Beiträge von Christian Voll

    Hallo Kemia

    Danke für die einzige Antwort nach 4 Versuchen, eine Diskussion über ein Thema anzustoßen, dass m.E. ungelöst ist und (durch den neuen CPAP-Kode für Kinder- und Jugendliche) die gesamte pädiatrische Intensivmedizin betrifft.

    Abgesehen von Ihrem Beitrag bin ich etwas ernüchtert betreffs der Resonanz in einem sonst so rege scheinenden Forum, in dem die Qualität der Teilnehmer an der Anzahl der Beiträge gemessen wird :) ....

    Momentan verschlüsseln wir die Flowbrille und den CPAP über Flowbrille betreffs der Beatmungsdauer gar nicht, weil der MDK etwas dagegen hat und eine Grundsatzentscheidung gefordert ist. Wenn wenigstens der CPAP in den DKR eindeutig geregelt wäre würde ich mich bezüglich des CPAP´s über Flowbrille zu einer gerichtlichen Entscheidung hinreißen lassen. Aber so...?

    Dass der CPAP-Koder unter \"Maschinelle Beatmung\" steht, ist auch das einzige Argument, das ich zum Festklammern hatte. Da die MDK-Anästhesisten aber die Beatmungs-Definition der DKR beim CPAP eindeitig nicht erfüllt sehen und die Beatmungsdauer laut DKR nur verschlüsselt werden darf, wenn die Beatmungsdefinition erfüllt ist, besteht zumindest ein relevanter Dissens zwischen der Praxis im Krankenhaus und den Hütern der Regeln (MDK). Und dieser Dissens ist eigentlich nicht hinzunehmen, Eindeutigkeit und Planungssicherheit bezüglich der Leistungsabrechnung ist dringend gefordert.

    Meine Hoffnung war, in diesem Gremium jemanden zu finden, der einen kürzeren Draht zum InEK hat und dieses Problem dort besprechen kann bzw. eine Umformulierung der Beatmungs-DKR anstoßen kann. Den scheint es aber nicht zu geben.

    Habe nun auf einem Kongress einen hoffentlich effektiven Ansprechpartner gefunden und schaue mal, was passiert.

    Beste Grüße

    Hallo allerseits

    Nicht böse sein wegen ein bisschen Hartnäckigkeit.
    Aber jeder, der sich mit der Verschlüsselung in der Neonatologie beschäftigt oder gar zuständig dafür ist, müsste eigentlich die erste oder die zweite Frage des vorigen Beitrags (15.4.) irgendwie beantworten können.

    Entweder
    - man verschlüsselt keine Beatmungsdauer bei Neugeborenen mit CPAP (dann kann man ja kurz auf Frage 1 antworten)

    oder
    - man verschlüsselt sie (dann müsste einen Frage 2 eigentlich interessieren).

    Und auch Frage 3 betrifft eigentlich den Alltag

    Also auf eine Neues...?

    Hallo Kemia

    Die \"Inkompatibilität\" ist m.E. deutlich unschärfer definitert als die Isoimmunisierung aus dem Titel der DRG.

    Ganz allgemein: Wenn 2 Systeme inkompatibel sind, vertragen sie sich nicht miteinander und es kommt zu Problemen, wenn sie aufeinander angewiesen sind. Irgendetwas funktioniert bei inkompatiblen Systemen nicht optimal.

    In diesem Sinne gehen auch die allermeisten medizinischen Definitionen der \"Rhesus-Inkompatibiltät\" von tatsächlichen Hinweisen auf Störungen des Mutter-Fetus-Systems aus.

    Die reine Rhesus-Konstellation ist damit nicht gemeint, solange Fetus und Mutter kompatibel sind, d.h. reibungsfrei miteinander funktionieren. Solange die Mutter aus vorhergehenden Aborten oder Geburten keine immunologischen Vorerfahrungen mit dem Rhesus-Antigen hatte (oder diese durch die Rhesus-Prophylaxe erfolgreich verhindert wurde), sind die beiden Blutgruppen ja im klinischen und laborchemischen Sinne kompatibel, da ja während dieser Schwangerschaft keinerlei Probleme auftauchen und keine Antikörper vorhanden sind, sondern (ohne Prophylaxe) höchstens bei der nächsten Schwangerschaft zu erwarten wären.

