Guten Tag Herr Selter,
in einem Punkt gebe ich Ihnen vorbehaltlos Recht! Die gestellte Frage ist mit diesem Schreiben nicht konkret beantwortet!
Ich wage es trotzdem, Ihnen widersprechen zu wollen, was die Eignung dieser Stellungnahme an sich betrifft.
In meinen Augen stellt der letzte Absatz die eigentliche Kernaussage dar und zwar unabhängig davon, ob eine geänderte Kodierung zugrunde lag oder nicht.
Der § 275 Abs.1C Satz 3 SGB V schweigt sich darüber aus, wie der etwaige Aufwand eines Krankenhauses zu definieren ist. Auch mit höchstrichterlicher Rechtsprechung lässt sich diese Frage derzeit nicht beantworten; mir ist zumindest kein entsprechendes BSG Urteil bekannt.
Teilt die Krankenkasse mit, dass der Fall XY zwecks Prüfung an den MDK weitergeleitet wurde, unterstelle ich, das diese Mitteilung eine gewisse Aktivität des Krankenhauses und einen damit verbundenen Aufwand auslöst.
Maßgeblich wäre für mich allein die Tatsache, dass nach einer angezeigten Prüfung keine Rechnungsminderung erfolgt. Ob ich das allerdings zum Anlass nehmen würde, eine 100 € Forderung zu stellen (wenn kein weiterer Schriftverkehr erfolgt ist) steht auf einem anderen Blatt Papier! Das möge jeder Verantwortliche selbst entscheiden.
Mit freundlichem Gruß
Anna Lüse