Beiträge von brigittewussow

    Hallo Herr Horndasch,
    hier geht es um zwei verschiedene Fälle. Im ursprünglichen Thread geht es um Nekrose eines replantierten Fingerendgliedes nach Quetschung. Im Fall von Ordu vom 12.10. geht es um Fingerendgliednekrose bei bekanntem Diabetes und Atherosklerose.

    mfg bwu :sonne:

    Hallo Ordu,
    ich möchte darauf hinweisen, dass ich die Fragesetellung von Poltergeist (Fingernekrose bei Diabetes bzw. Artherosklerose)vom 12.10.09 beantwortet habe und nicht die Nekrose nach Quetschung und replantierter Körperteile. Ich denke Sie haben diese Codierung gemeint, oder irre ich mich?
    mfg

    Hallo Poltergeist,

    R02 als HD kommt hier nicht in Frage. Da eine Diabeteserkrankung vorliegt, denke ich, das als HD E11.5- (5. Stelle = entgleist oder nicht entgleist) in Frage kommt. Dieser ICD-Codes beschreibt periphere vaskuläre Komplikationen, in diesem Code ist das diabetische Finger-Gangrän enthalten, siehe Thesaurus im DIACOS oder 3M-Suite.
    Also HD E11.50 als nicht entgleist bezeichnet,
    bzw. E11.51 als entgleist bezeichnet

    Der behandelnde Arzt muss jedoch entscheiden, ob der Diabetes die Ursache für das Fingergangrän ist oder eher Atherosklerose. Da die pAVK eher die unteren Extremitäten betrifft ist dies mit dem behandelnden Arzt abzuklären. Ich glaube jedoch, dass hier eher der Diabetes die Ursache für die Fingerendgliednekrose ist. Aber Glauben ist nicht Wissen.

    mfg :sonne:

    Sehr geehrter Herr Weyland,

    Danke für die Antwort.

    An S68.1 habe ich im nachhinein auch gedacht.

    Die Rückfrage beim Arzt (nach dem die Krankenkasse Widerspruch gegen unsere Abrechnung einlegte) ergab:

    Fingergliedteilamputation
    (dies konnte ich dem OP-Bericht so nicht entnehmen, da Nekrosenabtragung beschrieben wurde)

    Auszug aus OP-Bericht:
    „Da es zur vollständigen Nekrose des wiederangenähten Fingerteils kam, musste dieser wieder entfernt werden. Um den Defekt zu decken wurde dann als Weichteildeckung eine YV-Plastik durchgeführt“

    mit der HD: S68.1 und ND: T87.0 ergibt sich die DRG X01C.

    Ich tendiere jedoch immer noch eher zu der Version des „papiertiegers“, da die Nekrose der Grund für die Aufnahme war und nicht Verletzung an sich. Als HD ist dann, wie von der PKV gefordert ein T-Code, also hier T87.0 zu verwenden und nicht die Nekrose mit R02. Obwohl ich gegenüber der PKV auch mit der DKR 002f argumentiert habe, T-Codes seien nur dann als HD zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Code existiert. Genau hier liegt mein Problem, ist R02, spezifischer oder T87.0. Ich war der Meinung R02.

    Ich bitte noch um Meinungen. :sonne:

    mfg

    Guten morgen und danke für die Antworten,

    Kodiert haben wir folgendermaßen:

    HD: R02 Gangrän (Nekrose), a. o. n. klassif.
    ND: T92.98 Folgen sonstiger näher bez. Verletzungen der oberen Extremität
    (als ND wäre der Code T87.0 eventuell richtiger gewesen, die KK lehnt dies jedoch ab, will T81.8)

    OPS
    5-895.29 Radikale ausgedehnete Exz. usw.
    5-903.29 lokale Lappenplastik (lt. OP-Bericht) Die Lappenplastik lehnt die KK auch mit der Begründung der monokausalen Kodierung ab. :sterne:

    ergibt die DRG F21A: Andere OR-Prozeduren bei Kreislauferkrankungen mit komplexem Eingriff (dahinter steht ein realtiv hoher Erlös)

    :sonne:
    mfg

    :sterne: Hallo liebe Experten und andere Forumsmitglieder,

    Obwohl schon oft im Forum diskutiert, bin ich mir in diesen Fall nicht sicher und drehe mich im Kreis. :sterne: Hatte schon einmal um Hilfe gebeten aber leider keine Antwort. Vielleicht ja diesmal.

    Folgendes Problem mit einer Privatkrankenkasse zur Festlegung der Hauptdiagnose.