    In diesem Sinne (als ein Problem, dass die tatsächliche - und nicht nur die theoretisch denkbare - Unverträglichkeit zwischen Blutgruppe von Mutter und Kind anzeigt) ist auch der in Klammern gesetzte Hydrops fetalis zu verstehen

    Ich gebe zu, dass man über den Begriff \"Rhesus-Inkompatibilität\" stolpern kann, aber in meinen Augen ist damit eindeutig mehr gemeint als die reine Konstellation ohne irgendeinen Hinweis auf ein tatsächlich existierendes Problem.

    Die Z29.1 von Mariel trifft inhaltlich dagegen 100%-ig zu.

    Beste Grüße

    Hallo allerseits

    einen dritten Versuch will ich noch wagen und die Fragen nochmal kurz fassen (für ausführlicher siehe oben...)

    1. Gibt es jemand, der bei Neugeborenen, die NUR CPAP hatten, KEINE Beatmungsdauer angibt?

    2. Kennt jemand die formale Grundlage dafür (also die Textstelle), die eine Angabe der Beatmungsdauer bei Neugeborenen, die NUR CPAP hatten, eindeutig erlaubt?

    3. Es gibt Flow-Brillen bei Neugeborenen, die einen CPAP erzeugen (z.B. 4 l/min Raumluft), ihn aber nicht messen. Wer zählt diese Episoden zur Beatmungsdauer dazu und wer nicht?

    Würde mich wirklich über Antworten freuen. Die 2010 neu hinzugefügte 8-712.0 und mögliche Angabe von Beatmungsdauern (ja/nein?) bei Kindern, die in einer Akutsituation (z.B. ausgeprägte Pneumonie) intensivmedizinisch betreut und mit CPAP versorgt wurden, wäre dann eine weitere weitere Frage (in Analogie zu den oberen)

    Also, auch wenn allen anderen die Antworten trivial erscheinen mögen, würde ich mich trotzdem über welche freuen.

    Beste Grüße

    Hallo TT

    Es geht natürlich immer um den Feten, der Mutter selbst machen die Antikörper ja nichts.

    In der Gynäkologie werden Mutter und Fetus aber als Einheit betrachtet, da man an den Feten nur über den \"Umweg Mutter\" herankommt. Sonst müsste man ja dem Feten eine Fallnummer zuordnen :)

    Wenn die Mutter nun bei bestehender Antikörperbildung zur Überwachung, weiteren (fetalen) Diagnostik (ggf. invasiv) oder gar fetaler Therapie aufgenommen wird, so ist die Nummer daher richtig.

    Beste Grüße

    Hallo allerseits

    M.E. muss man 3 Begrifflichkeiten auseinanderhalten:

    1. Die Rh-Konstellation, die eine Antikörperbildung befürchten lässt.
    2. Die tatsächliche Bildung von Antikörpern (Immunisierung).
    3. Die Erkrankung des Feten / Neugeborenen durch die gebildeten Antikörper

    Der ICD-Text der O36.0 heißt
    \"Betreuung der Mutter wegen Rhesus-Isoimmunisierung\".

    Das heißt für mich recht eindeutig, dass die Nummer für den Zustand gedacht sind, in dem bereits Antikörper gebildet wurden (also Punkt 2 und 3).

    Da bei erfolgreicher Prophylaxe die Immunisierung \"nur\" gedroht hat (Punkt 1), darf man sie laut D001a (\"sich anbahnende oder drohende Krankheit\") expressis verbis nicht verschlüsseln.

    Grüße aus Passau

    Hallo Herr Horndasch,

    weiß schon, dass die KK Beratungsärzte haben. Meine Erfahrung ist, dass man trotzdem meistens (bzw. fast immer) mit \"Sachbearbeitern\" spricht, die sich dann rücksprechen, was evtl. zu einem Gespräch mit dem nächsten höherrangigen Sachbearbeiter führt. Sprechen Sie direkt mit den Beratungsärzten der Krankenkassen?

    Meiner Erfahrung nach macht es Sinn, leistungsrechtliche Fragen, die außerhalb der strengen medizinischen Beurteilung liegen, mit der Krankenkasse direkt zu besprechen. Hier lassen sich echte Klärungen und Einzelfallentscheidungen auch zu Gunsten des Krankenhauses herbeiführen.

    Bezüglich der rein medizinischen Fragen und Wertungen legt sich doch der MDK in seinem Gutachten sowieso fest. Kann man dieses Gutachten bezgl. der medizinischen Fragen anschließend nochmal mit dem Beratungsarzt der Krankenkassen diskutieren und abwandeln, evtl. sogar zum eigenen Vorteil...?
    Das würde mich sehr überraschen, aber ich wäre dankbar für die Information. wenn es so wäre.

