ausdrücklich geregelt, dass die X84.9 (bei Absicht der Selbsttötung) nicht zu kodieren ist. Das scheint die Krankenkassen nach Ansicht der Ersteller der DKR nichts anzugehen.
    Hier wird nun vehement andersherum argumentiert - zugegebenermaßen mit dem korrekten Argument weil die Ausnahme nicht expressis verbis in den DKR Psy zu finden ist.

    Ich würde das gerne verstehen - Antworten bitte nicht fett oder farbig - da fühle ich mich angeschrien.

    Gruß Elsa

    Da stellt sich dennoch die Frage, ob die Z Kodes nicht der ND Definition unterliegen. Und wenn man gar nichts macht ....? Ich weiß, dass das unter Kodieren üblich ist - allein der Sinn und Unsinn verbirgt sich mir.


    Gruß Elsa

    Hallo - das gilt und nicht mehr:

    Werden Patienten oder Patientinnen, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallenden Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Aufenthalts, wieder aufgenommen, hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen. Eine Zusammenfassung und Neueinstufung wird nicht vorgenommen bei unvermeidbaren Nebenwirkungen von Chemotherapien und Strahlentherapien im Rahmen onkologischer Behandlungen. Die Absätze 1 und 2 gehen den Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 vor. Die Sätze 1 und 2 ergänzen die Vorgaben nach § 8 Abs. 5 KHEntgG.

    Gruß Elsa