    Pat. wird wegen Nekrosebildung eines angenähten (zuvor abgequetschten Teils eines Fingerendgliedes) stationär in unserer Privat-Klinik aufgenommen.

    Die Erstversorgung erfolgte mittels wieder angenähter Fingerkuppe in einem anderen Krankenhaus. Danach kam es zur Nekrose, sodass dieser Teil wieder (jetzt in unserer Klinik) entfernt werden musste.

    Die Krankenversicherung besteht auf der HD T81.8 postoperative Wundheilungsstörungen, wir sind jedoch der Meinung das hier die DKR D002f, Abschnitt: Zuweisung eines Symptoms als HD anzuwenden ist. Da in unserer Klinik nur das Symptom behandelt wurde, nämlich die nekrotische Fingerkuppe entfernt.

    Oder kommt hier vielleicht sogar DKR D005d Folgezustände zur Anwendung?

    Wer weiß Rat? Für Unterstützung bin ich sehr, sehr dankbar. :sonne:

    mfg

    Sehr geehrter Dr. Finke,

    vielen Dank für Ihre Antwort und sorry für die verzögerte Antwort, war drei Tage abwesend.

    Sie bringen es auf den Punkt. gefäßlastige R02. Jedoch genau das ist mein Problem die Nekrose wurde abgetragen und nicht die Quetschung (S60.0) wurde behandelt, diese liegt schon länger zurück, der Pat. war damit auch nicht in unserer Klinik? Was ist hier die Hauptdiagnose? Es war ursächlich keine offene Wunde, somit kommt DKR 1905 nicht zum tragen, oder doch?
    Zu Ihrem Vorschlag S76.0: Wenn ich das richtig lese, handelt es sich hier um Verletzungen der Hüfte und Oberschenkel. :a_augenruppel:

    Zu Ihren Punkten:
    1.„aufgesetzte Fingerkuppe“ weiß ich auch nicht, steht so im OP-Bericht,
    dachte das ist so ein chirurgisch üblicher Begriff. Muss ich klären.
    2. Es gab keine offene Wunde.
    3. Die stationäre Behandlung ist ein anderes Problem, welches der Arzt nach
    den G-AEP-Kriterien klären muss.
    4. hat sich erledigt.

    Mit freundlichen Grüßen :sonne:

    Liebes Forum,

    Folgender Sachverhalt:
    Pat. kommt mit Fingernekrose am Daumen nach Quetschung. Es wird die Nekrose abgetragen und weil das Gewebe der aufgesetzten Daumenkuppe nekrotisch ist auch die Daumenkuppe entfernt. Ist R02 Gangrän die richtige HD? Gefolgt von S60.0 für die Prellung(obwohl keine offene Wunde), sowie der Zusatzcode T92.8 als Folge, wie im ICD10-Katalog angegeben?
    Oder ist nur R02 zu kodieren, weil ja nur die Nekrose, sprich das Gangrän behandelt wurde.

    Als OPS-Code habe ich 5-895.29 radikale u. ausgedehnte Exzision von erkranktem Gewebe an Haut u. Unterhaut, mit primärem Wundverschluss: Hand, verwendet.
    Damit komme ich in die DRG F65B nach Belegabteilung.

    Laut OP-Bericht wurde eine „... V-artige Inzision auf der Beugeseite des Daumengliedes... schließlich ... der distale Rand des Dreiecks mit den Hauträndern seitlich vernäht...“

    Berechtigt diese Beschreibung eine VY-Plastik (Transpositionsplastik), die mit 5-903.29 zu verschlüsseln ist, ich kläre dies auch noch mit dem Arzt ab.

    Dann komme ich jedoch in die DRG F21A, Andere OR-Prozeduren bei Kreislauferkrankungen mit komplexem Eingriff an der unteren Extremität. Wäre das korrekt? Weil dies auch eine deutliche Erlössteigerung zur Folge hat, von einigen tausend Euro. Ich glaube das ist falsch.

    Für Hilfe und Rat bin ich dankbar. :sterne:

    Guten Tag Dr. Neiser,
    vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe auch die 5-898.5 aber ohne \"g\" codiert. Meiner Ansicht ist hier \"g\" als Ortsangabe nicht möglich. Mein Codierprogramm, die 3MSuite gibt \"ungültiger Code an.
    Ich habe hin und wieder das Problem, dass ich nicht weis, ob gewisse Prozeduren in einem Code schon enthalten sind. Aus den In- & Exklusiva und Hinweisen ist das auch nicht immer zu erkennen. Vielleicht können Sie mir raten, wie ich das in Erfahrung bringen kann. Vielen Dank für Ihre Mühe
    mfg