    Beste Grüße

    Hallo Herr Blaschke

    Vielen Dank für Ihre Antwort. Dass der Folgeeingriff nicht so ohne weiteres auf nicht-operative Maßnahmen übertragen werden kann, ist schon richtig.

    Aber 2 Fragen hätte ich noch.

    Die erste klingt etwas naiv, ist aber eigentlich ganz ernst gemeint:
    :)
    Die Anaphylaxie (T78.2) entspricht ja zunächst ziemlich treffend der Definition der D002f. Sie ist ohne Zweifel \"die Diagnose, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist\". Sie erfüllt diese Definition noch besser als die \"bloße\" Bienengiftallergie, da ja nicht jede Bienengiftallergie zu einer Desensibiliserung führt.
    Wenn man die DKR nur bis hierher lesen würde, hätte man wenig Zweifel, dass die T78.2 die richtige Diagnose ist. Es wird in der Definition nicht gefordert, dass die Diagnose aktuell besteht.
    Wo steht es im Weiteren, dass die Diagnose bei Aufnahme bestehen muss....?
    (nicht böse sein wegen dieser Frage....)
    :erschreck:


    Wenn dies aus einem guten Grund nicht zulässig wäre, dann bleibt doch die Bienengiftallergie selbst als Hauptdiagnose übrig. Weil die ja bei Aufnahme durchaus besteht. Leider gibt es m.W. keine bessere Nummer als die T78.4 dafür. Dann hätte man wenigstens eine wirkliche Diagnose verschlüsselt (wie in den DKR gefordert) und keine verkapppte Prozedur....

    Will das Thema auch nicht überstrapazieren, aber irgendwie weiß ich noch nicht, warum nicht T78.2 oder T78.4 zwanglos der Definition der Hauptdiagnose genügen.

    Beste Grüße

    Hallo Herr Siefert,

    würde mich inhaltlich dem vorigen Beitrag anschließen und die L01.1 als HD (mit Sekundärkode eines evtl. gefundenen Keims) verschlüsseln.

    Was mir nicht ganz klar war:
    Sie schreiben \"Die KK möchte als HD die Varizellen\". Diskutieren Sie Verschlüsselungsfragen direkt mit der Krankenkassen? Wenn es so wäre, würde es den fehlenden medizinischen Sachverstand erklären ....

    Viele Grüße

    Guten Tag allerseits,

    Ich habe mir die bisherigen Diskussionen (und die Derma-Richtlinien) über die Kodierung bei stationärer Aufnahme zur Einleitung einer Desensibiliserung (z.B. Biene oder Wespe) angeschaut, aber einen Gedanken dazu nicht besprochen gefunden.

    Wenn es statthaft ist, die D005d (geplante Folgeeingriffe) auch auf nicht-operative Maßnahmen anzuwenden, so wäre es schlüssig, diejenige Manifestation, die für die Indikationsstellung zur Desensibilisierung verantwortlich ist, auch bei der Desensibilisierung als Hauptdiagnose zu nehmen.
    Das wird in der Regel die T78.2 sein. Es ist zum Zeitpunkt dieses Ereignisses ja schon klar, dass sich daraus eine Folgebehandlung ableitet
    :d_gutefrage:

    Andernfalls würde ich die (sehr unspezifische aber alternativlose) T78.4 als HD und die Z51.6 als Nebendiagnose bevorzugen.

    Weil:

    Die Z51.6 ist m.E. nach keine Diagnose sondern bildet eine Maßnahme ab.
    In der grundlegenden DKR D002f (\"Die Hauptdiagnose wird definiert als: Die Diagnose, die.... verantwortlich ist\") wird aber eine Diagnose gefordert (und ich finde, man darf da ruhig die Klassische Definition einer ärztlichen Diagnose drunter verstehen). Und die medizinische Diagnose, die für die Veranlassung des stationären Aufenthaltes verantwortlich ist, ist doch eigentlich recht eindeutig die Allergie bzw. die stattgehabte anaphylaktische Reaktion.
    Die Z51.6 ist daher - obwohl wohlklingend - nicht als Hauptdiagnose geeignet, finde ich :d_niemals: .

    Auch in anderen Bereichen werden die Z-Nummern ja höchst kritisch gesehen, obwohl sie dem Text nach erstmal gut klingen.
    Überschrieben ist das Kapitel Z auch mit \"Faktoren\"...

    Grüße aus Passau