Beiträge von KodiGR

    Hallo,

    den Kontakt mit der DPG habe ich bereits aufgenommen und fachkundige Hilfe sowie die Bestätigung erhalten, dass diese Forderung haltlos ist. Im Rahmen des palliat. Basisassessments werden über verschiedene standartisierte Instrumente die nötigen Daten erhoben, auch wenn der Barthel-Index nicht "standardisiert" ist. In aller Regel sind diese Informationen ausreichend, um die Kriterien des OPS zu erfüllen.

    Den Hinweis, sich an die Regionalstelle des MD zu wenden, werde ich aufgreifen, vielen Dank!

    Viele Grüße

    KodiGR

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldungen, welche die traurige Realität bestätigen.

    Auch wir hatten bereits recheriert, ob man Gutachter ablehnen kann. Dies ist offenbar nicht ohne weiteres möglich.

    Eine Erwiderung ist der nächste Schritt. Trotzdem ist man leider gezwungen, sich den unsäglichen Vorgaben zu beugen, um nicht in loser Folge weitere Negativ-Gutachten in Kauf zu nehmen.

    Viele Grüße aus Sachsen

    Hallo liebe Forumsmitglieder,

    im Ergebnis einer MD-Prüfung des MD Sachsen erreichte uns in den vergangenen Tagen berits das 2. negativgutachten zum PALL-ZE 8-982._ mit folgender Begründung:

    "...kann das eingesetzte Assessment in den Bereichen Mobilität, Selbsthilfefähigkeit und Alltagskompetenz nicht anerkannt werden, da diese mitteles eines adaptierten Barthel-Index erfasst wurden. Adaptierte Testverfahren entsprechen nicht dem eines standartisierten Assessments. Der OPS 8-982.- erfoerdert ein standartisiertes palliativmed. Basisassessment (BPA) zu Beginn der Behandlung. Für die Sicherstellung einer standartisierten Erhebung bei Verwendung des Barthel- Index für das Assessment ist der Erhebungsbogen gemäß der ICD-10 (Version 2023) anzuwenden. Der im konkreten Einzelfall weicht jedoch vom standartisierten Barthel-Index ab und ist somit nicht anwendbar."

    Das ist nun einmal eine für uns völlig neue Idee, das ZE abzuerkennen, wenn sonst nichts mehr gefunden wird. Der selbe Gutchter hat diesen Barthel-Index bei den damiligen In-House-Strukturprüfungen in der Hand gehabt und sich nicht daran gestört.

    Der strittige Bogen ist so im ORBIS hinterlegt. Es würde nun bedeuten ORBIS anzupassen oder doch wieder mit Papierformularen einzusetzen.

    Gibt es bereits ähnliche Erfahrungen?

    Vielen Dank bereits jetzt!

    VG goerli

    Guten Tag,

    dieses Thema beschäftigt uns gerade auch brennend.

    Wir haben aus organisatorischen Gründen unsere MBEG erst 12 Tage nach Rechnungsstellung versendet, Kasse hat zwischenzeitlich bereits nachgefragt.

    Nun erhielten wir folgende Nachricht per DTA:

    "gem. der aktuell gültigen Vereinbarungmüssen Krankenhäuser die fallindividuelle Begründung für Aufnahmen ab01.05.2023 so früh wie möglich, spätestens jedoch mit Übermittlungder Schlussrechnung übermitteln. Wenn dies nicht erfolgt, ist diestationäre Abrechnung ausgeschlossen. Ihre MBEG vom ... kannsomit leider nicht anerkannt werden."

    Gibt es inzwischen weitere Häuser, welche mit dem Thema konfrontiert wurden?

    Bleibt hier tatsächlich nur die Klage oder müssen wir es so hinnehmen? Ein Telefonat mit der Kasse erbrachte leider keinen Fortschritt, die gestzliichen Vorgaben sehen es so vor.

    Danke sehr und viele Grüße

    KodiGR

    Guten Morgen liebe Kollegen,

    wir möchten heuute eine Frage anbringen, für welche wir bislang keine Antwort fanden.

    Mit einer Kostenanfrage an die zuständige Krankenkasse wurde die Abrechnung eines nicht verhandelten NUB´s abgesprochen und im Vorfeld eingeholt. Die stat. Rechnungslegung erfolgte per DAT.

    Nun muss die Sachkostenpauschale, angelehnt an die Herstellerrechnung weiterberechnet werden.

    Müssen wir dort etwas beachten bzw. welcher Steuersatz muss verwendet werden?

    Vielen Dank und VG

    goerli

    Guten Morgen,

    zu diesem Thema haben wir folgende Frage:

    Als Antwort auf mehrere Nachverfahren erhielten wir nun per KAIN erneut die Info "MDK02", d.h. für eine Rechnung wird in der Auflistung des GKV-Spitzenverbandes zweimal eine beanstandete Rechnung gewertet. Zum ersten Mal also bei Übermittlung des Gutachtenergebnisses und nun zum zweiten Mal als Ergebnis des Nachverfahrens. Dies ist unserer Meinung nach nicht korrekt, zumal es mehrere Kassen gibt, die uns die Ergebnisse der Nachverfahren auf anderem Weg zukommen lassen.. Im o.g. Nachtrag zur Fortschreibung der Schlüssel vom 15.12.2020 findet sich allerdings kein passender Schlüssel für diese Konstellation bei Nachverfahren.

    Gibt es hierzu eindeutige verbindliche Regelungen, wie Kostenträger die Ergebnisse der Nachverfahren übermitteln müssen? Bislang konnten wir hierzu keine eindeutige Vorgabe finden.

    Vielen Dank und viele Grüße!

    KodiGR

    Hallo liebe Forumsmitglieder,

    mittlerweile sind wir uns zu o.g. Aussetzung der Prüfkriterien in folgendem Punkt unsicher:

    In unserem Haus wird die intensivmed. Komplexbehandlg. nicht abgerechnet, da wir den Fakt der ständigen ärztl. Anwesenheit auf der Intensivstation nicht gewährleisten können.

    Ist die Regelung so zu verstehen, dass wir nun im o.g. Zeitraum berechtigt sind, diesen OPS trotzdem abzurechnen, vorausgesetzt natürlich wir erfüllen alle anderen Vorgaben, oder wäre dies als Abrechnungsbetrug zu werten?

    Vielen Dank im Vorfeld für Ihre Anregungen und Antworten!

    VG KodiGR

    Hallo,

    vielen Dank für Ihre Antworten, dies liefert uns weitere Denkanstöße.

    Wir sehen genau wie von Ihnen beschrieben das Problem, dass bei Abrechnung der AWP die Kasse dann grundsätzlich Nachverfahren ablehnt und fühlen uns entsprechend in einer Zwickmühle, da man letztendlich im Nachverfahren ein Stück weit auf das Wohlwollen der Kostenträger angewiesen ist. In unserem Fall handelt es sich auch um eine große!!! Kasse und dies wäre natürlich sehr einschneidend.

    Viele Grüße

    KodiGR